Kosten der Veröffentlichung Terminsbestimmung (ST) in altem KO Verfahren ohne Masse

  • Hallo Leute,

    bräuchte mal Hilfe.

    In einem alten Konkusverfahren wurde Schlussterminanberaumt, in dem vor allem auch über die Anregung auf Einstellung des Verfahrens mangels Masse (§204 KO) die Gläubiger gehört werden sollen.

    Es ist gar kein Bestand vorhanden.

    Meine Frage ist nun, da ich mich mit der alten KO gar nicht auskenne, ob der Verwalter nun für die Veröffentlichung der Terminsbestimmung in der Zeitung sorgen muss?

    Ich meine mich zu erinnern, das schon mal gemacht zu haben vor Jahren, aber damals hatten wir einen Bestand.


    Vorliegend gibt es keinen Bestand.

    Die Veröffentlichung in der Zeitung kostet ja mehrere Hundert Euro an Kosten.

    Kann man die Zeitung mit der Veröffentlichung beauftragen, wenn dem Verwalter schon bewusst ist, dass er keine Masse im Verfahren hat um die Kosten der Zeitung zu begleichen?

    Oder wird nach Veröffentlichung die Rechnung der Zeitung ins Masseschuldverzeichnis als Kosten (analog § 54 InsO) aufgenommen und der Zeitung später nach dem Termin die Masseunzulänglichkeit angezeigt oder wenn im Termin sich ein Gläubiger bereit erklärt einen Vorschuss zu zahlen, von dem geleisteten Vorschuss die Kosten für die Veröffentlichung gezahlt?

    Hoffe, die Frage ist verständlich. Mit der KO kenn ich mich leider gar nicht aus, hab nicht mal nen Kommentar dazu.


    Bin für jeden Tipp dankbar.

    Viele Grüße und ein schönes Wochenende

  • äh, Verwalterveröffentlichung in einer Zeitung ?
    Am besten noch so eine Zeitung, die Baader und Meinhof als "Bande" (lange vor deren Radikalisierung) erfunden hat und jetzt Menowin oder wie der heist als böse ausgemacht hat...
    Äh, wenn schon in dem zur Veröffentlichung derartiger Mitteilungen vorgesehenen Blatt für öffentliche Bekanntmachungen (welches m.W. durch das betreffende Justizministerium festgelegt wird).
    Aber eine Veröffentlichung durch den Verwalter ist bei § 204 KO genausowenig angesagt wie nach der InsO im Falle des § 207 InsO.

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Hi,

    verzeih, logom, Veröffentlichung in einem vorgesehenen Blatt für öffentliche Bekanntmachungen.

    Ich habe noch nen alten Vermerk gefunden, in dem ersichtlich ist, dass seinerzeit Die Veröffentlichungsveranlassung durch den Verwalter auch bei Terminsbestimmungen für § 204 KO bei einigen bestimmten Gerichten bei dem entsprechenden Blatt zu veranlassen ist.

    In meinem Fall, den ich schon mal hatte, hatte ich aber wenigstens etwas Masse um die Rechnung für das Blatt begleichen zu können.

    Vorliegend ist aber kein einziger Euro in der Masse.

    Kann schon deshalb, dass die Rechnung des Blatts nicht bezahlt werden kann , eine Veröffentlichung nicht richtig sein?

    Viele Grüße

  • Der Termin muss durch das Gericht in dem Bekanntmachungsorgan (hier in Hessen z.B. im Staatsanzeiger) und ggf. in der Tageszeitung veröffentlicht werden. Diese Kosten kommen als Auslagen in die Kostenrechnung. Wenn das Verfahren nach § 204 KO mangels Masse ausgeht, gibt es eben nur eine Quote auf die Kosten, aber die Zeitung ist von Vater Staat bezahlt.

    In Konkursverfahren muss der Verwalter selbst nur die Verteilungsanzeige (§ 151 KO) veröffentlichen (also Summe der festgestellten Forderungen und Massebestand). Die halte ich aber im Falle der Einstellung mangels Masse für entbehrlich, da sie nur dazu dient, die Ausschlussfristen für die Verteilung in Gang zu setzen (§ 152, 153 KO). Das ist vergleichbar mit § 188, 189, 190 InsO. Also produziert er da auch keine offenen Rechnungen.

    Ich hoffe, das hilft Dir.

    quidquid agis prudenter agas et respice finem. (Was immer Du tust, tue klug und bedenke das Ende.) :akten

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