Widerspruch gegen Abgabe der e. V. etc.

  • Mahlzeit zusammen!

    Eine überregional bekannte Zwangsversteigerungsverhinderungs-GmbH ist zur Abgabe der e. V. geladen worden. Es erschien zum Termin dann ein Bevollmächtigter und hat Widerspruch eingelegt, der dann von mir zurück gewiesen wurde.

    Gegen diesen Beschluss wendet sich jetzt der GF der GmbH mit seiner Beschwerde, für dessen Begründung auf Antrag eine Frist von 3 Wochen gewährt worden ist.
    Einen Tag vor Ablauf der Frist meldete sich der GF der GmbH telefonisch und wollte am selben Tag noch Akteneinsicht nehmen (dies war nicht möglich, da wg. Schulung/Krankheit/Urlab niemand in der M-Abteilung da war). Dann hab ich ihm gegen ZU noch eine letztmalige Begründungsfrist von 1 Woche gegeben. Er kam dann, nahm Akteneinsicht und schreibt heute (am letzten Tag der Frist), dass er jetzt bitte aus der Verfahrens- bzw. Sonderakte des GVZ Kopien haben möchte, um dann abschließend Stellung zu nehmen. Ehrlich gesagt bin ich nicht gewillt, ihm auch nur eine einzige Kopie aus der Akte zukommen zu lassen, da er bereits Einsicht genommen hat und er sich die für ihn wichtigen Dinge aus der Akte hätte abschreiben können. Bin mir aber nicht sicher, ob das geht. Und ob das LG mir die Sache vielleicht nicht um die Ohren haut, wenn ich nicht abhelfen und vorlegen würde....

    Danke!!

  • auch wenn es ärgerlich ist: ich würde ihm die Kopien schicken (gegen Kostenaufgabe) und letztmalig eine Woche einräumen. auf die kommt es jetzt auch nicht mehr an und du bist auf der sicheren Seite.

  • Ich bin voller Überzeugung, dass der Schuldnervertreter (gegen Zahlung der Kopierkosten gem. VV-GKG :teufel:) Anspruch auf die Zurverfügungstellung der Kopien aus der GV-eV-Akte hat. Möglicherweise benötigt er diese Aktenbestandteile für seine substantiierte Widerspruchsbegündung. Bei einer Weigerung dürfte dein Zurückweisungsbeschluss ohne weiteres bereits aufgrund formaler Mängel vom LG kassiert werden.

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Da es im Widerspruchsverfahren für die Schuldnerseite fast immer um Zeitgewinn geht und nicht um die Sache würde ich die Kopieerteilung unter Setzen einer kurzen Frist von Vorschußzahlung abhängig machen, ansonsten auf das Recht zur Einsichtnahme verweisen und dann entscheiden. Zeit hat das Gericht schließlich für alle genug.

  • Tach Uschi. Lies ma 760 ZPO - Steht also im allg. Teil des ZV-Rechts und dürfte daher auch im Rahmen des Widerspruchverfahrens gem. § 900 IV ZPO zu beachten sein. (Analogie?) In meinem Amtsbezirk gibt es per se keine Widersprüche. Warum? Ich beziehe mich auf eine Entscheidung des OLG Frankfurt/M., (bislang Mindermeinung), wonach ein Widerspruch nur statthaft ist, wenn schwerwiegende formale Verfahrensfehler vorliegen und nicht nur wegen Zeitaufschub -wie zumeist- eingelegt wird. Ableiten kann man das auch als Ausfluß aus Art 14 GG. Eigentumsgarantie des Gläubigers. (somit höherrangig - hat auch zwi. der BGH festgestellt)

    Gruss

    der ober-gesichts-vollzieher

  • Ich denke, dass man als GV die Norm des § 900 IV ZPO als lex specialis nicht ignorieren darf. Ein rechtsanwaltlich vertretener Schuldner sollte dir doch wohl auch schon untegekommen sein und dabei dürftest du wohl "auf Granit beißen" ?!

