Fehler im Beschluss zur Inventarerrichtung

  • Hallo, Ihr Lieben, so kurz vorm WE !

    Ich habe folgenden kniffligen Sachverhalt:

    Ich habe der Alleinerbin den Beschluss zur Inventarerrichtung (auf Antrag eines Gläubigers) zugestellt. Frist: 2 Monate.

    Kurz vor Fristablauf kommt das hundertseitige Inventar, das sie selbst errichtet hat. Ich habe ihr dann mitgeteilt, dass es der Mitwirkung eines Notars hätte bedurft.

    In einem späteren Telefonat kam dann raus, dass in ihrer Ausfertigung die Belehrung über die Form und die Rechtsfolgen (Seite 2 des Beschlusses) komplett fehlte. Sie hat mir die Ausfertigung gezeigt. Dran rumgefummelt wurde da nix.

    Was mache ich nun ? Das Inventar ist nicht formwirksam errichtet, somit keine Haftungsbeschränkung auf den Nachlass. Aber so darf es ja nicht sein.

    Und die Frist von 2 Monaten erneut durch Beschluss gewähren ? Dagegen wird sicher der Gläubiger Beschwerde einlegen.

    Ich weiß echt nicht weiter.

    Vielen Dank schonmal für Eure Hilfe.

  • In welcher Form mache ich das dann ? Durch Beschluss ? Auch an Gläubiger ? Mit Rechtsmittelbelehrung ? Fragen über Fragen.... Sorry, steh echt auf dem Schlauch.

  • Und damit läuft dann auch die Frist von 2 Monaten erneut ? Kann sich die Erbin denn auf das bereits eingereichte Inventar in irgend einer Form berufen, oder muss es komplett neu erstellt werden ?

  • Hallo, ich hänge mich hier mal an:

    In meinem Fall wurde der Erbin eine Fristsetzung von 2 Monaten zur Inventarerrichtung ohne vorherige Anhörung und auch ohne Rechtsmittelbelehrung zugestellt.
    RA der Erbin legt innerhalb der Frist ein selbsterstelltes Inventar vor. Nach Belehrung, das Notar erforderlich ist, beantragt RA nach Fristablauf einen Notar durch das Gericht zu beauftragen. Diesen Antrag habe ich zurückgewiesen.

    Nun legt der RA Beschwerde ein, dass die Erbin vorher nicht angehört worden ist und auch keine Rechtsmittelbelehrung im Beschluss enthalten war.

    Da ich Nachlasssachen noch nicht so lange mache und auch das FamFG total an mir vorbeigegangen ist bin ich mir nicht sicher, ob überhaupt eine Rechtsmittelbelehrung in diesem Beschluss enthalten sein muss.
    Die unterbliebene Anhörung hätte die Erbin doch binnen 1 Monats nach Zustellung der Fristbestimmung gemäß § §§ 58, 63, 360 FamFG rügen müssen oder?

    Wie würdet ihr hier weiter verfahren?

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