Gilt die Mindestvergütung nach § 2 Abs. 2 InsVV auf für den vorläufigen Verwalter?

  • bei uns machen es die Richter, wenn das Verfahren nicht eröffnet wird.



    Hierzu der vorsorgliche Hinweis auf BGH, Beschluss vom 03.12.2009, IX ZB 280/08, wonach im Falle der Nichteröffnung des Verfahrens die Vergütung nicht vom Insolvenzgericht festgesetzt werden kann sondern der vorl. IV auf den ordentlichen Rechtsweg verwiesen wird (wir haben aber früher auch in diesen Fällen die Vergütung festgesetzt, seit Bekanntwerden der Entscheidung hatten wir noch keine neuen Festsetzungsanträge bei Nichteröffnung ...).

    Aber bei uns setzen auch die Rechtspfleger die Vergütung des vorl. IV fest.


    Na hoppla, die Entscheidung kannte ich mal gar nicht. Wie darf ich mir das denn rein praktisch vorstellen? Der vorl. IV klagt beim Prozessgericht auf Festsetzung seiner Vergütung? Wofür er denn wieder Kostenvorschuss leisten muss? Wie irre ist das denn? Gilt diese Entscheidung generell, egal aus welchem Grund keine Eröffnung erfolgt ist?

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Das Problem ist wohl eher, dass die Vergütung vielleicht noch festgesetzt werden kann, der Beschluss habe keinen der Vollstreckung zugänglichen Titel bildet. Dann muss der ehemalige vorläufige Insolvenzverwalter einen Vollstreckungstitel erzielen. Anders ist es, wenn Vergütungsansprüche mit Guthaben, welches sich auf dem Anderkonto des Verwalters befindet, aufgerechnet werden kann.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Also, wie das rein praktisch läuft, weiß ich auch noch nicht - wie gesagt, seit Bekanntwerden der Entscheidung hatten wir die Konstellation Nichteröffnung - Vergütungsantrag vorl. IV noch nicht wieder. Wir hatten überlegt, der Zivilabteilung vorsorglich eine Kopie der Entscheidung zukommen zu lassen, haben uns dann aber gedacht: Wozu schlafende Hunde wecken :teufel: :cool: ... Ich werde aber gerne berichten, wenn so was hier wieder auf den Tisch kommt :).

    Wichtige Entscheidungen fällt man mit Schnick Schnack Schnuck

  • ich denke, die Insolvenzgerichte - sind einmal unabhängig von Fragen der funktionellen Zuständigkeit - an einer Beschlussfassung gehindert (der Vergütungsbeschluss stellt Vollstreckungstitel i.S.v. § 794 ZPO dar !). Für mein Pensum erwäge ich aber da noch einen anderen Weg, dessen Ausarbeitung jedoch noch ansteht....

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  • Hab eben mal zufällig mit einem unserer Insorichter über die Entscheidung gesprochen. Der weiß auch noch nicht so recht, wie das weitere Vorgehen sein soll, schlägt sich aber grad mit einem Insolvenzverwalter wegen dieser Entscheidung rum. Mal sehen, wie es ausgeht.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

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