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Nö, warum? bist Du so arbeitsgeil auf Widersprüche? Meine Rechtspfleger sind mir bislang zum Dank verpflichtet. Im Übrigen warum sollte ich als GV nicht berechtigt sein, zwischen Widerspruch und grundloser Verweigerung abzuwägen? Ist übrigens auch Lehrmeinung.

  • Das Widerspruchsrecht nach 900 IV ist überflüssig wie ein Kropf!!

    Es wird lediglich genutzt, um Zeit zu schinden. Klassischer Fall ist der oben beschriebene...

    Dem Schuldner stehen mit 766 und im Bedarfsfalle mit 765 a alle notwendigen Mittel zur Verfügung, die er benötigt, um seine Rechte zu nutzen.

    Vermutlich hat der Gesetzgeber bei der Übertragung der EV auf die GV befürchtet, dass die GV sämtliche Verfahrensvorschriften missachten und deshalb die Vorschrift eingefügt. Außerdem wollte man den Rechspflegern nicht das gesamte Verfahren aus der Hand nehmen und die Richter nicht unnötig mit 766er belasten.

    Da die EV-Verfahren bei den GVs aber so suuuuuuuuuuuper :daumenrau:blumen::laola laufen, sollte man 900 IV abschaffen. Die Richter werden danach auch nicht mehr 766er haben als bislang (jedenfalls nicht wesentlich mehr ;-)).
    Und den Rechtspflegern bleibt ja immer noch die Prüfung, ob Schuldnerverzeichniseintragungen nach Gesamtzahlungen gelöscht werden können oder nicht (wobei es ja Gerichte geben soll, wo die Rechspfleger zunächst zu prüfen haben, ob der GV die Verfahrensvorschriften beachtet hat, bevor der Richter seinen Wilhelm unter den Haftbefehl setzt; gibt es das wirklich??).

  • Zitat von ultima ratio :)

    Ich beziehe mich auf eine Entscheidung des OLG Frankfurt/M., (bislang Mindermeinung),

    Ist die irgendwo veröffentlicht?

  • Zitat von ultima ratio :)

    bist Du so arbeitsgeil auf Widersprüche



    :ironie: Ja sicher - ich kenne kaum Akten, die mir lieber wären ...:ironie:

    Aber im Ernst : ich würde dir als Schuldnervertreter die Akte um die Ohren fliegen lassen, wenn du den ordnungsgemäß erhobenen Widerspruch ignorieren würdest und dem Richter, der hierauf HB erließe, ebenfalls.

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Widerspruch nur persönlich – 765a –nachträglicher Nachweis Erkrankung
    (1) 1Eins schriftlicher Widerspruch gg die Verpflichtung zur Abgabe der eV reicht nicht aus; 2Vielmehr hat der Schuldner hierzu im Termin eine persönliche Erklärung abzugeben.
    http://5376.rapidforum.com/topic=100283040352

    765a,807,900 IV ZPO 185 i GVGA
    LG Lübeck 12.7.06 – 7 T 210.06 in DGVZ 9/2006 S 139

  • les ma die DGVZ ich glaube es müsste 2005 gewesen sein. Ich hab die Entscheidung jetzt grad nich da, sonst könnst`se haben. Im Übrigen gilt das von Plotzenhotz gesagte. Widerspruch wird in 99 % der Fälle nur zur Zeitverzögerung eingelegt; wenn man mal ein paar Jahre auf der Straße war, merkt man das sehr deutlich: Hauptsache kein Negativ-Schufa. Wie schwer es für die Gläubiger heute geworden ist, ihr Recht (und das ergibt sich aus 14 GG) zu erhalten, dürfte jedem Praktiker hinreichend bekannt sein.

