Genehmigung zur Löschung von Zwangssicherungshypotheken

  • Hallo allerseits,
    habe Antrag auf Erteilung einer vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung bezüglich Löschung von Zwangssicherungshypotheken zugunsten eines Minderjährigen wegen Unterhalt vorliegen. Unterhaltsschuldner ist der Kindesvater.
    Eltern haben beide Sorgerecht nach Scheidung. Die Eltern sind als Eigentümer im Grundbuch eingetragen.
    Handelt es sich bei der Löschung von solchen Hypotheken nicht um die ausschließliche Erfüllung einer Verbindlichkeit, sodass evtl. keine Genehmigung und Ergänzungspflegerbestellung erforderlich ist?
    Falls doch Genehmigungsbedürftigkeit vorliegt, teilt ihr meine Ansicht, dass nur der KiVa von der Vertretungsmacht ausgeschlossen ist?
    Danke für schnelle Infos!

  • Zunächst dürfte zu klären sein, wer überhaupt materieller Inhaber der Zwangshypotheken ist (die nach Sachlage wohl nur am Miteigentumsanteil des Vaters lasten können). Sind die durch sie gesicherten Forderungen -was zu belegen wäre- bezahlt, so sind die Hypotheken bereits Eigentümergrundschulden geworden und das Kind ist überhaupt nicht mehr Berechtigter (§§ 1163 Abs.1 S.2, 1177 Abs.1 S.1 BGB). Mit der erteilten Löschungsbewilligung gibt das Kind somit lediglich eine unrichtige Buchposition auf. Hierfür sehe ich weder einen Vertretungsausschluss noch einen Genehmigungsvorbehalt (vgl. insoweit auch § 1821 Abs.2 BGB). Materiellrechtlich zutreffend wäre es in diesem Fall allerdings, für das Kind keine Löschungsbewilligung, sondern eine löschungsfähige Quittung zu erteilen. Die Löschung wäre dann vom Vater zu bewilligen (im Falle der Belastung seines Anteils) und Vater und Mutter müssten als Grundstückseigentümer noch zustimmen (§§ 1183 BGB, 27 GBO; beim Vater natürlich in der Löschungsbewilligung enthalten).

    Geht man davon aus, dass das Kind noch Rechtsinhaber ist (worauf die vom Kind erteilte Löschungsbewilligung -vielleicht zu Unrecht- hindeutet), so verhält sich die Sache anders. Denn wenn die Forderung noch nicht zurückbezahlt wurde, kann die Löschung der Rechte natürlich auch keine Erfüllung einer Verbindlichkeit des Kindes darstellen. In diesem Fall beinhaltet die Löschungsbewilligung des Kindes auch die materielle Aufgabeerklärung i.S. des § 875 BGB, die sowohl gegenüber dem GBA als auch gegenüber dem Begünstigten abgegeben werden kann. Auf diese Fallgestaltung ist aber § 181 BGB (i.V.m. § 1629 Abs.2 S.1 und 1795 Abs.2 BGB; außerdem vgl. § 1795 Abs.1 Nr.2 BGB) anwendbar, weil der Begünstigte die Aufgabe als Vertreter des Rechtsinhabers der Sache nach auch dann gegenüber sich selbst erklärt, wenn die Erklärung gegenüber dem GBA abgegeben wird (BGH JR 1980, 412; Palandt/Edenhofer § 875 RdNr.6; Palandt/Heinrichs § 181 RdNr.13). Selbst wenn die Zwangshypotheken nur am Anteil des Vaters lasten, führt dies zum Vertretungsausschluss beider Eltern (§ 1629 Abs.2 S.1 BGB: Der Vater und die Mutter ...). Damit wäre die Bestellung eines Ergänzungspflegers erforderlich, der die Löschungsbewilligung erneut erklären müsste und hierzu einer Genehmigung nach § 1915 Abs.1 S.1 BGB i.V.m. § 1812 BGB und § 1822 Nr.13 BGB bedarf.

    Wegen der dargestellten unterschiedlichen Lösungsmöglichkeiten bedarf der Sachverhalt zunächst der Aufklärung im Hinblick auf die materielle Rechtsinhaberschaft an den zur Löschung bewilligten Rechten.

  • @juris: Habe ne Frage zu deiner Ausführung bzgl. Zustimmung der Grundstückseigentümer im konkreten Fall sei es Vater und Mutter? Belastet ist doch nur Vateranteil, daher nur dessen Zustimmung nach § 27 GBO erforderlich. Oder?

  • Natürlich.

    Ich habe die Zustimmung/Bewilligung der Mutter i.S. der §§ 1183 BGB, 27 GBO nur angeführt, weil nach dem Sachverhalt nicht völlig eindeutig ist, woran die Hypotheken genau lasten. Ist vielleicht etwas missverständlich rübergekommen.

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