Kostenentscheidung unter Bedingung

  • Bitte um eure Meinung:

    Ich habe einen Vergleich vorliegen, in dem sich der Bekl. verpflichtet hat, die Forderung ratenweise zu zahlen.
    Die Kosten wurden wie folgt geregelt:
    Die außergerichtlichen Kosten trägt für den Fall, dass die Ratenzahlungsvereinbarung seitens des Bekl. eingehalten wird, die Klägerin, für den Fall, dass die Ratenzahlungsvereinbarung nicht eingehalten wird, der Beklagte.

    Nun der legt mir der KV den Festsetzungantrag vor, da der Bekl. die Vereinbarung angeblich nicht eingehalten hat.
    Habe den Antrag an Bekl. zur Stn. gegeben, aber er hat sich nicht gerührt.

    Kann ich die Kosten einfach festsetzen?

    Danke schon mal für eure Meinungen!!

    Die

  • So einfach würde ich noch nicht festsetzen. Ich würde von beiden Seite anfordern, wann was gezahlt wurde und den Beklagten auch noch mal konkret darauf hinweisen, dass er die Kosten zu tragen hat, wenn er sich tatsächlich nicht an die Zahlungsvereinbarung gehalten hat.
    Kommst du dann zu keiner anderen Erkenntnis, kannst du festsetzen.

  • also von einer bedingten kostenvereinbarung hab ich ja noch nie was gehört.
    ich hätte da so meine zweifel, ob da überhaupt eine festsetzung nach § 103 ZPO möglich ist.
    hab aber jetzt dazu auch nix gefunden

  • Ich finde, es handelt sich bei dieser Regelung im Vergleich nicht so ohne weiteres um einen zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel (§ 103 Abs. 1 ZPO). Wäre ein Zahlungstitel so gefasst, würde ich als Vollstrecker jedenfalls eine qualifizierte Klausel verlangen.

    Kann man das im KF-Verfahren nciht vielleicht ähnlich sehen?! :gruebel: :nixweiss:
    Dann bräuchte man wohl eine Geständnisurkunde des Beklagten dahingehend, dass er nicht gezahlt hat.
    M.E. haben die Beteiligten Pech, wenn sie so einen Mist in den Vergleich aufnehmen. Das war mal wieder ohne Sinn und Verstand, denke ich. :daumenrun

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Mal so aus dem hohlen Bauch raus:
    Könnte man den KFB nicht unter die gleiche Bedingung setzen: "Nach dem Vergleich von .... werden für den Fall der Nichteinmhaltung der Raten die von dem Bekl. an den Kl zu erst. Kosten auf.... festgesetzt."?

    Die Beweislast für die Zahlung liegt beim Bekl., daher keine Anwendung des § 726 I ZPO.

  • Die Kostenentscheidung ist zur Festsetzung ungeeignet, da nicht zweifelsfrei feststeht, wer Kostenschuldner ist, bzw. dieses sich ändern kann. Die Kostenlast kann nicht auf ein ungewisses Ereignis abgestellt werden. Solange die Raten eingehalten werden, schuldet der Kläger, sonst der Bekl. Es hilft auch nichts, dieses in den KB zu übertragen, weil der GVZ fragt, "ja hat er denn nun"? Solange der Bekl zahlt kann man auch nicht festsetzen bevor alles gezahlt wurde.

  • Zitat von Ulf

    Ich finde, es handelt sich bei dieser Regelung im Vergleich nicht so ohne weiteres um einen zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel (§ 103 Abs. 1 ZPO).
    M.E. haben die Beteiligten Pech, wenn sie so einen Mist in den Vergleich aufnehmen. Das war mal wieder ohne Sinn und Verstand, denke ich. :daumenrun



    genau so seh ich das auch:strecker

  • Stelle doch mal die Vergleichsvereinbarung dem Wortlaut nach hier rein. Nach dem bisherigen Kenntnisstand sehe ich das wie die Vorposter. Irgendwie kann ich mir eine solch laxe Vergleichsformulierung nicht vorstellen. Sollte dem so sein, dann haben nach meiner Auffassung gleich mehrere Beteiligte gepennt!

  • Dann würde ich die Festsetzung ablehnen. Grund:
    Hinsichtliche der Kosten liegt kein vollstreckbarer Titel vor, so dass es an der Voraussetzung des § 103 Abs. 1 ZPO mangel.

    Ulf

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