Antrag auf Pfandfreistellung für Pkw

  • Es kommen einem doch immer wieder neue Sachen unter...

    Der Schuldner verfügt zu Beginn des Verfahrens über einen Pkw (IK-Verfahren). Da er keiner Arbeit nachgeht, erklärt ihm der TH, dass das Fahrzeug pfändbar sei, er es aber gerne aus der Masse rauskaufen könne (Wert ca. 600,- €). Der Schuldner erklärt daraufhin, dass er mit seinem ehemaligen Arbeitgeber über eine Wiedereinstellung verhandle. Diese Verhandlungen ziehen sich hin, der Schuldner vertröstet den TH immer wieder, obwohl dieser die Verwertung des Pkw vorantreiben möchte (Schuldner sagt, er brauche das Auto wegen der Kinder usw, das Übliche eben). Jetzt erhält der Schuldner tatsächlich wieder eine Anstellung und ist auf den Pkw angewiesen. Aber nun stellt er bei mir den Antrag auf "Pfandfreistellung für seinen Pkw". Der TH habe darauf bestanden. Kurzes Telefonat mit diesem ergibt, dass er einfach genervt ist, weil der Schuldner ihn solange hingehalten hat und ohnehin ein Schluri ist. Deshalb will der TH jetzt eine förmliche Entscheidung über die Pfändbarkeit des Pkw, unter anderem mit dem Argument, dass der Pkw zu Beginn des Insoverfahrens ja pfändbar gewesen wäre. Ich sehe hier eigentlich überhaupt keine Möglichkeiten. Hatte das schon mal jemand oder überseh ich was?

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Zumal dürftest Du mit der Sache doch garnix zu tun haben. Nach § 36 bist Du doch nur bei §§ 850 etc. zuständig. Sowas müssen die doch vor dem Prozessgericht ausfechten.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Die Frage der Zuständigkeit hat sich mir auch schon aufgedrängt. Wenn man sich das Gesetz so durchliest, müsste ich eine Entscheidung tatsächlich nicht treffen und ich schätze, der TH wird den Weg zum Prozessgericht mangels Erfolgsaussicht nicht gehen.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Das Insolvenzgericht ist auch zuständig für die Entscheidung über eine Schuldnererinnerung nach § 766 ZPO, wenn die Zugehörigkeit eines Gegenstands zur Masse aus anderen Gründen (§ § 36 Abs. 1 Satz 1 InsO) bestritten wird. Hierher gehören auch die Fälle des § 811 ZPO (HK-Eickmann, 5. Aufl., § 36 Rz. 61 m.w.N.).

    Ich habe Zweifel, ob ein Gegenstand, der bei Insolvenzeröffnung insolvenzbefangen war, nach Verfahrenseröffnung unpfändbar werden kann, arg. § 91 InsO. Der Umfang der Masse wäre dann dem Zufall oder gar der Renitenz des Schuldners überlassen, der einen Gegenstand nicht an den Verwalter herausgibt. Wenn der Verwalter im dargestellten Fall dem Schuldner gleich bei Verfahrenseröffnung das Auto (ggf. zwangsweise) abgenommen und verwertet hätte, würde sich die Frage der Pfandfreiheit nicht mehr stellen.


  • Ich habe Zweifel, ob ein Gegenstand, der bei Insolvenzeröffnung insolvenzbefangen war, nach Verfahrenseröffnung unpfändbar werden kann, arg. § 91 InsO. Der Umfang der Masse wäre dann dem Zufall oder gar der Renitenz des Schuldners überlassen, der einen Gegenstand nicht an den Verwalter herausgibt. Wenn der Verwalter im dargestellten Fall dem Schuldner gleich bei Verfahrenseröffnung das Auto (ggf. zwangsweise) abgenommen und verwertet hätte, würde sich die Frage der Pfandfreiheit nicht mehr stellen.



    Ich meine, dass hatten wir schon mal, dass der PKW von pfändbar auf unpfändbar wechseln kann. Werd mal suchen.

  • Streiten sich Insolvenzverwalter/Treuhänder und Schuldner über die Pfändbarkeit eines Pkw ist über § 148 Abs. 2 InsO der Rechtszug nach allgemeinen vollstreckungsrechtlichen Vorschriften gem. §§ 766, 793 ZPO gegeben (BGH, Beschl. v. 5.2.2004 - IX ZB 97/03, ZInsO 2004, 391).



