PKH und Verweisung

  • ich hätt da ma ne frage:
    zöller sagt, daß das verfahren vor und nach verweisung des rechtsstreits einen rechtszug bildet. somit sei auch das neue gericht nach verweisung an den PKH-beschluß des verweisenden gerichts gebunden.
    ich kann mich aber erinnern, daß ich mal genau so einen fall hatte und meine kasse den beschluß des alten gerichts (aus einem anderen bundesland) nicht akzeptiert hat.
    was ist denn nun richtig?
    muß die bewilligung nach verweisung wiederholt werden?
    kann der richter dabei eine evtl. ratenzahlung ändern oder aufheben?

  • PKH wird doch nicht für ein bestimmtes Bundesland bewilligt sondern für den Rechtszug. Wenn im Beschluss keine speziellen Einschränkungen drin stehen, gilt der Beschluss auch nach der Verweisung fort.
    Da hat eure Kasse möglicherweise bei der früheren Entscheidung bissel Mist gemacht. - Im Zweifelsfall immer dem Bezirksrevisor vorlegen. ;)

  • Der Beschluss ist hier bindend.
    Es wurde PKH bewilligt und ich kann mir keinen Grund vorstellen, wie ein Bezirksrevisor hier zu einer Aufhebung kommt.
    Das verweisende Gericht hat beide Voraussetzungen bejaht (Vermögensvoraussetzung und Ausicht auf Erfolg).
    Bezüglich "Aussicht" kann der Bezirksrevisor (richterliche Unanbhängigkeit!) nichts sagen.
    Es wäre lediglich eine Neuüberprüfung und Abänderung des Beschlusses mit Ratenanordnung möglich.

  • Zitat von Zubbel

    Es wäre lediglich eine Neuüberprüfung und Abänderung des Beschlusses mit Ratenanordnung möglich.



    die dann aber doch durch den rpfl, oder?

  • Zitat von augustina
    Zitat von Zubbel

    Es wäre lediglich eine Neuüberprüfung und Abänderung des Beschlusses mit Ratenanordnung möglich.



    die dann aber doch durch den rpfl, oder?



    Ja klar durch den Rpfl. Der Richter hat in der PKH-Akte nichts mehr zu suchen.

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