Paralellverfahren

  • Ich habe zwei Verfahren, einmal Kündigung A , einmal Lohnzahlung B

    Im Verfahren A: VU gegen Klägerin.
    Im Verfahren B: Vergleich, Miterledigung A, ohne Aufhebung des VU.

    Streitwert im Verfahren B

    Verfahren 2100,00 Vergleich 4.100,00

    Nunmehr hat der Anwalt der Beklagten gem. 11 RVG im Verfahren B zuwenig liquidiert.

    3100 nach 2.100,00
    3104 nach 2.100,00
    1003 nach 4.100,00

    Das hat mein Kollege auch so festgesetzt, 308 cpo halt.

    Im Verfahren A liegt mir nun die Festsetzung vor:

    3100 nach 2.000,00
    3104 nach 2.000,00

    Da stellen sich mir dann folgende Fragen:

    3104 dürfte nicht sein, sondern 3105, da nur ein Termin mit VU erfolgt ist ? Oder zählt der Termin im Verfahren B mit, so dass nicht lediglich ein Termin erfolgt ist ?

    Der Anwalt hätte ja in Verfahren B eine 3101 unter Berücksichtigung 15 III erhalten können. Die hätte ich auf meine Verfahrensgebühr anrechnen müssen. Hat er aber nicht angemeldet ? Und was mache ich ? Eine fiktive Anrechnung ???

    Ober gucke ich, was in beiden Verfahren insgesamt hätte entstehen können, und wenn er insgesamt weniger anmeldet gilt 308 cpo ?

    Also irgendwie finde ich das RVg in der Praxis blöd, oder wie ?

  • Ich würde den Anwalt nur anschreiben, dass er im Verfahren A nur eine 0,5 Terminsgebühr wegen des Versäumnisurteils erhält.
    Die 1,2 Terminsgebühr war sicherlich ein Versehen.
    Dann kannst du dir die Berechnung der insgesamt entstandenen Kosten sparen.

    Bezüglich der anderen zu wenig geltend gemachten Gebühren im Verfahren B kannst du ihn ja auch gleich darauf hinweisen oder auch nicht.

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