Bus-System - Zubehör - Freigabe

  • In einem Einfamilienhaus ist durch den damaligen Ehemann selbst ein Bus-System installiert worden. Dieses umfasst die gesamte Gebäudeelektrik/-elektronik, so dass z. B. ein einziger Schalter ausreicht, um sämtliche el. Geräte im Gebäude ein- oder auszuschalten. Da ist aber noch wesentlich mehr "Spielkram" mit vermacht - Technikfreaks mögen mir meine laienhaften Formulierungen verzeihen.

    Nunmehr ist durch ihn die Freigabe dieses Bus-Systems aus der Beschlagnahme beantragt worden. Die Glbn. beantragt, den Antrag zurückzuweisen, da das "Entfernen dieser Geräte die Heizungsanlage bzw. weitere elektronische Geräte in ihrer Funktion einschränken" würde. Sie will diese Anlage als wesentlichen Bestandteil betrachtet wissen.

    Der Miteigentümer meint, er könne dieses System so entfernen, dass keinerlei Beschädigungen an Wänden, Leitungen o.ä. entstehen und die grundlegende Funktionalität von Heizung, Wasser, "normalem" Strom erhalten bleibt.

    Mit meinem Rpfl.-verstand würde ich dem System eher Zubehöreigenschaft zubilligen. Da - für mich - fraglich ist, ob wirklich die normalen Gebäudefunktionen noch i. O. sind, wenn der Miteigentümer den Ausbau erledigt hat, sehe ich die Freigabe eher skeptisch. Andererseits (auch wenn ich an potentielle Ersteher denke), könnte ich mich auch dazu hinreißen lassen, dass ich den Ausbau gar nicht so schlecht finden würde, weil sich der Otto-Normal-Ersteher u. U. über die z. B. mit 8 Funktionen belegten Lichtschalter nicht nur wundern, sie ihn sogar abschrecken könnten.

    Der SV lässt sich im VKW-Gutachten dazu nicht weiter aus.

    Hatte jemand schon mal so etwas oder ähnliches? Danke für Eure Überlegungen.

    Gruß Djerry
    * Nichts auf der Welt ist so freundlich wie ein nasser Hund *

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  • Ein verbautes und funktionsfähiges BUS System wird der SV bei der Wahl der Eingangsgrößen werterhöhend berücksichtigt haben. Eine Wegnahme des BUS Systems hätte mindestens eine Wertminderung zur Folge.

    Schwank aus der Praxis: Bei einer Scheidung hat der Ehemann vor Auszug das BUS System umprogrammiert. Der Lichtschalter hat danach die Rollladen gesteuert, Rollladen hoch war Rollladen runter usw.

  • Ich würde wohl zunächst einen befreundeten Ingenieur aufsuchen und bei einem schönen Fläschchen mir mal die ganze Technik erklären lassen.
    Geht ein Rückbau, wenn ja mit welchem Zerstörungsgrad?
    Ist es so eingebaut, dass es auch wesentlicher Bestandteil sein könnte?
    Auswirkungen auf das Leitungsnetz?
    Kann ein Laie (Otto Normal Ersteher) später damit umgehen?

    Dann kann ich mir vielleicht besser eine Meinung darüber bilden, ob das Zeugs beschlagnahmt ist und mitversteigert wird.
    Falls es weder Zubehör noch wesentlicher Bestandteil sein sollte (wozu ich derzeit tendiere),
    könnte der jetzige Eigentümer es ausbauen und mitnehmen wie eine Einbauküche.

    .....and justice for all.....:teufel:

    Einmal editiert, zuletzt von bü40 (20. April 2010 um 22:06)


  • Schwank aus der Praxis: Bei einer Scheidung hat der Ehemann vor Auszug das BUS System umprogrammiert. Der Lichtschalter hat danach die Rollladen gesteuert, Rollladen hoch war Rollladen runter usw.



    Genau das ist meine Befürchtung.

    Gruß Djerry
    * Nichts auf der Welt ist so freundlich wie ein nasser Hund *

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  • Wahrscheinlich mache ich mir zuviel verquere Gedanken darum.

