bedingter Insolvenzplan

  • Hilfe! Wir brauchen mal erfahrene Planler ;)

    Bei einem bedingten Insolvenzplan wurde eine entsprechende Frist zum Nachweis der Bedingungserfüllung gesetzt, diese Frist verstrich, ohne dass die ordnungsgemäße Erklärung vorgelegt werden konnte.
    Daraufhin wurde die Planbestätigung versagt.
    Dagegen wurde zunächst fristwahrend sofortige Beschwerde eingelegt und nunmehr mit der Beschwerdebegründung die ordnungsgemäße Erklärung, die Planbedingung war, vorgelegt.
    Muß man nun wirklich abhelfen?
    §249 sagt doch eigentlich eindeutig, dass die Versagung von Amts wegen zu erfolgen hat, wenn nach Ablauf einer angemessenen Frist die Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
    Gibt es evtl. Erfahrungen oder Rechtssprechungen?

  • Mit Erfahrungen oder Rechtsprechung kann ich leider nicht dienen, da es doch exotisch ist.
    Ich würde mich aber auch an den Gesetzeswortlaut halten und nicht abhelfen, falls eine angemessene Frist bewilligt wurde (war eine im Plan oder war sie vom Gericht?). § 249 InsO hat den Sinn, eine längere Ungewissheit über die Erfüllung des Plans zu vermeiden. Wenn man der Beschwerde abhelfen würde, würde man m.E. das Gegenteil erreichen, da der Schuldner die Frist ja dann durch sein Rechtsmittel fast beliebig (Beschwerdebegründung) hinauszögern könnte.

  • Waren denn die Bedingungen rechtzeitig erfüllt und nur die Anzeige zu spät? Oder waren die Bedingungen selbst bei Fristablauf noch nicht erfüllt?

  • Die Bedingung war, dass ein Finanzamt und eine Gemeinde eine genau festgelegte Erlärung abzugeben haben.
    Diese Erklärung ist mit dem im Plan genannten Inhalt nicht fristgerecht erfolgt.
    Die nunmehr richtige Erklärung ist datenmäßig deutlich nach Fristablauf.

  • Thies schreibt im HambKomm dazu, dass das Gericht eine Nachfrist setzen kann. Hiergegen sei grds. kein Rechtsmittel zulässig. Bei einer Entscheidung durch den Rpfl. sei jedoch die Erinnerung möglich.

    Gab es denn großen Streit um den Plan oder waren alle dafür? Wenn alle den Plan gut finden, kann man da doch vielleicht weiter kommen.

  • nach Astaroths Anwort wollt ich gestern nix mehr dazu schreiben, weil der entscheidende Gesichtspunkt schon genannt war: "angemessene Frist".
    Ich denke es ist zu differenzieren: war die - an sich vom Gericht zu setzende -Frist im Plan von den Gläubigern beschlossen, dann sieht es für den Plan übel aus. Hat das Gericht die Frist gesetzt, ist nach dem Wortlaut die Bestätigung zu versagen. Ob eine Nachfrist möglich ist, lässt sich kontrovers beurteilen.
    Ich würde hier einmal ergebnisorientiert (s. Kaalstraat) überlegen.
    Wenn der Plan wirklich von den Gläubigern gewollt ist, so herrsche die Gläubigerautonomie !
    Konstruktiv böten sich 2 Wege:
    a) das Gericht sieht sich (natürlich nur bei gerichtlich gesetzter und nicht planautonom festgelegter Frist) zu einer Nachfrist befugt, so ließe sich der Plan auch bei Fristverstoß bestätigen, wenn das Gericht der Auffassung ist, dass die Voraussetzungen für eine Nachfrist vorliegen
    b) man versagt die Bestätigung und "lässt" mit der Beschwerde rügen, dass die Fristsetzung nicht angemessen war und hilft ab

    Nicht angängig wäre es aber, wenn eine angemessene Frist gesetzt war, dass im Beschwerdeverfahren die versäumte Handlung nachgeholt wird, und dies allein die Beschwerde begründen könnte. Auch "neue Tatsachen" in der Beschwerde blieben verfristet !

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Vielen Dank für die Antworten, das entspricht genau meiner Meinung.
    Da eine Nachfrist gesetzt wurde und allein die verfristete Erklärung Bestandteil der Begründung ist, wird nicht abgeholfen werden und die Entscheidung der Kammer abgewartet.

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