Titelumschreibung

  • Ich brauch mal wieder Hilfe.

    Wir haben in einem Verfahren wg. Mietrückständen ein Versäumnisurteil erstritten. Beklagte waren ein altes Ehepaar, die zwischenzeitlich beide verstorben sind.

    Die einzige Tochter teilte mündlich mit, sie hätte das Erbe nicht ausgeschlagen. Uns liegt kein Erbschein vor. Auf Nachfrage beim Nachlaßgericht exisitert dort keine Nachlaßakte.

    Kann ich den Titel einfach auf die Tochter der verstorbenen Beklagten umschreiben lassen, ohne hierfür Nachweise zu haben?


    LG Antje

  • Wegen § 727 ZPO keine Chance.

    Es werden Erbscheine nach beiden Elternteilen benötigt, die von der Tochter beim jeweils zuständigen Nachlassgericht beantragt werden müssten. Wird die Tochter nicht tätig, besteht ein eigenes Antragsrecht des Titelgläubigers nach § 792 ZPO.

  • Viel Spaß bei der Beschaffung der für das Erbscheinsverfahren erforderlichen Personenstandsurkunden und dem Versuch, den Gläubiger (oder dessen ges. Vertreter in vertretungsberechtigter Anzahl - dass kann der RA nämlich nicht) zur Abgabe der nach § 2356 BGB erforderlichen eidesstattlichen Versicherung zu bewegen...;)

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • also ich hatte mal den fall - man mag es mir glauben oder nicht -, daß die erbin des schuldners eine bestätigung erstellt hat. darin hat sie bestätigt, daß sie erbin des schuldners ist und einverstanden mit der umschreibung der klausel auf sie.
    nach zöller, § 727, Rnr. 20, reicht das aus
    da kann man sich das übrige brimborium sparen:D

  • Zitat von jojo

    Also ist der Beste Weg, einer Vollstreckung zu entgehen, einfach zu versterben ?:confused:


    Also jojo dein smiley versteh ich jetzt nicht. :wechlach: Das war doch schon immer klar. Was meinst du warum sich so viel Leute umbringen. :oops: Selbstverständlich müssen, wenn man der Vollstreckung richtig entgehen will, alle versterben. :cool:

    Alles Gute im Leben ist entweder illegal, unmoralisch oder macht dick. (Murphys Gesetz)

  • Zitat augustina:

    also ich hatte mal den fall - man mag es mir glauben oder nicht -, daß die erbin des schuldners eine bestätigung erstellt hat. darin hat sie bestätigt, daß sie erbin des schuldners ist und einverstanden mit der umschreibung der klausel auf sie. nach zöller, § 727, Rnr. 20, reicht das aus.

    Das wird nach § 288 ZPO wohl so sein und wäre für die Fragestellerin ein eleganter Ausweg.

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