Ich brauch mal wieder Hilfe.
Wir haben in einem Verfahren wg. Mietrückständen ein Versäumnisurteil erstritten. Beklagte waren ein altes Ehepaar, die zwischenzeitlich beide verstorben sind.
Die einzige Tochter teilte mündlich mit, sie hätte das Erbe nicht ausgeschlagen. Uns liegt kein Erbschein vor. Auf Nachfrage beim Nachlaßgericht exisitert dort keine Nachlaßakte.
Kann ich den Titel einfach auf die Tochter der verstorbenen Beklagten umschreiben lassen, ohne hierfür Nachweise zu haben?
LG Antje
Titelumschreibung
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tomaselle -
27. September 2006 um 09:54
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Also ich würde ohne Nachweis gem. 727 cpo nicht umschreiben.
Soll der Schuldner mal machen... -
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Dann werde ich die Dame mal anschreiben unter Fristsetzung.
Ihr seid klasse! -
Viel Spaß bei der Beschaffung der für das Erbscheinsverfahren erforderlichen Personenstandsurkunden und dem Versuch, den Gläubiger (oder dessen ges. Vertreter in vertretungsberechtigter Anzahl - dass kann der RA nämlich nicht) zur Abgabe der nach § 2356 BGB erforderlichen eidesstattlichen Versicherung zu bewegen...;)
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Das alte Problem, wenn die Erbin bei der Erlangung der erforderlichen Erbscheine nicht mitzieht ...
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Also ist der Beste Weg, einer Vollstreckung zu entgehen, einfach zu versterben ?
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Aber nur für den Erblasser.
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Zitat von juris2112
Aber nur für den Erblasser.
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Zitat von juris2112
Aber nur für den Erblasser.
Da klingt ja schon so, als sei er hier vorsätzlich verstorben... -
Klar, muss wohl statt vorverstorben vorsätzlichverstorben heißen.:D
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... kann man dann nach § 850f II ZPO weitergehend vollstrecken ?
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also ich hatte mal den fall - man mag es mir glauben oder nicht -, daß die erbin des schuldners eine bestätigung erstellt hat. darin hat sie bestätigt, daß sie erbin des schuldners ist und einverstanden mit der umschreibung der klausel auf sie.
nach zöller, § 727, Rnr. 20, reicht das aus
da kann man sich das übrige brimborium sparen:D -
Zitat von jojo
Also ist der Beste Weg, einer Vollstreckung zu entgehen, einfach zu versterben ?
Also jojo dein smiley versteh ich jetzt nicht. Das war doch schon immer klar. Was meinst du warum sich so viel Leute umbringen. Selbstverständlich müssen, wenn man der Vollstreckung richtig entgehen will, alle versterben. -
Möglichst schon vor der Titelerwirkung sterben, und wenn der Gläubiger dann aufgegeben hat, kann man es sich ja noch mal überlegen...
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Zitat augustina:
also ich hatte mal den fall - man mag es mir glauben oder nicht -, daß die erbin des schuldners eine bestätigung erstellt hat. darin hat sie bestätigt, daß sie erbin des schuldners ist und einverstanden mit der umschreibung der klausel auf sie. nach zöller, § 727, Rnr. 20, reicht das aus.
Das wird nach § 288 ZPO wohl so sein und wäre für die Fragestellerin ein eleganter Ausweg.
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