Verzicht auf Geltendmachung Pflichtteil

  • Bevor ich meinen hart erarbeiteten Urlaub antreten darf (mein vorletzter Tag heut :) ), muss ich noch eine Frage-Akte vom Tisch kriegen.

    Für das mijä. Kind (5 Jahre) wurde eine Ergänzungspflegerin bestellt. Aufgabenkreis: Vertretung des Kindes in der Nachlassangelegenheit nach seiner verstorbenen polnischen Mutter, insbesondere im Zusammenhang mit der Geltendmachung des Pflichtteils.

    Pflegschaft wurde vom Generalskonsulat Danzig angeregt, zum einen wegen Anhörung im Erbscheinsverfahren, zum anderen evtl. Geltendmachung des Pflichtteils.

    Testamentarische Erben sind der Ehemann und die Mutter der Verstorbenen zu je 1/2.

    Nach langem Gezacker mit der Pflegerin (Telefongespräche, Höhe des Pflichtteils vorgerechnet usw.) haben wir jetzt folgenden Stand: Der Nachlass besteht aus einem Grundstück (bebaut) in Polen. Das Haus ist nach Angaben des KV eine Bruchbude. Die verstorbene KM hatte hieran 1/2 Anteil. Kein weiterer Nachlass. Die Ergänzungspflegerin erläutert nunmehr ausführlich, weshalb aus ihrer Sicht die Geltendmachung des Pflichtteils nicht in Betracht kommt. Der Wert des Grundbesitzes sind wohl max. 20.000,- €. Von Schätzung wurde aus Kostengründen bislang Abstand genommen. Der Pflichtteilsanspruch wäre daher ohnehin sehr gering. Außerdem wäre die Großmutter in Polen nicht leistungsfähig. Allenfalls der Kindesvater, der aber bereits angeboten hat, der Tochter ein Sparbuch anzulegen (Wert niedriger als Pflichtteil), da er zur Zeit auch nicht leistungsfähig ist. Zudem wolle die Pflegerin das gute Verhältnis zur polnischen Großmutter nicht belasten (einzige nahe Verwandte aus der Mutterlinie).
    Ich sehe nach alldem keinen Grund auf einer Geltendmachung des Pflichtteils zu bestehen. Meine Frage: Übersehe ich etwas??? Man ist ja manchmal betriebsblind.
    Ich würde jetzt der Pflegerin mitteilen, dass ein Verzicht okay ist und würde die Pflegschaft aufheben. Irgendwelche Bedenken?

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Beläuft sich der Pflichtteil des minderjährigen Kindes im vorliegenden Fall nach polnischem Recht (Art.991 Abs.1 ZGB) nicht auf 1/3? Gesetzliche Erbfolge: Vater und Kind zu je 1/2, Pflichtteil 2/3 des gesetzlichen Erbteils, weil Kind minderjährig, 2/3 von 1/2 = 1/3 (vgl. Süs/Haas/Lakomy, Erbrecht in Europa, Länderteil Polen RdNr.31).

    Unabhängig davon stimme ich der vorstehenden rechtlichen und wirtschaftlichen Einschätzung grundsätzlich zu. Man könnte allenfalls veranlassen, dass sich der Vater gegenüber dem Kind im Innenverhältnis zur Bezahlung des gesamten Pflichtteilsbetrages verpflichtet (auf diese Weise bliebe die Großmutter außen vor) und insoweit auf den Einwand der Verjährung verzichtet (vgl. § 202 Abs.2 BGB). Man muss allerdings darauf achten, dass man für die Regelung des schuldrechtlichen Anspruchs zur Maßgeblichkeit deutschen Rechts gelangt.

  • Ich gehe davon aus, dass deutsches Recht Anwendung findet.

    Die Nichtgeltendmachung des Pflichtteils kann als Verzicht auf denselben oder als vergleichsweise Erledigung desselben angesehen werden. Beides erfolgt durch Vertrag. Dieser Vertrag bedarf der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung - §§ 1915, 1822 Ziffern 2 und 12 (falls der Pflichtteilsanspruch 3.000,00 € übersteigt). So einfach ist das also nicht, wie die Pflegerin sich das vorstellt.
    Sicherlich will niemand das gute Verhältnis innerhalb der Familie belasten, aber andererseits sind das eindeutige gesetzliche Ansprüche, auf die die Pflegerin angesetzt ist. Da geht bei verständigen Leuten nichts in die Brüche.
    Ich würde auf die Geltendmachung des Anspruches und dessen Absicherung bestehen, damit nicht später - nach relativ kurzfristigem Verjährungseintritt - das große Wehklagen ausbricht.