    In dieser Entscheidung bejaht der BGH gerade die Zuständigkeit des Insolvenzgerichts kraft Sonderzuweisung. Nur der (nach InsO nicht gegebene) Rechtsmittelzug richtet sich nach ZPO.

  • Aber auch dann wird Maus nicht zuständig. Es sei denn, sie hat falsch firmiert und ist im wirklichen Leben die/der Richter/in;).

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  • Ich ergänze sogar nochmal. Das dürfte trotzdem weiterhin streitig sein. Der HK beruft sich auf einen Aufsatz von einem Herrn Henning (ZinsO 2007, 1253).
    Etwas anders sieht das z.B. der Kübler/Prütting/Bork. Die sagen, dass die Zuständigkeit des InsOGerichts nach dem eindeutigen Wortlaut des Absatz 4 Satz 1 InsO auf die Fälle des Abs. 1 Satz 1 beschränkt sind.
    Herr henning wiederum stellt es natürlich raffiniert an. Er meint, weil der Verwalter über § 148 II InsO die Herausgabe fordert, ergeäbe sich somit wiederum § 766 ZPO und somit wiederum § 89 III InsO und somit Zuständigkeit des Insogerichts. Naja, was wollen wir hier palavern darüber. Ist eh kein Insorichter anwesend. Und da es entweder Prozessgericht oder Insorichter ist, C'est la Vie...

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  • Wird etwas im Laufe des Verfahrens unpfändbar, entfällt der Insolvenzbeschlag nicht nachträglich (KPB-Holzer § 35 Rn. 18; BK-Breutigam § 36 Rn. 1; a.A. Braun-Bäuerle § 35 Rn. 8). Für die Beurteilung der Massezugehörigkeit von dem Schuldner gehörenden Gegenständen kommt es grds. auf den Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung an (§ 35 Abs. 1 Halbs. 1).

    Zur Masse gehört jedoch auch das, was der Schuldner während des Verfahrens erlangt (§ 35 Abs. 1 Halbs. 2). Als Folge dessen fallen auch Gegenstände in die Masse, die erst im Laufe des Verfahrens pfändbar werden, auch wenn sie dem Schuldner bereits bei Eröffnung gehörten (Jaeger-Henckel § 36 Rn. 4; BK-Breutigam § 36 Rn. 1).



  • Ich habe Zweifel, ob ein Gegenstand, der bei Insolvenzeröffnung insolvenzbefangen war, nach Verfahrenseröffnung unpfändbar werden kann, arg. § 91 InsO. Der Umfang der Masse wäre dann dem Zufall oder gar der Renitenz des Schuldners überlassen, der einen Gegenstand nicht an den Verwalter herausgibt. Wenn der Verwalter im dargestellten Fall dem Schuldner gleich bei Verfahrenseröffnung das Auto (ggf. zwangsweise) abgenommen und verwertet hätte, würde sich die Frage der Pfandfreiheit nicht mehr stellen.



    Auch wenn die Argumentation zunächst aufgrund der Masseerhaltung besticht, habe ich so meine Zweifel. Damit würde man § 35, II InsO dann unterlaufen, wenn der Schuldner bei Eröffnung des Verfahrens nicht Selbstständig ist, es jedoch beabsichtigt und deshalb entsprechende im Bestand befindliche Gerätschaften benötigt.

    Kann der Schuldner trotz der Verfahrenseröffnung seine körperliche oder geistige Arbeit fortsetzen ( §811 I Nr. 5 ZPO), so bleiben die zur Fortsetzung dieser Erwerbstätigkeit erforderlichen massefrei, auch wenn der Schuldner zunächst arbeitslos ist. Denn wenn es dem Schuldner, der Restschuldbefreiung erreichen will, obliegt, einer angemessenen Erwerbstätigkeit nachzugehen (§ 295 I Nr 1, vgl. auch § 4c Nr 4), kann man ihm nicht die dafür notwendigen Arbeitsmittel entziehen. Jaeger-Henkel § 36 Rn 4.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Und nochmal ich;).

