Zuständigkeit Pfändbarkeit Abfindung

  • Etwas blöder Titel, aber ich wusste nicht wie man es anders schreiben könnte.
    Das Problem ist nämlich auch blöd.
    Schuldner kriegt eine Abfindung aus Arbeitsverhältnis. Danach kommt natürlich der unvermeidliche Antrag, die Abfindung dem Schuldner zu belassen. Jetzt wirds lustig: Es besteht wahrscheinlich eine Abtretung zugunsten eines Gläubigers, d.h. man könnte darüber streiten, ob die Abfindung unter die Abtretung fällt. Fällt sie darunter, müsste m.E. vor dem Prozessgericht ausgefochten werden, inwieweit sie dem Schuldner oder dem Gläubiger zusteht (insoweit wohl auch BGH IXa ZB 194/03 und IX ZR 37/06).
    Nun kommt der Clou: Insolvenzverwalter und Gläubiger einigen sich darauf, dass die Abfindung zu 1/3 der Masse und zu zu 2/3 dem Gläubiger zusteht.
    Tja nun steh ich da. Soll ich nun einfach bzgl. des 1/3 entscheiden und auch nur z.B. 1/3 des Bedarfs des Schuldners (bzw. Differenz letzter Lohn - Arbeitslosengeld) zugrunde legen? Das würde aber voraussetzen, dass ein Prozessgericht bezüglich der Differenz ebenso entscheidet...
    Bin für ein paar Gedanken dankbar...

  • Das Problem ist doch ein ganz anderes, nämlich über den Antrag des Schuldners nach § 850i ZPO zu entscheiden.

    Ob die Abtretretung auch die Abfindung erfasst, ist dann eine andere Frage.

    Hierzu haben die

    LAG Köln mit Urteil - 14 (9) Sa 1335/05 - vom 27.03.2006

    und

    LAG Düsseldorf mit Urteil - 11 Sa 291/06 - vom 29.06.2006

    etwas gesagt.

    Was den Kuhhandel zwischen dem IV und dem Abtretungsgläubiger angeht, so entbehrt der jeder rechtlichen Grundlage. Man könnte das allerdings auch als Verzicht des Abtretungsgläubigers zugunsten der Masse ansehen.

    So könntest Du dann sagen, das es unter Beachtung der von Dir zitierten BGH-Entscheidungen nicht Aufgabe des IG ist, über den Umfang der Abtretung zu entscheiden. Und was der Gläubiger mit einen Ansprüchen macht, kann Dir egal sein. Der Schuldner bleibt dabei auf der Strecke, das ist sicherlich auch nicht so toll.

  • sehe ich auch so:

    Entscheidend für das Insolvenzgericht ist nur die Klärung zu 850i ZPO.

    Erfolgt eine Entscheidung zugunsten des Schuldners, sehen TH und Gläubiger in die Röhre.

    Bei einer abweisenden Entscheidung hat der TH später darzulegen, warum er sich auf den Kuhhandel eingelassen hat.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Aber hier soll ja ein Drittel in die Masse fallen, wenn auch nur aufgrund des Kuhhandels.

    Wenn man die Abtretung unter dem Gesichtspunkt der beiden LAG-Urteile betrachtet und zu dem Schluss kommen würde, dass die Abtretung die Abfindung nicht erfasst, hätte der IV ein Problem.

  • M. E. kann der Antrag nach § 850i ZPO nur gestellt werden, wenn der Anspruch in die Masse fällt. Tut er dies nicht ist auch kein Antrag nach § 850i ZPO zulässig.

    Man könnte aufgrund der von Coverna zitierten Entscheidung den Antrag zurückweisen, da nichts in die Masse fällt.



    Das ist ME eine zu weite Auslegung. Ist geht um Gegenstände, die der Zwangsvollstreckung unliegen (was hier der Fall ist) und § 850i ZPO anwendbar ist (was ebenfalls zutrifft). Entsprechend ist das Insolvenzgericht zuständig. Anders wäre es zu beurteilen, wenn es sich um eine Pfändung pp nach 850b, 850d ZPO handeln würde, da hier die Insolvenzmasse nicht involviert ist.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)


  • Das ist ME eine zu weite Auslegung. Ist geht um Gegenstände, die der Zwangsvollstreckung unliegen (was hier der Fall ist) und § 850i ZPO anwendbar ist (was ebenfalls zutrifft). Entsprechend ist das Insolvenzgericht zuständig. Anders wäre es zu beurteilen, wenn es sich um eine Pfändung pp nach 850b, 850d ZPO handeln würde, da hier die Insolvenzmasse nicht involviert ist.



    Wenn er aber der Abtretungserklärung unterliegt, dann steht der Anspruch doch dem Gläubiger zu. :gruebel:

    Was will ich denn da mit einem Antrag nach § 850i ZPO?

