Stundung bei Masse u.a.

  • Ich komme leider noch nicht so wirklich mit dem Instrument der Verfahrenskostenstundung klar.

    Wie verhält es sich z.B., wenn die Stundung bewilligt ist, im Verfahren - sei es im Inso-Verfahren oder sei es im RSB-Verfahren - nun aber Masse erwirtschaftet wird?
    Kann man in solchen Fällen trotz Stundung die Gerichtskosten vom IV/TH anfordern? Oder müsste man evtl. (zunächst) die Stundung formal aufheben?

    Eine weitere Frage ist, ob der Abs. 2 des § 4b InsO auch erst nach Erteilung der RSB greift? Oder kann das Gericht auch schon z.B. während des RSB-Verfahrens die Stundungsentscheidung ändern?

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Die Verteilung der Insolvenzmasse erfolgt nach der Rangfolge der InsO:

    1. § 54
    2. § 55
    3. § 38
    4. § 39

    Eine bewilligte Verfahrenskostenstundung steht dem nicht entgegen. Auch ist die bewilligte Stundung bei vorhandener Masse nicht aufzuheben. Die Stundung ist zwar bewilligt worden, der Verwalter/Treuhänder muss sich aber an die gesetzliche Rangordnung bei der Masseverteilung halten.

    § 4 b Abs. 2 InsO findet erst nach Erteilung der RSB Anwendung. Dies ergibt sich aus § 4 b Abs. 1 InsO sowie § 4 b Abs. 2 Satz 4 InsO. Während des Verfahrens (inkl. RSB-Phase) gilt §§ 4 a, 4 c InsO.

  • Sobald Masse vorhanden ist, ist diese zunächst zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden, ohne dass es einer förmlichen Entscheidung über die bewilligte Stundung bedürfte.

    Der Absatz 2 des § 4b InsO gilt m.E. erst nach erteilter Restschuldbefreiung.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • besteht denn Bedarf einen Beschluss in die Welt zu setzen ?

    Wenn ja, könnte man ja mal über § 4c Nr. 2 InsO nachdenken, falls fehlerhafte oder unvollständige Angaben des Schuldners zur Bewilligung de Stundung geführt haben.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • besteht denn Bedarf einen Beschluss in die Welt zu setzen ?


    Es war eine allgemeine Frage, weil ich verschiedene Verfahren mit Stundung habe, in denen der IV bzw. TH etwas zur Masse erlangt und ich eben nicht wusste, ob ich einfach ne KR erstellen und ihm zur Zahlung übersenden kann oder ob ich evtl. wegen der Stundung anders vorzugehen habe.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.


  • Es war eine allgemeine Frage, weil ich verschiedene Verfahren mit Stundung habe, in denen der IV bzw. TH etwas zur Masse erlangt und ich eben nicht wusste, ob ich einfach ne KR erstellen und ihm zur Zahlung übersenden kann oder ob ich evtl. wegen der Stundung anders vorzugehen habe.



    Keine Kostenrechnung übersenden. Wir fordern immer einen Kostenvorschuss bei Bestimmung des Schlusstermins mit an.

    Man kann jetzt wieder streiten, aber wir fordern auch die Kosten für die WVP gleich mit an.

  • Ich habe aber auch Fälle, in denen die Masse erst in der RSB-Phase "entstanden" ist. Da kann ich schlecht vor dem Schlusstermin Vorschüsse anfordern, oder!?! ;)

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Wenn genug Masse da ist, mache ich einfach eine Kostenrechnung zum Schlusstermin bzw. wenn das Geld erst in der WVP reinkommt, dann eben zu gegebener Zeit. Vorschussanforderung mache ich nicht, weil da das System nicht mahnt ;)

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

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