Hallo,
ich habe hier ein Problem - und keiner in der näheren Umgebung kann mir so richtig weiterhelfen....
Als Nachlassgericht haben wir das Laptop des Erblassers in Gewahrsam genommen; die Erben haben alle ausgeschlagen. (Laptop wurde von den Eltern hier abgegeben)
Nun sollte der Laptop "irgendwie" verwertet werden - die Gerichtsvollzieherin weigert sich aber und besteht auf einem Vollstreckungstitel.
Das kann ich auch nachvollziehen - aber es muss doch möglich sein, solche Gegenstände zu verwerten.
Hattet ihr schon mal so einen Fall und wie habt ihr das gehandhabt?
Danke
Verwertung von Nachlassgegenständen aus Gewahrsam
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Flocke -
6. April 2010 um 12:58
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Kommt auf das Gerät drauf an. Schau doch mal bei e-bay nach, wieviel der Laptop etwa noch so bringen würde. Wenn der zu erwartende Erlös hoch genug ist, ggf. einen NL-Pfl. bestellen.
Ein frisches mac-book air lohnt sich natürlich eher als ein altes aldi-notebook.
Wenn die Kosten der Pflegschaft den Erlös vermutlich überschreiten, dann ab auf den Müll damit. -
Dabei ist aber auch darauf zu achten, dass vorher die Festplatte "gesäubert" werden muss. Dafür reicht nicht einfaches löschen der Daten in Windows.
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Haben die Eltern vielleicht die Beerdigungskosten bezahlt, obwohl sie dazu wegen der Ausschlagung aufgrund zivilrechtlicher Vorschriften nicht mehr verpflichtet waren ? Dann könnte man daran denken, ihnen das Gerät zurückzugeben.
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Wieso wurde der Laptop überhaupt angenommen?
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Bei der Verwertung kann dir auch die StA oder der Zoll helfen. Die machen bei uns regelmäßig versteigerungen und säubern vorher auch das Gerät.
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Was ist eigentlich, wenn die Daten den Wert darstellen und nicht das Gerät? Werden die Daten gesichtet? Man stelle sich vor, es befindet sich eine fast fertige und grundlegende wissenschaftliche Arbeit auf dem Rechner.
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Warum weigert sich die Gerichtsvollzieherin denn?
Gem. § 237 GVGA dürfte die Versteigerung doch außerhalb der Zwangsvollstreckung zulässig sein.
Entweder war die Gerichtsvollzieherin vorschnell oder meine Kenntnisse sind veraltet. -
Da alle - wie Du schreibst - ausgeschlagen haben, stell doch das Erbrecht des Fiskua fest. Der kann den Laptop dann über seine Internetversteigerungsplattform http://www.zollauktion.de versteigern.
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Haben die Eltern vielleicht die Beerdigungskosten bezahlt, obwohl sie dazu wegen der Ausschlagung aufgrund zivilrechtlicher Vorschriften nicht mehr verpflichtet waren ? Dann könnte man daran denken, ihnen das Gerät zurückzugeben.
In Sachsen besteht für die nahen Angehörigen aufgrund des landesweiten Bestattungsgesetzes die Verpflichtung, für die Beisetzung zu sorgen, unabhängig von einer evtl. Ausschlagung der Erbschaft. -
Haben die Eltern vielleicht die Beerdigungskosten bezahlt, obwohl sie dazu wegen der Ausschlagung aufgrund zivilrechtlicher Vorschriften nicht mehr verpflichtet waren ? Dann könnte man daran denken, ihnen das Gerät zurückzugeben.
In Sachsen besteht für die nahen Angehörigen aufgrund des landesweiten Bestattungsgesetzes die Verpflichtung, für die Beisetzung zu sorgen, unabhängig von einer evtl. Ausschlagung der Erbschaft.
In NRW auch. Diese Verpflichtung ist aber öffentl.-rechtl. Natur. Sie ändert nichts daran, dass die Angehörigen, die ausgeschlagen haben, einen privatrechtlichen Anspruch gegen den Nachlass auf Erstattung der verauslagten Beerdigungskosten haben ( in Anlehnung an § 670 BGB i.V. m. § 1968 BGB). Aufgrunddessen wäre es auch denkbar gewesen, das Gerät von den Eltern gar nicht erst anzunehmen, sondern es den Eltern sofort zurückzugeben. Man kann wohl davon ausgehen, dass sein Wert nicht höher ist als die Beerdigungskosten. Außerdem spart man sich den Aufwand mit der Löschung der Daten usw. Es ist überhaupt nicht einzusehen, dass sich das Nachlassgericht derartige Dinge aufs Auge drücken lässt. -
Da alle - wie Du schreibst - ausgeschlagen haben, stell doch das Erbrecht des Fiskua fest. Der kann den Laptop dann über seine Internetversteigerungsplattform http://www.zollauktion.de versteigern.
Das klingt für mich nach einer der praktikabelsten Lösungen.
Und vielleicht würde ich noch prüfen ob die Veröffentlichung unterbleiben kann und du gleich das Fiskalische Erbrecht feststellen kannst. (§ 1965 I Satz 2 BGB)
Der Fiskus kann dann entscheiden, was mit dem Laptop passiert.
Und zu der Sache mit den Beerdigungskosten. Ich vertrete die Meinung, dass derjenige der ausschlägt aus der Sache ganz raus ist. (Was den Erhalt von Gegenständen aus dem Nachlass angeht). Er kann sich nur in die Reihe von Gläubigern ganz normal einreihen. Und versuchen über andere Wege das Geld zurückzubekommen. Aber wenn außer dem Laptop nichts da ist *peng*
Der Erbe hat die Kosten der Beerdigung zu tragen. Darüber hinaus gibt es ja noch § 1615 II BGB." Im Falle des Todes des Berechtigten hat der Verpflichtete die Kosten der Beerdigung zu tragen, soweit ihre Bezahlung nicht von dem Erben zu erlangen ist."Das ist aus den Unterhaltsvorschriften heraus.
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