Bestattungsvertrag

  • Ich habe schon über die Suche einiges gefunden, würde aber gerne noch wissen, wie ihr das seht:
    Die Betreuerin hat für den Betreuten einen Bestattungsvorsorgevertrag abgeschlossen. Ich achte bei solchen Veträgen immer darauf, dass das Bestattungsinstitut einer Treuhandstelle angeschlossen ist, sodass das Geld im Ernstfall auch wirklich (noch) vorhanden ist.
    In diesem Fall hat sich das Bestattungsinstitut an einen RA gewandt, der bei einer Bank ein Treuhandkonto errichtet hat mit der Maßgabe, dass das eingezahlte Geld nur bei Vorlage der Sterbeurkunde des Betreuten für die Bestattung ausgezahlt wird.
    Ist das eurer Meinung nach in Ordnung? Ich bin mir nicht sicher, ob das Geld damit wirklich sicher "angelegt" ist.

  • Also, ich denke das ist nicht korrekt!
    Der Rechtsanwalt hat das Konto auf seinen Namen. Der Betroffene ist kein Mandant.
    Es sollte ein Sparbuch angelegt werden mit dem Vermerk "Bestattungsvorsorge - unter Vorlage der Sterbeurkunde" auf Namen des Betroffenen.

    Auf das andere "Spielchen" würde ich mich nicht einlassen.

  • Also, ich denke das ist nicht korrekt!
    Der Rechtsanwalt hat das Konto auf seinen Namen. Der Betroffene ist kein Mandant.
    Es sollte ein Sparbuch angelegt werden mit dem Vermerk "Bestattungsvorsorge - unter Vorlage der Sterbeurkunde" auf Namen des Betroffenen.

    Auf das andere "Spielchen" würde ich mich nicht einlassen.


    :zustimm:
    Es ist im Grunde genommen zu betrachten wie das Mietkautionssparbuch: Vermieter und Mieter schließen einen Vertrag, ein Sparbuch auf den Namen des M ieters wird angelegt, Verfügungen sind nur möglich, wenn a) beide Seiten zustimmen oder b) der Vermieter das Sparbuch aus der Verpfändung freigibt.

    Hier kann nur der Bestatter noch über das Sparbuch verfügen, wenn der Vorsorgende verstorben ist und die Sterbeurkunde vorgelegt wird.
    Alles eine Vereinbarungssache.

    Aber der RA tut sich nichts Gutes, wenn er dem Vorschlag des Bestatters nachkommt.

    Ich mache keine Fehler ... ich erschaffe kleine Katastrophen.

  • So wollte ich das dem Bestattungsinstitut auch versuchen zu erklären. Die lassen sich da jedoch nicht darauf ein und sagen, dass für den Betreuten keine Gefahr bestünde.
    Da eine Genehmigung nicht erforderlich ist, kann ich ja auch keinen rechtsmittelfähigen Zurückweisungsbeschluss fertigen. Andererseits verlangt das Bestattungsinstitut Nachweise oder Gesetztesvorschriften, aus denen sich ergibt, dass die von ihenen gewünschte Art der Anlage nicht zulässig ist.
    Habt ihr da noch Ideen zu?

  • Ob für den Betreuten Gefahr besteht oder nicht, soll nicht die Sorge des Instituts sein.

    Gelder des Betroffenen sind auf den Namen des Betroffenen gem. den Bestimmungen des BGB, dort §§ 1806 ff. anzulegen.
    Dazu zählt nicht ein Anderkonto beim RA.

    Ich mache keine Fehler ... ich erschaffe kleine Katastrophen.

  • Also, ich denke das ist nicht korrekt! Der Rechtsanwalt hat das Konto auf seinen Namen. Der Betroffene ist kein Mandant. Es sollte ein Sparbuch angelegt werden mit dem Vermerk "Bestattungsvorsorge - unter Vorlage der Sterbeurkunde" auf Namen des Betroffenen. Auf das andere "Spielchen" würde ich mich nicht einlassen.

    :zustimm: Es ist im Grunde genommen zu betrachten wie das Mietkautionssparbuch: Vermieter und Mieter schließen einen Vertrag, ein Sparbuch auf den Namen des M ieters wird angelegt, Verfügungen sind nur möglich, wenn a) beide Seiten zustimmen oder b) der Vermieter das Sparbuch aus der Verpfändung freigibt. Hier kann nur der Bestatter noch über das Sparbuch verfügen, wenn der Vorsorgende verstorben ist und die Sterbeurkunde vorgelegt wird. Alles eine Vereinbarungssache. Aber der RA tut sich nichts Gutes, wenn er dem Vorschlag des Bestatters nachkommt.

    A propos: Wird das Mietkautionssparbuch bei Prüfung der Mittellosigkeit zum Vermögen hinzu gezählt? Wird sind uns hier sehr unschlüssig...
    Danke!

  • A propos: Wird das Mietkautionssparbuch bei Prüfung der Mittellosigkeit zum Vermögen hinzu gezählt? Wird sind uns hier sehr unschlüssig...
    Danke!

    Das Geld ist zweckgebunden auf Verlangen des Vermieters auf diesem Sparbuch. Der Betreute kann es nicht für andere Zwecke abheben und einsetzen. Es wird deshalb nicht dem Vermögen bei Beurteilung der Mittellosigkeit hinzugerechnet.

    Sei nett zu Tieren, du könntest selbst eins sein. (Norbert Blüm)

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