    Dieses Mal aus dem Hamburger Kommentar:

    "Teilt der Insolvenzschuldner die Auffassung des Verwalters zur Massezugehörigkeit eines Gegenstandes nicht, kann er gegen den Verwalter Feststellungs-, Unterlassungs- oder Leistungsklage vor den ordentlichen Prozessgerichten erheben (BGH ZInsO 2008, 204; ZInsO 2007, 1207; MK-Lwowski/Peters § 35 Rn. 30; unklar HK-Eickmann § 36 Rn. 61 entgegen § 35Rn. 66). Die Inanspruchnahme und Verwertung von Gegenständen des Schuldners durch den Verwalter ist keine Maßnahme der Zwangsvollstreckung, da der Verwalter, anders als ein Gerichtsvollzieher, kein mit Zwangsbefugnissen ausgestattetes Vollzugsorgan ist (Jaeger-Henckel § 35 Rn. 129). Auch ist das Insolvenzgericht mit seiner Aufsichts- und Organisationsfunktion grds. nicht zur verbindlichen Entscheidung von Streitigkeiten zwischen den Verfahrensbeteiligten berufen (Henckel a.a.O.). Ausnahmen gelten nach § 36 Abs. 4 und § 89 Abs. 3 für die Entscheidung über die Pfändbarkeit und damit Massezugehörigkeit von Arbeits- und gleichgestellten Einkünften des Schuldners sowie bei Zwangsvollstreckung des Verwalters gegen den Schuldner ( § 148 Abs. 2 ).

    Bei Widerstand des Schuldners gegen die Inbesitznahme von Massegegenständen durch den (vorläufigen) Insolvenzverwalter ist dieser zwar nicht zur gewaltsamen Durchsetzung berechtigt, hat aber auch nicht zunächst den Klageweg zu beschreiten, sondern kann direkt aus dem Sicherungs- bzw. Eröffnungsbeschluss als Vollstreckungstitel mithilfe des Gerichtsvollziehers die Herausgabe erzwingen (§ 148). Dem Schuldner steht die Erinnerung entsprechend § 766 ZPO zu, die beim Insolvenzgericht einzulegen ist (zu Einzelheiten s. die Kommentierung von § 148).


    Befindet sich ein vom Verwalter als Masse erachteter Gegenstand im Gewahrsam eines Dritten, haben Sicherungs- und Eröffnungsbeschluss keine Titelfunktion. Der Verwalter hat einen solchen Titel ggf. erst im Zivilprozess zu erstreiten (arg. ex § 148 Abs. 2 Satz 1, vgl. auch LG Trier ZInsO 2005, 780 [LG Trier 04.04.2005 - 4 T 4/05]).


    Ansprüche Dritter gegen den Verwalter wegen unberechtigter Inanspruchnahme von Gegenständen für die Masse sind im Zivilprozess nach den Regelungen über die Aussonderung (§ 47) bzw. Ersatzaussonderung (§ 48) zu verfolgen."

    So sind wohl irgendwie beide zuständig;). Wenn der Verwalter klagt, dann PG. Holt er sich eine vollstreckbare Ausfertigung des EÖ-Beschlusses und vollstreckt, dann halt IG.

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  • Super! 3 Kommentare, 5 Meinungen oder so ähnlich ;)
    Jetzt hab ich das blöde Ding hier liegen, weiß immer noch nicht, ob ich ans Prozessgericht verweise oder meinen Insorichter behellige und in der Sache selbst könnte man auch entscheiden wie man will. Herrlich!

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    Smouthie mit Schirmchen gefällig ? :cup:

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    Jetzt hab ich das blöde Ding hier liegen, weiß immer noch nicht, ob ich ans Prozessgericht verweise oder meinen Insorichter behellige und in der Sache selbst könnte man auch entscheiden wie man will. Herrlich!




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    Such Dir eine entsprechende Entscheidung raus und gib es weiter an den Insolvenzrichter, soll sich der doch den Kopf zerbrechen. :teufel:

  • Hast Du denn eine Beschwerde/Erinnerung vorliegen? Ich denke, Du hast nur einen Antrag vorliegen. da würde ich stumpf auf §§ 35/36 InsO verweisen und den Prozessweg. Oder hat der InsOverwalter bereits die Zwangsvollstreckung betrieben ?

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