  • Da sieht man mal wieder welche Auswirkungen solche rechtsgrundlose Vereinbarungen haben können.

    Grundsätzlich hat Rainer recht, weil es um die Abtretung geht und was der Abtretungsgläubiger mit seinem Geld macht, geht niemand was an.

    Andererseits ist aber der IV nur aufgrund seiner Tätigkeit für die Masse empfangsberechtigt, was wieder den § 36 InsO in die Überlegung mit rein bringt.

    § 292 Abs. 1 S. 3 InsO zieht wohl hier nicht, weil es wohl noch um ein laufendes Verfahren geht.

  • Das verstehe ich nicht:gruebel:

    Meinst Du, dass die Abtretung die Abfindung nicht erfassen könnte???

    Dann wäre die volle Abfindung zur Masse zu ziehen und über den Antrag nach § 850i ZPO zu entscheiden.

    Ich wollte damit sagen, dass der IV nur die Beträge aufgrund des Insolvenzbeschlages für die Masse vereinnahmen kann, auf die der Abtretungsgläubiger "verzichtet" hat. Und da käme der § 36 InsO ins Spiel, wo der Rechtspfleger über das zu entscheiden hat, was der Zwangsvollstreckung unterliegt und damit darüber, ob das Drittel von dem IV vereinnahmt werden kann.

  • Wie ich sehe, habt Ihr euch schon viele gute Gedanken gemacht und ich sehe leider auch, dass ich den Sachverhalt nicht ganz vollständig dargestellt habe. Es handelt sich um ein noch laufendes Insolvenzverfahren. Und leider hilft mir § 114 InsO auch nicht weiter, da die Abfindung - egal wie lange ich sie strecke - noch in den 2-Jahreszeitraum fällt.
    Wenn die Abfindung von der Abtretung umfasst wäre, hätte der Schuldner m.E. kein Rechtsschutzbedürfnis für § 850 i InsO, da eben das Prozessgericht zuständig ist (wobei das überhaupt eine vertrackte Dreiecksbeziehung ist. Das Prozessgericht könnte fragen, was er denn will da die Sache ja eh in die Masse fällt. Andererseits wäre wohl für einen Streit mit dem Abtretungsgläubiger der TH aktivlegitmiert - der hat aber kein Interesse, da ja ohnehin Freigabeantrag...).
    Naja, ich habe jedenfalls den Antrag auf dem Tisch und muss m.E. wenigstens mit dem Drittel was tun.
    Andererseits spricht wohl auch etwas dafür, dass es sich bei dem Drittel um eine Art "Lästigkeitsprämie" handelt, da der Abtretungsgläubiger wohl mal wieder keinen Plan hat und der Ex-Arbeitgeber bei der Konstellation mit Insolvenz und Abtretung wahrscheinlich auch nicht problemlos auszahlt, falls der TH nicht zustimmt.

  • Dass es sich um ein noch laufendes Verfahren handelt habe ich aus der Bezeichnung "Insolvenzverwalter" geschlossen, das es sonst ein Treuhänder wäre ;)

    Das mit dem § 114 InsO ist wohl auch so nicht gemeint gewesen, wie lange die Abfindung reichen würde. Würde man heute einen Teil der Abtretung frei geben, wäre es egal, ob die Freigabe für eine Zeit ist, die über die zwei Jahre hinaus geht. Ebenso ist es egal, wenn nach 23 Monaten eine Abfindung in enormer Höhe ausgezahlt werden würde, die gehört, wenn mitabgetreten, dann dem Zessionar.

    Wenn ich einen solchen Fall (selten) habe, dass ein Schuldner Pfändungsschutz nach § 850f Abs. 1 oder § 850i ZPO haben will und erstrangig eine Abtretung vorliegt, dann schicke ich ihn wegen der ersten Pfändung zum Gericht und wenn ich von da einen Beschluss habe (oder auch schon vorher) frage ich den Abtretungsgläubiger, ob er sich diesem Beschluss anschließt oder es auf einen zusätzlichen Rechtsstreit ankommen lassen will. :strecker

    Das klappt dann auch in der Regel. Man darf dabei dem Rechtspfleger aber nicht sagen, dass es erstrangig eine Abtretung gibt :D

    Wenn der IV diesen Deal geschlossen hat und Du entscheidest (ohne Berücksichtigung der Abtretung), dass dem Schuldner ein Betrag von xxx,yy € zu belassen ist, hat der IV in das Braune gegriffen. Dein Beschluss wirkt dann nicht für den Abtretungsgläubiger, aber für das, was der IV von dem Kuchen haben will.

    Versuche es doch mal, dann sieht der IV was er mit seinem Deal erreicht hat :eek:

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