Antragstellerhaftung

  • Es erging ein Urteil, der Bekl trägt die Kosten.
    Dem Bekl. wurde zuerst PKH ohne Raten, dann PKH mit Raten bewilligt und letztendlich die PKH aufgehoben.
    Die an den Kl. wg. § 31 II GKG zurückbezahlten Gerichtskosten sowie die ausbezahlte PKHV wurden beim Bekl. zum Soll gestellt.
    Die LOK stellt nun eine Haftschuldneranfrage da der Bekl. die e. V. abgegeben hat.
    Kann nun der Kläger als Antragsteller in Anspruch genommen werden?
    M. E. nur wegen der Gerichtskosten, die er sich dann wieder gg. den Bekl. titulieren lassen müsste. Aber wegen der PKHV nicht, oder? Da bleibt der Staat dann drauf sitzen, oder?

  • Das ist streitig.

    Meine frühere Kollegin war der Ansicht, dass man auch wegen der RA-Kosten eine Haftung hätte.

    Sehe ich aber nicht so. M.E. haftet der A'st nur für die Gerichtskosten. Auf den anderen Kosten bleibt man wie so oft einfach sitzen.

  • Ich hänge mich hier mal ran:

    Meine GST war eben hier und hat mich um Rat gefragt, eine Antwort hatte ich aber auch nicht gleich parat.

    Es liegt eine Kostenentscheidung vor, wo x die Kosten zu tragen hat.
    Allerdings ist x unbekannt verzogen, weswegen der Antragsteller den ursprünglichen Antrag zurückgenommen hat.

    Kann der Antragsteller jetzt gleich in Haftung genommen werden oder muss die GKR erst an x übersandt werden und wenn keine Adresse zu ermitteln ist, der Antragsteller in Anspruch genommen werden?

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