  • hahaha Herr Bischoff. Wenn Du die Akte Deinem Richter -nicht gedanklich- um die Ohren fliegen lassen würdest, dann wärst Du sicher:
    1.) Auf Seite 1 der BILD
    2.) 1,5 Minuten später bei Deinem Chef - ein Richter
    3.)Nach 3 Minuten mit einem lebenslangen Hörschaden aus seinem Büro
    4.) Nach 1 Woche erhältst Du Deine Versetzung an das letzte Negergericht im HinterenBuschland
    5.) Nach 2 Wochen flattert Dir die Disziplinarverfügung ins Haus -natürlich mit EB-
    6.) Du erhältst durch ein Sondertribunal mit Vorsitz eines Oberkriegsgerichtsrates eine Aburteilung und wirst des Lebens nicht mehr froh.

    FAzit: VERGISS ES!

  • Plotzenhotz: Was meinst Du mit "laufen super"? Falls es um die Anzahl der sofort abgenommenen eV geht, stimme ich zu. Aber die Qualität der eV´s läßt insgesamt zu wünschen übrig,seit die GVZ sie bearbeiten (so, jetzt habe ich sicher ins Wespennest gestochen). So haben wir unzählige Schuldner doppelt und dreifach im Schuldnerverzeichnis mit unterschiedlichsten Schreibweisen der Namen, da offenbar kaum ein GVZ sich einen Ausweis vorlegen läßt. Oder es wird fleißig per §§ 807,900 ZPO abgenommen, obwohl die Anträge gelegentlich eben auch nach § 903 ZPO gestellt sind. Oder anstelle von Ergänzungsprotokoll bei Ergänzungsanträgen kommen Protokolle nach §903 ZPO zum Gericht und ,und, und ..... Da bin ich wirklich froh, daß wir Rechtspfleger damit kaum noch was zu tun haben.



  • Wenn du mein Posting

    Zitat

    als Schuldnervertreter ...



    (zugegeben stand da infolge eines Irrtums meinerseits versehentlich "Gläubigervertreter" )

    richtig gelesen hättest, wäre es du deinen "lustigen" Anmerkungen wohl nicht gekommen ?!

    Zu meinen eV-Zeiten wurde mir so manches mal mit der großen Zeitung gedroht - worauf hin ich stets angemerkt habe, dass ich schon immer mal in der Zeitung stehen wollte - danach war Ruhe.

    back to topic : Wie bereits oben angemerkt : Als Schuldnervertreter würde ich mir das Ignorieren eines formgerecht erhobenen Widerspruchs nicht gefallen lassen und entsprechende Rechtsmittel gegen den igorierenden GV bzw. gegen den - den HB erlassenden - Richter einlegen, bis über den Widerspruch ordnungsgemäß entschieden wurde.

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Ähhh law and order; Du hast sicherlich nicht in ein Wespennest gestochen, aber woraus entnimmst Du das bei Abnahme der EV eine Berechtigung meinerseits besteht, mir einen Personalausweis vorlegen zu lassen? Was machst Du wenn der Schuldner keinen dabei hat? Grundlose Verweigerung? (Machst Du Witze?)Und die Schuldner sind mit ziemlicher Sicherheit nicht aufgrund dieser Geschichte mehrmals eingetragen, sondern weil die Post bei der Zustellung sauschlampert und das seit Jahren. Prüfung der Identiät gleich null. (Seit die ErsatzZU durch Einlegen in den Briefkasten erfolgen kann sowieso nicht mehr). Da werden eben Titel gegen Personen erlassen, die es überhaupt nicht gibt. Was glaubst Du wieviel § 319 er Beanstandungen ich jedes Jahr verfasse. (Obwohl das ja auch umstritten ist) Wenn ich Nachhinein feststelle, daß einer bereits gem. 807 abgelegt hat, dann formuliere ich die neue EV nicht in eine nach 903 um, sondern stelle das Verfahren ein mit entspr. Hinweis an den GlV. (VV-Abschrift)

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