A und BGB sind in BGB-Gesellschaft als Eigentümer eingetragen.
A stirbt und wird von seinen Kindern C und D beerbt.
Es wird eine von B, C und D unterschriebene Urkunde eingereicht, wonach zunächst die Auflösung der Gesellschaft festgestellt wird. Dann beschließen B, C und D die Fortsetzung der Gesellschaft mit den Erben.
Die Eintragung habe ich bereits erledigt, ich bin mir bei den Kosten noch nicht sicher. § 60 IV dürfte nicht in Frage kommen. Ich dachte an eine 0,5-Gebühr aus dem halben Grundstückswert .
Kosten für Gesellschaftsfortsetzung?
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Lappe in KostRsp. Nr. 112 -Rz. 58 in KLBR- hält die Anwendung von § 60 IV KostO für zulässig (gegen OKG Hamm in JurBüro 1996, 600.
Ich würde es nach 60 IV machen, warum auch nicht? -
Würde ich auch so sehen.
Betrifft die Entscheidung des OLG Hamm nicht den -hier nicht vorliegenden- Sachverhalt, dass der Gesellschaftsanteil jemanden anwächst, der zugleich Erbe des verstorbenen Gesellschafters ist (für diesen Fall vertritt das BayObLG DB 1997, 87 die gleiche Auffassung wie das OLG Hamm)? -
Ich würde nach § 60 Abs. 4 KostO ebenfalls keine Kosten nehmen.
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@juris: weiss ich nicht genau, nach Lappe im Kommentarwortlaut liegt keine Anwachsung vor, sondern reine Erbfolge und das Grundstück verbleibt doch im Endergebnis -s. Kai oben- im Eigentum der BGB Gesellschafter (somit B-alt- und C/D als "Erben"). Vorliegend doch der Fallgestaltung vergleichbar, nachdem 60 IV anwendbar ist, wenn die Erben nach Erbauseinandersetzung ohne Voreintragung der Erbfolge eingetragen werden.
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Ich seh gerade, § 60 IV und Erbauseinandersetzung war hier schon Thema. Dort habe ich mich bereits als Verfechter der Ansicht geoutet, Erben nach Erbauseinandersetzung sind nicht Erben iS § 60 IV.
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Ich sehe es so, dass hier nicht die Eintragung einer Auseinandersetzung erfolgt ist sondern die GB-Berichtigung aufgrund Erbfall. Daher würde ich hier - unabhängig davon, ob man § 60 IV KostO bei der Eintragung von Erben nach Auseinandersetzung für anwendbar hält oder nicht - auf die Gebührenbefreiung kommen.
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