  • Ich habe den Sachverhalt so verstanden, dass kein förmlicher vertraglicher Verzicht im Raum steht, sondern dass es bei der bloßen faktischen Nichtgeltendmachung des Pflichtteilsanspruchs verbleiben soll. Hierfür sehe ich keinen Genehmigungstatbestand.

    Im Hinblick auf die Sicherung des Anspruchs und die Verjährungsvermeidung sind wir uns einig.

  • Wenn das Kind den Pflichtteil einfach nicht verlangt, liegt m.E. kein genehmigungspflichtiger Erb- bzw. Pflichtteilverzicht vor. Ansonsten hätten wir ja viel zu genehmigen, da die Nicht-Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen hier die Regel ist (bei Versterben eines Elternteils).

    Ich hätte hier ebenfalls kein Problem damit, es bei der Nicht-Geltendmachung zu belassen.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Juris2112 will auch in #4 den Anspruch gesichert wissen. Dafür muss er zuvor festgestellt und geltend gemacht werden.
    Die "einfache" Nichtgeltendmachung ist kein Vertrag, damit liegt kein Genehmigungstatbestand vor, das bin ich bereit zu konzidieren. Sehenden Auges wird aber mit der Nichtgeltendmachung auf die Verjährung zugesteuert, das Kind hat ja schließlich ein Vertretungsorgan (Pflegerin), das dem gegensteuern kann (und m. E. muss).
    Das Argument von Ulf "bei Versterben eines Elternteils" zieht nicht. Das Kind muss in diesen Fällen seinen Anspruch gegen den überlebenden Elternteil geltend machen. Es hat hierfür keinen gesetzlichen Vertreter, ist also nicht in der Lage, einer Verjährung entgegen zu steuern. Das hat zur Folge, dass die Verjährungsfrist nicht zu laufen beginnt (§ 204 BGB). Es besteht deshalb in solchen Fällen kein aktueller Handlungsbedarf, eine Pflegschaft einzurichten und Genehmigungsverfahren durchzuziehen.

  • M.E. hätte aber auch hier grundsätzlich kein Anlass zur Geltendmachung des Pflichtteils bestanden. Die Sache ist doch nur wegen des Konsulats ins Rollen gekommen. Warum sollte ich diesen Fall anders behandeln als andere? Wäre die Mutter Deutsche gewesen, hätte doch kein Hahn danach gekräht, oder?!

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Maus: Da die Sache - zugegeben unnötiger Weise - ins Rollen gebracht worden ist und ein Vertretungsorgan installiert worden ist, ist der Ball einen Meter weiter gerollt. Es kann nicht mehr so getan werden, als wäre nichts. Wer A sagt, muss auch B sagen. Auch haftungsrechtlich ist jetzt ein "nichts weiter Tun" nicht mehr drin. Wirkt der Rpfl. des VGs an der Nichtverfolgung der Ansprüche mit und diese verjähren, darf er das Portemonnaie aufmachen.

  • Hmm, das mit der Verjährung des Anspruchs, die nun droht, da ein Pfleger bestellt worden ist, ist natürlich richtig und wurde von mir zuvor nicht bedacht. :strecker

    Daher sollte dann wohl zumindest der von juris2112 vorgeschlagene Verjährungsverzicht durch Vater und/oder Oma erklärt werden.

    Da sieht man mal wieder, dass es durchaus nicht immer sinnvoll ist, einen Pfleger zu bestellen, obwohl man auf den ersten Blick meint, damit könne man ja nichts kaputt machen. :cool:

    Ulf

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  • Wir will ihn wissen:

    Die bloße Sicherung des Pflichtteilsanspruchs (auch im Hinblick auf die Verjährungsproblematik) setzt nicht dessen Geltendmachung, sondern lediglich seine (ggf. auch vorläufige) Bezifferung voraus. Die Entscheidung über die künftige Geltendmachung des Anspruchs kann daher dem Kind vorbehalten bleiben.

