hallo,
ich habe null Ahnung von IN Verfahren und bin mir nun nicht ganz sicher, ob hierfür in folgenden Punkten die gleichen Regelungen gelten wie bei IK Verfahren.
Wir haben bei der Schuldnerin eine Kontopfändung veranlasst. Der Pfüb wurde am 06.04.10 erlassen und heute schreibt uns der Insolvenzverwalter an u. teilt mit, dass am 06.04.10 auch das Insolvenzverfahren (IN) eröffnet wurde.
- Ich gehe mal davon aus, dass wir auf die Rechte aus dem Pfüb aufgrund der Rückschlagsperre verzichten müssen oder?
- Gibt es bei IN Verfahren eine ähnliche Regelung hinsichtlich der Erstellung eines vollständigen Gläubigerverzeichnisses wie bei IK Verfahren (Obliegenheitsverletzung, wenn dies fahrlässig oder vorsätzlich unvollständig ist).
Danke
IN Verfahren - Gläubigerverzeichnis?
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milchbubi -
19. April 2010 um 11:16
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Es ist sinnvoll, wegen Rückschlagsperre auf Rechte aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zu verzichten.
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1. die Gegs
2. keine Regelung wie in Nr. 6, allerdings eine allgemeinere Regel in Nr. 5.
Ob man Nichtnennung eines Gläubigers jedoch schon ein Versagenstatbestand darstellt, möchte ich bezweifeln.. -
ok, hilft mir schon ein bisschen weiter.
danke! -
Versagung bei Nichtangabe eine Gläubigers:
BGH, Beschl. v. 9. 10. 2008 - IX ZB 212/07 -
@rainer
wie immer gleich das passende Urteil herbeigezaubert.
Vielen Dank!
Gruß
mb -
Gern geschehen.
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