Teilungsversteigerung und Gebot nach § 85 a Abs. 3 ZVG

  • Ach so. Ich hatte das so verstanden, dass auf Kosten, Grundsteuern und Gesamtrechte verteilt wird. Danach sollen Einzelmassen gebildet werden, aber (laut Storz Teilungsversteigerung) würde zwar Zuteilung auf das Einzelrecht, aber keine Auszahlung erfolgen, sondern der gesamte Erlösüberschuss hinterlegt werden.

    Was ja eigentlich auch Sinn machen würde, denn so knallt sich ein Miteigentümer (1/2) schnell bei Anordnung der Teilungsversteigerung seinen Miteigentumsanteil mit Eigentümerrechten zu und bekommt "seine" Hälfte am Erlös aufgrund der erloschenen Eigentümerrechte ausbezahlt, ohne dass es einer Auseinandersetzung der Gemeinschaft bedarf.

    Ich hatte so einen Fall noch nicht, ist doch irgendwie kompliziert.

    @Oldman: Hattest du in so einem Fall schon einmal Zuschlag nach 85a Abs. 1 versagt und begründet, dass Abs. 3 keine Anwendung findet? Und die Begründung dann auf § 1197 BGB gestützt?

    Oft macht man sich das Leben schwer, obwohl es gar nicht nötig wär. ;)

  • § 85 a Abs. III ZVG setzt voraus, dass der Bieter Befriedigung wegen seines Anspruchs aus dem Grundstück verlangen kann; das ist aber gerade bei dem Gläubiger der Eigentümergrundschuld ausgeschlossen. Gem. § 1197 Abs. II BGB schließt die Anwendung von § 1147 BGB bei einer Eigentümergrundschuld aus; §§ 1147 BGB bestimmt, dass wegen der Grundschuld Befriedigung aus dem Grundstück im Wege der Zwangsvollstreckung verlangt werden kann. Somit keine Befriedigung aus dem Grundstück wegen der Eigentümergrundschuld und keine Anwendung von § 85 a Abs. III ZVG Ob ein Erlösanteil auf die Eigentümergrundschuld entfallen kann, hat damit nichts zu tun.

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