Kontopfändung / Anordnungen Pfüb

  • Zitat von Burkhard Masanneck

    exakt das sagt auch § 9 RpflG : .... nur an Recht und Gesetz gebunden .

    ich bitte um beachtung der reihenfolge !

    das der gesetzgeber selbst das auch so sieht , zeigen der entwurf zur reform der kontopfändung.



    man beachte aber auch die Nennung der Gesetze! Diese komplett als mehr oder minder Blödsinn abzutun gefährdet die Rechtssicherheit. Mir gefallen einige Gesetze auch nicht, aber das ist Sache der Legislative, solange es sich nicht nur um kleine Lücken handelt.

  • Im Bereich Vollstreckungsabwehrklage/Drittwiderspruchsklage/850ff ZPO ist aber keine Lücke. Wenn mir die Gesetze auch nicht gefallen, muß ich sie anwenden.

    Mal ein Vorschlag: Mir passt es nicht, dass der Sch vom PfÜB völlig unvorbereitet getroffen wird. Also schick ich ihm vorher ne Kopie des Antrages z.K. :teufel:



  • @ Miss Marple

    sie stehen aber nicht gleichwertig nebeneinander sondern in einer hierrarchischen ordnung zueinander,soll heißen die prinzipien der rechtsordnung haben vorrang vor mißlungenen vorschriften .

  • Zitat von Erzett

    ... sind durch ein "und" verknüpft, also das Eine nicht ohne das Andere.



    Ganz genau!
    Und alles andere gerät in bedenkliche Nähe zur Rechtsbeugung.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!