bei uns machen es die Richter, wenn das Verfahren nicht eröffnet wird.
Hierzu der vorsorgliche Hinweis auf BGH, Beschluss vom 03.12.2009, IX ZB 280/08, wonach im Falle der Nichteröffnung des Verfahrens die Vergütung nicht vom Insolvenzgericht festgesetzt werden kann sondern der vorl. IV auf den ordentlichen Rechtsweg verwiesen wird (wir haben aber früher auch in diesen Fällen die Vergütung festgesetzt, seit Bekanntwerden der Entscheidung hatten wir noch keine neuen Festsetzungsanträge bei Nichteröffnung ...).
Aber bei uns setzen auch die Rechtspfleger die Vergütung des vorl. IV fest.
Na hoppla, die Entscheidung kannte ich mal gar nicht. Wie darf ich mir das denn rein praktisch vorstellen? Der vorl. IV klagt beim Prozessgericht auf Festsetzung seiner Vergütung? Wofür er denn wieder Kostenvorschuss leisten muss? Wie irre ist das denn? Gilt diese Entscheidung generell, egal aus welchem Grund keine Eröffnung erfolgt ist?