    Das habe ich immer so gehandhabt, insbesondere wenn der Pflichtteilsanspruch des/der Minderjährigen eine gewisse Größenordnung erreichte: Ergänzungspfleger, notarielle Sicherungsvereinbarung sowie Eintragung einer Sicherungshypothek auf dem Grundbesitz des Erben. Letzteres scheidet im vorliegenden Fall natürlich aus.

  • So wie ich das jetzt verstehe, sollte ich also die Pflegerin dazu veranlassen zumindest auf einen Verjährungsverzicht durch Oma und Vater hinzuwirken, damit das Kind nach Vollendung des 18. Lebensjahres selbst prüfen kann, ob noch Ansprüche geltend zu machen sind? Damit wird doch aber die Pflegerbestellung ad absurdum geführt :gruebel: Sei´s drum - bedürfte diese Erklärung einer Form? Ich meine, die Oma ist in Polen, die Erklärung zu kriegen dürfte nicht so einfach sein.

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  • Ich hatte vorgeschlagen, dass der Pflichtteilsanspruch in der Weise vorläufig beziffert wird, dass ein höherer Anspruch dadurch nicht ausgeschlossen ist, dass der Vater den Pflichtteilsanspruch im Verhältnis zum Kind in voller Höhe zur Erfüllung übernimmt und gleichzeitig im Hinblick auf den gesamten Pflichtteilsanspruch auf die Einrede der Verjährung verzichtet. In diesem Fall braucht man die Großmutter nicht in die Regelung einzubeziehen. Wenn der Vater mit dieser Regelung einverstanden ist, hätte man schon etwas erreicht. Gesichert ist der Anspruch dadurch aber natürlich nicht, weil der Vater keine Sicherheiten leisten kann. Aber besser als gar nichts.

    Die Höhe des Anspruchs würde ich vorläufig mit (gerundet) 6.700 € beziffern (1/3 von 20.000 €).

    Der Verzicht auf die Verjährungseinrede bedarf keiner besonderen Form (Palandt/Heinrichs § 202 RdNr.7). Es genügt somit die einfache Schriftform.

    Die Alternative ist nach wie vor, überhaupt nichts zu veranlassen und die Pflegschaft aufzuheben. Diese Entscheidung kann Dir leider keiner abnehmen.

  • Zitat von Maus

    Damit wird doch aber die Pflegerbestellung ad absurdum geführt :gruebel:


    Du meinst, weil das eigentlich der Grund für die Pflegerbestellung war?!

    Nun ja, in gewisser Weise schon. Allerdings waren wir wohl überein gekommen, dass man hier getrost auf die Bestellung des Pflegers hätte verzichten können bzw. es vermutlich sogar besser gewesen wäre, man hätte heir keinen bestellt! Dann wäre nämlich die Verjährung bis zum Eintritt der Volljährigkeit gehemmt gewesen.

    Pfleger und Gericht können natürlich auch zu der Überzeugung gelangen, dass der Pflichtteil gar nicht (niemals) geltend gemacht werden soll. Dann braucht man sich um die Hemmung der Verjährung etc. keine Gedanken mehr zu machen. ich würde mich als Gericht damit aber sehr schwer tun. Was, wenn das Kind nach Volljährigkeit ankommt und doch den Pflichtteil haben will??

    Ulf

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  • Anwendbarkeit des deutschen Verjährungsrechts unterstellt (wir haben ja einen Fall polnischen Erbstatuts):

    Die erfolgte Bestellung des Pflegers ändert nichts daran, dass die Verjährung des Pflichtteilsanspruchs nach § 207 Abs.1 Nr.2 BGB bis zur Volljährigkeit des Kindes gehemmt ist, weil die Norm keinerlei Differenzierung enthält.

    Die vorgeschlagene Vereinbarung soll demzufolge nicht bewirken, dass eine Hemmung der Verjährung bis zur Volljährigkeit des Kindes erreicht wird, sondern dass der Pflichtteilsanspruch auch nach dem Eintritt der Volljährigkeit für die Zukunft nicht verjährt.

