rechtliches Interesse mit Stammbaum belegbar?

  • habe hier den Fall, dass Alleinerbe laut handschriftlichem Testament Person X ist.
    Auf Nachfrage nach den gesetzlichen Erben wurde mir damals mitgeteillt, dass irgendwo in Amerika noch welche leben und kein Kontakt bestehe. Nahe Angehörige (Eltern, Kinder, Geschwister pp.) gab es nicht.
    Erbschein für Person X wurde zwischenzeitlich vom Richter erteilt.
    Nun kommt ein angeblicher Verwandter aus der 4. Erbenordnung, legt einen handskizzierten Stammbaum vor und fordert eine Abschrift des Testaments sowie den Beschluss aus dem Erbscheinsverfahren.
    (er hat wohl auch Zweifel an der Wirksamkeit des Testaments, welches auch nur sehr krickelig auf Zettel (Rückseite Speiseplan oder so) geschrieben wurde.
    Vermögen ist erheblich vorhanden.

    Ist das rechtliche Interesse mit dem Stammbaum hinreichend glaubhaft gemacht ? Oder fordert ihr Urkunden ? (habe wenig Lust, diverse Urkunden nachzuerfordern, bis zur 4. Ordnung zu prüfen, aber eigentlich sehe ich da kein Entkommen und werde es wohl machen).

    PS: So ein Mist, jetzt bin ich im Betreuungsthread gelandet obwohl ich doch ins Nachlaß wollte und auch dahin gesucht hatte mit der Suchfunktion. Bitte verschieben, mods.

    Einmal editiert, zuletzt von hawkwind (19. April 2010 um 16:49) aus folgendem Grund: PS, sorry

  • Das berechtigte Interesse ist glaubhaft zu machen. Unter Glaubhaftmachung nach § 294 ZPO versteht man nicht ein urkundliches Belegen. Für mich wäre in diesem Fall lediglich noch zu überlegen, ob man sich die vom Erben gemachten Angaben evtl. eidesstattlich durch diesen versichern läßt, aber Urkunden anfordern würde ich nicht. Das wäre dann nämlich mehr als Glaubhaftmachung, nämlich ein Urkundsbeweis.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Ich würde den "Verwandten" auffordern, mir mitzuteilen, wer eventuell noch als Verwandter in Frage käme und würde diese anschreiben mit der bitte um Stellungnahme, ob sie die Verwandtschaft mit dem Erblasser bejahen könnten.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!