nachrangige Forderung § 39 InsO jetzt Forderung nach § 38 InsO?

  • Hab schon wieder so ne doofe Frage.

    Hab hier nen Fall, in der wir einige Forderungen als nachrangige Forderungen in die Tabelle aufgenommen haben, da eine Rangrücktrittserklärung unterschrieben wurde.
    Jetzt ergab sich nach Abgabe der Tabelle, dass diese Rangrücktrittserklärung nicht gültig ist und wir die Forderungen nunmehr ganz normal nach § 38 InsO "umwandeln" sollen.

    So, is des überhaupt möglich? Die laufenden Nummern bei nachrangigen Forderungen werden auch neu vergeben, jetzt hätt ich ja z. B. zweimal die lfd. Nr. 1 drinnen. Ich will ja nicht dass die Gläubiger ne Gebühr für ne Nachmeldung zahlen müssen, wenn ich die unter einer neuen Nummer anlege.

    Danke für euere Hilfe und ich bastle schon mal :gruebel:

  • § 39 InsO gilt unabhängig davon, ob eine Rangrücktritterklärung abgegeben wurde. Alle Forderungen der Gesellschafter (wenn es nicht um solche geht, bitte ich um Korrektur des Sachverhalts) sind nachrangige Forderungen.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • genauso ist es wie Gegs schrieb.

    Aber wenn es denn ein Verfahren ist, in dem das Gericht schon zu Nachrangforderungen aufgefordert hat und der Gläubiger nunmehr meint, seine Forderung sei im Rang 0 zu berücksichtigen, dann ist dies eine Änderung der Forderungsanmeldung. Dafür muss er dann halt 15 euronen berappen- egal ob die Forderung nun zu bestreiten ist oder nicht.

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • leider geht es hier nicht um den Gesellschafter und das Gericht hat hier auch nicht aufgefordert, dass Forderungen nach § 39 InsO anszumelden sind.

    Der Schuldner hat mit ein paar Gläubiger schriftlich den Nachrang vereinbart. Diese Vereinbarung hat sich jetzt im nachhinein als nichtig herausgestellt.

    A bissl kompliziert, ich weiß, red jetz auch noch mal mit'n RA wie er sich das vorgestellt hat, weil beim Programm kann ich es nicht so einfach ändern.

    Aber Danke für eure Antworten. :)

  • Welches Programm nutzt ihr? Ich verstehe Dein Problem nicht.

    Normaler Weise wird die Forderung doch ganz normal in die Tabelle aufgenommen und dann mit dem Grund "nachrangige Forderung" bestritten. Dann müsstet Ihr Euer Bestreiten nur aufgeben und fertzsch.

    Oder aber man geht davon aus, dass Forderungsanmeldungen nach § 39 InsO bis zu einer Aufforderung des Insolvenzgerichts nichts in der Tabelle zu suchen haben. Dann müßte die Forderung jetzt in die Tabelle aufgenommen werden.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Winsolvenz

    des is leider bei uns nicht der Fall, dass Gericht möchte auch, dass wir die Anmeldungen aufnehmen, die nachrangig sind, auch wenn die Gläubiger dazu nicht aufgefordert wurden. Beim zuständigen Rechtspfleger darf ich nicht anrufen, dann hät ich ihn gefragt, wie er sich des vorstellt, aber des will der Chef nicht :(

  • Was ist denn das für eine Kommunikation :eek::eek::eek:

    Lieber einmal mehr bei dem Rechtspfleger anrufen, als dann einen Fehler zu machen. Wenn ich eine Frage habe, dann gehe ich den "kurzen Dienstweg" und rufe bei dem zuständigen Rechtspfleger an - eh dieser dann bei mir anruft hinsichtlich des gemachten (eventuellen) Fehler. Also bei uns sehen es die Rechtspfleger lieber, dass man anruft!!! Kann deinen Chef nicht verstehen...:gruebel::gruebel:

  • eigenwillig manche gerichte sind junger padavan, die regeln der yedi sie nicht sehen, aber schlimmer noch, die dunkle macht der insounkenntnis sie haben

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Bin aus dem Urlaub zurück und verstehe Dein Problem immer noch nicht, man kann doch gerade bei Winsolvenz die Einsortierung in Forderung nach § 38 InsO und nach § 39 InsO ändern. Wenn die Forderung schon immer in der Tabelle stand, müßt ihr sie doch mit dem Argument "§ 39 InsO" bestritten haben. Dann braucht ihr doch jetzt Euer Bestreiten nur aufgeben. Oder sehe ich das Problem von Dir und Deinem Chef wirklich nicht.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • @ Gegs:
    Schönen Urlaub verlebt ;)?!

    Zum Thema: Ist es nicht egal, mit welchem Programm man arbeitet? Ich arbeite mit Invep und da kann ich auch einstellen, um welche Forderung es sich handelt. Oder liege ich da falsch?

    Wie gesagt, ansonsten würde ICH den kurzen Dienstweg gehen und bei dem zuständigen Rpfl mal anrufen.

  • Und was hat das mit dem Thema zu tun? Ich habe nur gemeint, dass es bei INVEP klappt. M.E. dürft dies kein Problem bei Winsolvenz sein.

  • Inwiefern? Ist das Programm so schlecht? Wurde speziell nach den Wünschen des AG Charlottenburg entwickelt und wird u.a. von Leonhardt & Partner genutzt.

    Letztendlich ist es natürlich auch eine Kostenfrage - und wp3 finde ich persönlich nicht gut

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!