übergang auf die staatskasse

  • also ich hab hier folgenden fall:
    ich habe die kosten gegen den kläger festgesetzt.
    die beklagten haben pkh ohne raten, es wurde jedoch keine vergütung aus der staatskasse beantragt.

    jetzt im nachhinein kommt der beklagtenvertreter und will doch kohle aus der kasse. die muß ich ihm ja auch geben, habe dann aber einen übergang gem. § 59 RVG.

    von ihm habe ich also die vollstreckbare ausfertigung des kfb zurückverlangt, damit ich den (teilweisen) übergang darauf vermerken kann.

    hat da jemand einen formulierungsvorschlag?

    oder wird das woanders ganz anders gehandhabt?

  • Hallo Shine,

    verstehe ich dich richtig, dass zugunsten der PKH-Partei ein KFB nach § 103 ZPO erlassen worden ist und jetzt der PKH-Anwalt noch seine Anwaltsvergütung aus der Staatskasse möchte ?

    Wenn ja, musst du die vollstreckbare Ausfertigung des KFB nach § 103 ZPO einfordern, bevor du eine PKH-Vergütung festsetzt und ausbezahlt.
    Der PKH-Anwalt wird mit dem KFB nach § 103 ZPO von der Gegenseite kein Geld erhalten haben. Daher nimmt er jetzt die Staatskasse in Anspruch.
    Ist der Gegner der PKH-Partei in die Kosten verurteilt, so geht die PKH-Vergütung auf die Staatskasse über.

    Auf der vollstreckbaren Ausfertigung des KFB nach § 103 ZPO, auf der Urschrift und auf einer Ausfertigung muss ein Tilgungsvermerk angebracht werden: Der Erstattungsbetrag hat sich auf ... verringert. Gem. § 59 RVG ging ein Betrag in Höhe von ... EUR (=Höhe der PKH-Vergütung) auf die Staatskasse über.

    Eine Ausfertigung mit Berichtigungsvermerk musst du dann auch dem Gegner der PKH-Partei zustellen und die Sollstellung an ihn veranlassen.

  • Bei mir sieht das wie folgt aus:

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