Antrag auf Pfandfreistellung für Pkw

  • Ich habe nur einen Antrag des Schuldners vorliegen. Der TH hat soweit ich weiß eine Verwertung noch nicht versucht, da es ursprünglich wohl auf eine freiwillige Zahlung des Schuldners hinauslaufen sollte. Bei einem Wert von ca. 600,- € stell ich mir die Verwertung durch den TH sowieso etwas schwierig vor.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Dann würde ich mich auf das Gesetz beziehen und beide auf den Klageweg verweisen.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Habe noch eine Entscheidung gefunden. Auch der BGH sieht das Prozessgericht als zuständig (BGH - IX ZA 23/08 -, dort unter Rnr. 5 auf der BGH-Seite, Rnr. 9 auf der Lexetius-Seite).

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Vielen Dank! Dann werd ich erst noch mal mit dem TH in Kontakt treten. Vielleicht einigen sie sich ja doch noch. Den Schuldner ans Prozessgericht zu verweisen, finde ich schon etwas komisch, wie soll der das verstehen?!

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Ich muss mich hier doch noch einmal einklinken.

    Was der HambK bei HK-Eickmann unklar bzw. widersprüchlich findet, ist mir unklar, denn wenn man den HK (nicht den HambK) und das Gesetz genau liest, dann steht dort nichts anderes als in den beiden hier schon zitierten BGH-Entscheidungen, die aber offenbar auch fehlinterpretiert werden. Da steht überall folgendes:

    Streitigkeiten über den Umfang der Masse fallen in die Zuständigkeit des Prozessgerichts, soweit nicht nach § 36 Abs. 4 InsO dem Insolvengzericht zugewiesen. Dem InsGericht zugewiesen sind Streitigkeiten über die Massezugehörigkeit nach § 36 Abs. 1 InsO und der hat zwei Sätze: In Satz 1 geht es um Gegenstände, in Satz 2 um pfändbares Einkommen.

    In der von Mosser zuletzt zitierten Entscheidung (BGH - IX ZA 23/08) wird ausdrücklich darauf verwiesen, dass es hier nicht um einen Streit über die Massezugehörigkeit eines Gegenstands oder pfändbaren Einkommens geht, sondern um die Klärung einer Grundsatzfrage. Daher der Verweis an das Prozessgericht.

  • Also ich lese die Entscheidung anders. Wenn man sich die Entscheidung beim BGH aufruft, steht da unter Nummer 5 doch ausdrücklich, dass der Streit, ob ein Vermögensgegenstand massezugehörig ist, vor dem Prozessgericht auszutragen ist. Abgesehen von den gesetzlich geregelten Fällen, zu denen der BGH nur die Pfändungsschutzvorschriften der §§ 850 ff. ZPO zählt.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Ich tue es ungern, aber hier muß ich Dir, lieber Chick, dreimal widersprechen:

    Ich meine, der Hamburger Kommentar findet nix unklar, sondern dass der Heidelberger Kommentar sich widerspricht. In 35 meint er PG, in 36 IG.

    Nach §36 IV InsO sind eben ausdrücklich nur die Dinge gemäß § 36 Absatz 1 Satz 2 InsO zugewiesen. Und das deutet doch eindeutig darauf hin, dass das IG eben nicht für Dinge gemäß Satz 1 zuständig sind.

    Und auch die Entscheidung des BGH sehe ich genauso eindeutig wie Maus.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)


  • Ich tue es ungern, aber hier muß ich Dir, lieber Chick, dreimal widersprechen:



    Oh, oh, oh, das ist ja Majestätsbeleidigung.:D

    Kannste wohl laut sagen. Nur an der Formulierung des ersten Satzes meines Threads habe ich Stunden gefeilt:)...

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Ich sehe das auch wie Mosser oder Maus.
    Eine Feststellungsklage ist vor dem Prozessgericht zu führen. Ich könnte mir das auch schlecht vorstellen, wie eine solche Klage vor dem Insolvenzgericht aussehen könnte.
    Vor dem Insolvenzgericht lande ich nur im Erinnerungsverfahren, wenn der Gerichtsvollzieher tätig wurde. Es mutet zwar wirklich etwas eigenartig an, dass man je nach Ausgangssituation (Gerichtsvollzieher tätig oder nicht) mit dem eigentlich gleichen Sachverhalt vor verschiedenen Gerichten landet, allerdings entspricht das auch den Regelungen außerhalb des Insolvenzverfahrens. Dort kann ich auch entweder eine Feststellung vor dem Prozessgericht betreiben oder ins Erinnerungsverfahren vor dem Vollstreckungsgericht gehen.