  • Zitat von juris2112


    Die erfolgte Bestellung des Pflegers ändert nichts daran, dass die Verjährung des Pflichtteilsanspruchs nach § 207 Abs.1 Nr.2 BGB bis zur Volljährigkeit des Kindes gehemmt ist, weil die Norm keinerlei Differenzierung enthält.


    Ehrlich?! :bigoops: :peinlich:

    Ich hatte zu § 207 (bzw. früher § 204) BGB irgendwie immer im Kopf, dass die Verjährung wieder läuft, wenn Pfleger zur Geltendmachung bestellt wird. Aber im Kommentar habe ich dazu eben auch nichts in diese Richtung gefunden.

    Na dann:
    Pflegschaft aufheben und Akte (ganz weit) weglegen.

    Ulf

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  • Zitat von juris2112

    Die erfolgte Bestellung des Pflegers ändert nichts daran, dass die Verjährung des Pflichtteilsanspruchs nach § 207 Abs.1 Nr.2 BGB bis zur Volljährigkeit des Kindes gehemmt ist, weil die Norm keinerlei Differenzierung enthält.

    Die vorgeschlagene Vereinbarung soll demzufolge nicht bewirken, dass eine Hemmung der Verjährung bis zur Volljährigkeit des Kindes erreicht wird, sondern dass der Pflichtteilsanspruch auch nach dem Eintritt der Volljährigkeit für die Zukunft nicht verjährt.



    Ich dachte auch immer, dass die Bestellung eines Pflegers dafür sorgt, dass damit die Frist nach Volljährigkeit nicht mehr gilt. Na wenn dem nicht so ist, spar ich mir aber auch die Geschichte mit dem Vater. Denn wenn das Kind nach Volljährigkeit noch die 3 Jahre Zeit hat zu entscheiden, ist es selbst schuld, wenn es die Zeit nicht nutzt. Ein darüber hinausgehender Verzicht auf die Einrede der Verjährung sorgt m.E. für einen Zustand der Rechtsunsicherheit für den Vater. Das kann doch auch nicht im Sinne der Sache sein.
    Ich seh´s jetzt auch so wie Ulf. Pflegschaft aufheben, Akte weg. Wenn das Kind meint den Pflichtteil noch geltend machen zu müssen, hat es ja nach Volljährigkeit noch Zeit.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Für die Anwendbarkeit des § 207 Abs.1 Nr.2 BGB kommt es nicht einmal darauf an, ob der pflichtteilsschuldende Elternteil überhaupt die elterliche Sorge für das pflichtteilsberechtigte Kind hat.

    Beispiel:

    Beiden Eltern wurde die elterliche Sorge entzogen und dem Kind ein Vormund bestellt. Ein Elternteil verstirbt und wird von dem anderen Elternteil alleine beerbt.

    Keine Verjährung des Pflichtteilsanspruchs des Kindes, obwohl von vorneherein kein Vertretungsausschluss vorliegt und das Kind bereits im Zeitpunkt des Erbfalls einen gesetzlichen Vertreter hat, der den Anspruch geltend machen könnte!

  • Ich muss die Sache leider noch mal aufgreifen.
    Die Pflegerin hat jetzt auf meine Nachfrage mitgeteilt, dass nach ihrem Dafürhalten polnisches Erbrecht zur Anwendung kommt, nach dem der Pflichtteil des Kindes 2/3 des gesetzlichen Erbanspruchs betragen würde. Grundsätzlich ändert das zwar nichts an der Situation, aber weiter hat die Pflegerin mitgeteilt, dass nach polnischem Erbrecht Pflichtteilsansprüche 3 Jahre nach Eröffnung des Testaments verjähren (Art. 1007 Abs. 1 Ponisches Zivilgesetzbuch). Das hieße also, dass eine Geltendmachung nach Volljährigkeit ausscheidet. Und nun? Die Pflegerin ist so wie ich sie verstehe nicht gewillt, den Pflichtteil tatsächlich geltend zu machen. Würde aber bedeuten, dass ich zumindest auf einer Sicherung des Pflichtteils wie von juris vorgeschlagen bestehen müsste??? :gruebel:

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Könnte mir vielleicht noch einmal jemand helfen? Ist es nach polnischem Recht tatsächlich so, dass auch bei Minderjährigen die Ansprüche nach 3 Jahren ab Testamentseröffnung verjähren?

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

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