    Gruß Djerry
    * Nichts auf der Welt ist so freundlich wie ein nasser Hund *

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  • Ich frage mich gerade was das Zeugs eigentlich wert ist ... scheint ja doch eine recht umfangreiche technische Spielerei zu sein, die man beim Verkehrswert eventuell hätte berücksichtigen müssen.
    Wenn man bedenkt, dass auch Alarmanlagen als Zubehör gesehen werden (so zumindest mein hier greifbarer älterer Onkel Kurt), dann würde ich die Zubehöreigenschaft durchaus bejahen.

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!

  • Ich frage mich sowieso oft, wie man mit solchen Zweifelsfällen umgehen soll: Einerseits soll eine Beurteilung der Eigenschaft (Zubehör, Bestandteil, wesentlicher Bestandteil oder was auch immer...) durch das Vollstreckungsgericht unmaßgeblich sein. Andererseits ist ggf. eine Bewertung durchzuführen. :confused:

  • @ Djerry:

    Ich hatte dieses Problem zwar auch noch nicht, dennoch spricht sich meine Verkehrsanschauung dagegen aus, eine Haus-BUS-Anlage als Zubehör anzusehen.
    Wobei sie es nach § 97 BGB durchaus sein könnte, denn sie dient dem wirtschaftlichen Zweck der Hauptsache und steht zu ihr in einem dieser Bestimmung entsprechenden räumlichen Verhältnis.

    Wenn man sich Hier etwas weiter informiert, kann man feststellen, dass es sich bei einem BUS-System für Haustechnik im wesentlichen im Bedienungs-, Melde- und Auswerteelemente handelt, die den Komfort und evtl. auch die Sicherheit eines Hauses verbessern.


    Unter dem genannten Link sind zwei Systeme aufgeführt. Eines das mittels einer 2-Draht-Leitung funktioniert und ein anderes, welches das im Haus ohnehin befindliche Stromnetz als Kommunikationsmittel nutzt.
    Bei letzterem müssten wohl die Schalter/Taster, Steckdosen und andere Auslässe geändert werden, weil diese über Encoder/Decoder verfügen.
    Das müsste aber auch machbar sein, ohne die Tapeten zu beschädigen.
    Wahrscheinlich ist das Ganze nicht viel aufwendiger als der Auf- und Abbau einer umfangreichen Audio-Video-Anlage.

    Sicherlich kommt einem eine BUS-Anlage etwas exotisch vor, wie vor vielen, vielen Jahren eine Telefon-Nebenstellenanlage.
    Laut Palandt zu § 97 BGB wurde eine solche im Jahre 1961 schon damals nicht als Zubehör angesehen.

    Ich sehe eine BUS-Anlage übrigens nicht viel anders an, als eine Babyfon-Anlage, die sich in mehreren Räumen befindet und für Melde-, Auswerte- und Bedientechnik hilfreich ist.
    Und die auch nicht als Zubehör angesehen wird.


    Ich hatte noch überlegt, es anders zu sehen, wenn der Sachverständige den Wert dieser Anlage in seinem Gutachten berücksichtigt hätte.
    Allerdings dürfte dies keinen Einfluss auf die Entscheidung, ob Zubehör oder nicht haben, denn wenn ein Sachverständiger eine Babyfon-Anlage als Zubehör/Bestandteil ansehen würde, täten es die Gerichte wohl noch lange nicht.:)

  • war in meinem vorigen Leben Energieelektroniker .....

    Bei dem Bus-System dürfte es sich um einen europäischen Installationsbus (Gebäudeautomation) handeln (siehe auch bei Wikipedia).
    Hab' ich bei mir im Haus auch vorgesehen, Bus-LKeitungen liegen schon, aber es fehlen noch die Mittel für die Hardware.
    Ist eine schweineteure Angelegenheit und technisch hochversiert (nicht nur Spielerei).
    Solche Schalter mit denen man alles schalten kann kosten schnell mal mehrere hundert Euro - eine Berücksichtigung im Verkehrswert sollte durchaus erfolgen (ist das System nicht im Gutachten mit erfasst ?)