  • War icht böse gemeint, aber Zitat chick:

    Du betreibst selbstbewusstes Plantschen in Fettnäpfen. Der Spruch ist wirklich geil. :daumenrau:daumenrau:daumenrau



    Wie beschrieb kürzlich ein (noch nicht einmal juristischer) Wissenschaftler den Grundsatz von Wissenschaft und Erkenntnisgewinn: "We agree to disagree." Also: Sehr gut! Nur drauf, wenn Ihr nicht einverstanden seid!
    Ich plansche einstweilen mal selbstbewußt weiter :D und verteidige den guten alten Meister Eder:

    Wenn Eickmann bei § 36 Rz. 61 schreibt, dass auch Abs. 1 Satz 1 in die Zuständigkeit des InsGerichts fällt und bei § 35 Rz. 66, dass in die Zuständigkeit des ProzGerichts fällt, was nicht gem. § 36 Abs. 4 dem InsGericht gehört (unter Verweis auf seine dortige Kommentierung), dann kann ich darin keinen Widerspruch erkennen. Das Geschwätz vieler Kommentatoren muss man sorgfältig lesen um den Inhalt zu finden, HK und speziell Eickmann muss man zum Teil noch sorgfältiger lesen, um den Inhalt, der drinsteckt, nicht zu übersehen.

  • Im Zusammenhang mit der Zuständigkeit habe ich auch mal eine Frage: Es besteht Streit zwischen dem Sch. und dem Tr. über die richtige Berechnung der Höhe des unpfändbaren Arbeitseinkommens nach § 850 a ZPO. Im vorliegenden Fall ist das relativ kompliziert, da sehr hohe Auslandszulagen ausgezahlt werden. Der Sch. beantragt jetzt eine rechtsmittelfähige Entscheidung des Insolvenzgerichts, weil er mit der Berechnung des Tr. nicht einverstanden ist. Nach dem Wortlaut des § 36 Abs. 4 InsO könnte das Insolvenzgericht zuständig sein. Ich lese die Vorschrift aber eher so, dass für Entscheidungen, für die nach der ZPO das Vollstreckungsgericht zuständig wäre, das Insolvenzgericht zuständig ist (also bsp. 850 c IV, 850 f.) Es steht aber nirgends in der ZPO, dass das Vollstreckungsgericht die ordnungsgemäße Berechnung nach § 850 ff. überprüft bzw. durch Beschluss die Höhe des pfändbaren Betrages nach § 850 ff. festlegen kann. Muss/Soll/Darf ich als Insolvenzgericht beschließen, welche Beträge nach § 850 a ZPO unpfändbar sind? Falls nein, wer dann? Das Prozessgericht?

  • Sehe ich wie rainer; ergibt sich m.E. aus dem Wortlaut von § 36 IV InsO. Hier besteht ja ein Streit, ob bestimmte Dinge gem. § 850a ZPO pfändbar sind, also ist das Insolvenzgericht zuständig.
    Allerdings steht sowohl im MüKo zur ZPO als auch im Thomas/Putzo, dass Streitigkeiten über die Pfändbarkeit gem. § 850a im Erinnerungsverfahren gem. § 766 ZPO zu klären sind.
    Liegt hier also evtl. eine Richterzuständigkeit vor??

  • unabhängig davon das es ZPO-Kommentare sind, es sind "nur" Kommentare !
    Klar, wenn man für irgendwas eine Kommentarmeinung findet, ganz toll ! Super Neuschnee !
    Hm, also erstmal Blick in's Gesetz; bei einem so jungen Gesetz wie der InsO mal einen Blick in die Materiealien (dürfte im Falle eines Auslegungsproblems wohl methodisch noch durchgehen bei der Auslegung), Gehirn einschalten....

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Vielen Dank! Ich werd dann wohl einen klarstellenden Beschluss erlassen - auch wenn evtl. der Richter zuständig sein könnte. Aber wenn ich - wie von meinem Vorredner gefordert - das Gehirn einschalte, kann ich keinen Sinn darin erkennen, dass für einen klarstellenden Beschluss bzgl. § 850a der Richter und für einen Beschluss nach z.B. § 850 f der Rpfl. zuständig sein sollte.
    Ich hoffe, so ein klarstellender Beschluss bleibt eine Ausnahme. Denn eigentlich könnte ja in jedem Verfahren, in dem pfändbare Beträge anfallen ein etwas "ängstlicher" Treuhänder oder ein unwissender Drittschuldner so einen klarstellenden Beschluss vom Insolvenzgericht fordern. Das kann doch auch nicht Sinn der Sache sein ...

  • Ich würde auch davon ausgehen, dass Rechtspflegerzuständigkeit gegeben ist, da es sich allenfalls um einen klarstellenden Beschluss handeln kann, von Erinnerungsverfahren kann ich hier nichts sehen, Kommentar hin oder her. Was ich am Sachverhalt nicht so ganz verstehe - der Schuldner ist mit der Berechnung des Treuhänders nicht einverstanden - was berechnet denn der Arbeitgeber? Grundsätzlich und in erster Linie ist es doch seine Aufgabe die pfändbaren Beträge zu ermitteln. Ob der Treuhänder das wiederum noch mal überprüft, ist eine andere Geschichte. Einen klarstellenden Beschluss erlässt man zumindest im Zwangsvollstreckungsrecht eigentlich nur, wenn Unsicherheit seitens des Drittschuldners besteht.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

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