Kosten der Säumnis?

  • Hallo zusammen!

    Mal wieder Säumniskosten! Hier steht zwar schon ganz viel, hab aber immer noch nicht die Antwort auf mein Problem gefunden. :gruebel:

    Sachverhalt:
    Klage A gegen B auf Zahlung von 2000€. Erster Termin, beide Anwälte und Kläger. Beklagter nicht. Beklagtenvertreter beantragt Klageabweisung durch Versäumnisurteil. VU ergeht, Kläger trägt Kosten des Rechtsstreits. Dann Einspruch des Klägervertreters gegen VU. Zweiter Termin, beide Anwälte anwesend und Kläger. Beklagter nicht. Es ergeht ein Urteil. Kostenentscheidung: Kläger 36%, Beklagter 64 %, jedoch trägt Kläger Kosten seiner Säumnis in vollem Umfang.
    Beklagtenvertreter meldet jetzt als Kosten der Säumnis die Reisekosten für einen Termin an.
    Der Kläger war doch aber gar nicht säumig! Oder überseh ich da was? :confused:

  • Das war vermutlich die sog. "Flucht" in die Säumnis im 1. Termin seitens des Klägers. Sonst hätte ja auch kein VU ergehen können. Insofern war er sicher physisch anwesend, gleichwohl wird er aber sicher erklärt haben, daß er "heute" nicht auftrete.

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  • Der Klägervertreter erklärt im ersten Termin, dass ein Antrag nicht gestellt wird.
    Okay, ist wahrscheinlich dasselbe, wie wenn er nicht auftritt.
    Also sind die Reisekosten für einen Termin als Kosten der Säumnis anzusehen?

  • Der Klägervertreter erklärt im ersten Termin, dass ein Antrag nicht gestellt wird.
    Okay, ist wahrscheinlich dasselbe, wie wenn er nicht auftritt.
    Also sind die Reisekosten für einen Termin als Kosten der Säumnis anzusehen?


    :daumenrau Richtig.

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  • Danke :)

    Hab aber dazu noch ne Frage :oops:

    Die Beklagte ist eine Versicherung und kommt aus Oberursel. Der Beklagtenvertreter aus Neu-Anspach. Dieser meldet jetzt für beide Termine die Fahrtkosten an. Diese betragen ca. 608€. Ein Terminsanwalt wär somit günstiger mit ca. 316€. Aber die Kosten für den ersten Termin sind Kosten der Säumnis. Die Kosten für einen Termin betragen dann ca. 304€ und sind somit unwesentlich geringer als die fiktiven Terminsanwaltskosten.

    Ich weiß nicht so recht, ob ich die Kosten zusammenfassen kann, und dann nur die fiktiven Terminsanwaltskosten erstattungsfähig sind, aber was mach ich dann mit den Kosten der Säumnis?

    Oder kann ich es so lassen, wie es angemeldet ist? Die eine Hälfte der Reisekosten Kosten der Säumnis und die anderen auch erstattungsfähig, da ja nur unwesentlich geringer.

    :gruebel::gruebel::gruebel:



  • Reisekosten sind auch dann erstattungsfähig, wenn die Beauftragung eines Unterbevollmächtigten kostengünstiger gewesen wäre.
    Daher: die einen Reisekosten (1. Termin) sind Kosten des Säumnis, die zweiten Reisekosten werden gequotelt.

  • Hm ja, verstehe ich.
    Danke dafür :)
    Aber das gibt bestimmt ne Erinnerung, der Klägervertreter ist damit gar nicht einverstanden :(

  • Ggf. nichtabhilfe und weg damit.


    Das ist immer gut... :teufel:

  • Im ersten Termin erscheint die von auswärts kommende Beklagte persönlich, stellt jedoch nach Erörterung und telefonischer Rücksprache mit ihrem Prozeßbevollmächtigten keinen Antrag, so daß Versäumnisurteil ergeht (ersichtlich "Flucht in die Säumnis"). Nachfolgend finden statt der Einspruchstermin (Beklagte persönlich anwesend) und mehrere weitere Termine (umfangreiche Beweisaufnahme). Das Versäumnisurteil wurde aufgehoben und die Klage abgewiesen, die Kosten der Säumnis trägt die Beklagte.

    Im Rahmen der Kostenfestsetzung werden eigene Fahrtkosten der Beklagten für vier Termine angemeldet, darunter den ersten und den zweiten (s.o.).

    Der Klägervertreter hat die Fahrtkosten für den zweiten Termin gerügt, da dies Kosten der Säumnis seien. Daß der zweite Termin nicht berührt ist, sei dahingestellt.

    Mein Problem damit ist dies:

    Könnte es sich hier aufgrund des weiteren Verlaufs (s.o.) nicht um Sowieso-Kosten handeln, die auch angefallen wären, wenn kein Versäumnisurteil ergangen wäre?

    Fällt es hinsichtlich der Fahrtkosten der (später) obsiegenden Partei auch/noch unter Kosten der Säumnis, wenn diese erst im Verlauf des früheren Termins säumig geworden ist?

  • Mein Problem damit ist dies:

    Könnte es sich hier aufgrund des weiteren Verlaufs (s.o.) nicht um Sowieso-Kosten handeln, die auch angefallen wären, wenn kein Versäumnisurteil ergangen wäre?

    Fällt es hinsichtlich der Fahrtkosten der (später) obsiegenden Partei auch/noch unter Kosten der Säumnis, wenn diese erst im Verlauf des früheren Termins säumig geworden ist?



    Dass die Partei erst im Laufe des ersten Termins säumig geworden ist, spielt für mich keine Rolle. Es macht für mich keinen Unterschied, ob die Partei gar nicht erschienen oder im Laufe der Verhandlung säumig wird.
    Ansonsten wie das obige. Nur die Kosten für den ersten Termin sind Kosten der Säumnis. Der Beklagte kann seine Reisekosten für den ersten Termin aus meiner Sicht nicht erstattet bekommen, der Kläger dagegen voll.

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