    Ich sehe die Anlage als fest mit dem Gebäude verbunden, da diese nicht nur aus den Schaltern, sondern auch aus den entsprechenden BUS-Leitungen besteht.

    Wenn hier jetzt argumentiert wird Licht usw. geht auch nach Ausbau noch wie in "normalen" Häusern mag das zwar so sein .... aber wo soll dann die Grenze gezogen werden.
    Der Nächste hat dann 2 Waschbeckem im Bad und will dann eines freigegeben haben, das verbleibende reicht ja zum waschen aus ......:D

    Einmal editiert, zuletzt von taz (21. April 2010 um 10:41)

  • Mal noch ein anderer Gedanke: Der, der den Bus freigegeben haben will, ist doch auch Schuldner, richtig?

    Seit wann können Schuldner die Freigabe von irgendwelchen Gegenständen beanspruchen? :cool:

  • Hab grad gesehen, dass das System auf WLAN basieren soll und doch nicht EIB ist .... cool.
    Wäre auch eine Alternative die mir gefällt .......

  • Dass ich diesem Schuldner-Antrag nicht stattgeben kann/werde, war schon klar.

    Mir ging es insbesondere um Eure Überlegungen so drumrum, die ich mir natürlich auch gemacht habe, jedoch mit meinem technischen (Un-)Verständnis zwangsläufig nicht allzu weit gekommen bin. Selbst die beim Gurgeln erhaltenen Erklärungen haben nur etwas Licht im Dunkeln erzeugt. Dank Eurer Ausführungen habe ich jetzt aber wenigstens eine ungefähre Ahnung.

    @ taz: ja - soll W-Lan sein, möchtest Du zu gegebener Zeit eine TB :)?, das Objekt ist nicht so schlecht.

    @ MR: Der SV hat die Anlage nicht mit einem gesonderten Wert ausgewiesen, sondern die entsprechende el. Ausstattung des Objekts als insoweit höherwertig berücksichtigt.

    Gruß Djerry
    * Nichts auf der Welt ist so freundlich wie ein nasser Hund *

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  • Der Nächste hat dann 2 Waschbeckem im Bad und will dann eines freigegeben haben, das verbleibende reicht ja zum waschen aus ......:D



    Der hinter dieser Aussage stehende Gedanke wäre für mich Veranlassung, diese Anlage als Gebäudebestandteil anzusehen.
    Die Elektroanlage ist schließlich Bestandteil nach § 94 II BGB. M.E. ist das hier vorhandene System eine wesentliche Komponente dieser Anlage. Darauf, daß ein Ausbau unproblematisch möglich ist, kommt es nicht an.

  • Wie Vorredner -

    Gebäudebestanteil als Gesamtanlage - die elektronische Steuerung des Gesamtsystems kann nicht entfallen ohne das die Gesamtanlage funktionsunfähig (zerstört?) ist. Die Frage ob man anstelle der elektronischen Steuerung "normale" Schalter anbringen könnte wäre dahingehend zu beantworten, dass dies nur durch einen tiefgreifenden Eingriff in die Gesamtanlage möglich ist (Bussystem können nicht einfach durch Lichtschalter ersetzt werden).

    Ein weiterer Gesichtpunkt. Die Gesamtanlage Elektroversorgung (Bussystem) gibt dem Gebäude durch seine Funktionen ein bestimmtes Gepräge. Ist die Elektroversorgung eines Gebäudes generell als wesentlicher Bestandteil anszusehen führt eine Funktionsänderung zur Änderung des Gebäudes!

  • Gegen meine ablehnende Entscheidung ist der Schuldner in sof. Beschwerde gegangen, so dass die Akten beim LG liegen - zwischenzeitlich ist nun gläubigerseits einstw. Einst. bewilligt worden, da das Objekt nun freihändig verkauft werden konnte.

    Gruß Djerry
    * Nichts auf der Welt ist so freundlich wie ein nasser Hund *

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