Namens-GbR's im Grundbuch: Lösungsvorschlag


  • Problembeschreibung

    In der Vergangenheit sind aufgrund der BGH-Entscheidung vom 04.12.2008 (Rpfleger 2009, 141 = NJW 2009, 594) diverse Namens-GbR's ohne Benennung ihrer Gesellschafter im Grundbuch eingetragen worden. Diese GbR's stehen heute vor der Frage, ob sie nach geltendem Recht überhaupt noch über ihre dinglichen Rechte (meist: ihr Grundstückseigentum) verfügen können.

    Rechtlicher Ausgangspunkt

    Wäre die GbR seinerzeit unter Angabe ihrer Gesellschafter im Grundbuch eingetragen worden, könnte sie heute wegen § 899a S.1 BGB über ihr eingetragenes Recht verfügen. Es fehlt jedoch an der Benennung der Gesellschafter, sodass es keine für das Grundbuchamt geltende gesetzliche Vermutung gibt, wonach von der Richtigkeit und Vollständigkeit des nunmehr behaupteten Gesellschafterbestandes ausgegangen werden kann. Es gilt jedoch die Vermutung (nach § 891 BGB, nicht nach § 899a BGB), dass die eingetragene Namens-GbR Rechtsinhaberin ist.

    Fragestellung

    Auf welchem rechtlichen Wege lässt es sich ermöglichen, dass eine ohne Benennung ihrer Gesellschafter im Grundbuch eingetragene Namens-GbR über ihr dingliches Recht (insbesondere das Eigentum) verfügen kann?

    Lösungsansatz: § 1913 BGB

    Nach geltendem Recht lässt sich die fehlende Angabe der Gesellschafter im Grundbuch nicht überbrücken. § 899a S. 1 BGB setzt die Eintragung der Gesellschafter voraus und an dieser Eintragung fehlt es. Im Ergebnis besteht somit die gleiche Rechtslage wie vor dem Inkrafttreten der GbR-Regelungen des ERVGBG: Es gibt keine gesetzliche Vermutung für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Gesellschafterbestandes, weil dieser im Grundbuch nicht ausgewiesen ist und mangels einer solchen Buchposition der Gesellschafter gibt es auch keinen gutgläubigen Erwerb bei einem Vertretungsmangel. Ein Erwerber, der sich auf ein Rechtsgeschäft mit einer im Grundbuch eingetragenen reinen Namens-GbR einlässt, ist somit völlig schutzlos.

    Ob die Gesellschafter im seinerzeitigen Erwerbsvertrag, der zur Eintragung der Namens-GbR führte, vollständig benannt sind (was die Auflistung der Gesellschafter und die notwendige Angabe im Erwerbsvertrag vorausetzt, dass die benannten Gesellschafter die einzigen Gesellschafter der GbR sind), ist im Ergebnis nicht von Belang. Denn selbst wenn sie es wären, kann sich der Gesellschafterbestand aufgrund der Möglichkeit der formlosen Anteilsübertragung inzwischen längst geändert haben. Dass er sich nicht geändert hat und deshalb nach wie vor richtig und vollständig ist, würde nur nach § 899a S. 1 BGB vermutet, der aber aus den genannten Gründen keine Anwendung findet.

    Die Verfügung einer Namens-GbR setzt voraus, dass die bisher nicht im Grundbuch verlautbarten Gesellschafter voreingetragen werden (Art. 229 § 21 EGBGB, §§ 47 Abs.2 S. 2, 39 Abs. 1 GBO). Zu diesem Zweck muss der aktuelle Gesellschafterbestand in der Form des § 29 GBO nachgewiesen werden, genauso wie er in dieser Form nachgewiesen werden müsste, wenn die Eintragung der Verfügung ohne Voreintragung der Gesellschafter möglich wäre. Zudem setzt die nachträgliche Eintragung der Gesellschafter einer Namens-GbR einen Eintragungsantrag der GbR voraus, für welchen wiederum der Nachweis zu führen ist, wer die GbR vertritt (LG München II, Beschluss vom 26.05.2009, Az. 6 T 1876/09; Bestelmeyer Rpfleger 2010, 169, 188).

    Der erforderliche Nachweis des aktuellen Gesellschafterbestandes der GbR kann (weder formgerecht noch formlos) geführt werden. Der Gesellschaftsvertrag gibt nur Aufschluss über den ursprünglichen Gesellschafterbestand, der sich längst geändert haben kann. Der seinerzeitige Erwerbsvertrag, der zur Eintragung der Namens-GbR führte, gibt (bestenfalls) Aufschluss über den Gesellschafterbestand im Zeitpunkt des damaligen Erwerbs, der sich ebenfalls längst geändert haben kann (ganz abgesehen davon, dass es in aller Regel schon an dem aus Vertretungsgründen erforderlichen Nachweis im Hinblick auf den Gesellschafterbestand im Zeitpunkt des Erwerbs fehlte). Die bloße behauptende Eigenerklärung der für die GbR auftretenden Beteiligten, sie seien die richtigen und einzigen Gesellschafter der GbR, ist nicht nachprüfbar und demzufolge nicht ausreichend (KG, Beschluss vom 23.03.2010, Az. 1 W 88 + 116 – 127/10), und zwar auch deshalb nicht, weil derjenige, der etwas behauptet oder „bestätigt“, wiederum nachzuweisen hätte, dass es sich bei ihm um denjenigen handelt, der zu dieser Behauptung oder zu dieser Bestätigung berechtigt ist (Bestelmeyer Rpfleger 2010, 169, 182). Gleiches gilt für eine eidesstattliche Versicherung der angeblichen Gesellschafter, weil diese (a) ebenfalls eine unbeachtliche Eigenerklärung darstellt, sie (b) im Grundbuchverfahren nicht als Beweismittel zugelassen ist und (c) nicht einmal der Personenkreis feststeht, von dem sie abzugeben wäre (zu allem: Bestelmeyer Rpfleger 2010, 169, 181/182 m.w.N.; zur Unzulässigkeit der eidesstattlichen Versicherung als Beweismittel im Grundbuchverfahren vgl. nunmehr auch LG Hanau, Beschluss vom 21.09.2009, Az. 3 T 200/09).

    Der Grundstückserwerb einer GbR und die Verfügung einer ohne Benennung ihrer Gesellschafter im Grundbuch eingetragenen Namens-GbR sind zwei Seiten derselben vertretungsrechtlichen Medaille. Wer beim Erwerb der GbR (zu Recht) einen Gesellschafter- und Vertretungsnachweis fordert, kann nicht gleichzeitig bei der Verfügung einer Namens-GbR auf ihn verzichten. Auf beide Fallgestaltungen ist § 899a S. 1 BGB nicht anwendbar, also kann auch in beiden Fällen keine Eintragung erfolgen, wenn der betreffende Nachweis nicht geführt ist oder nicht geführt werden kann. Die Notwendigkeit des Vertretungsnachweises steht aufgrund der zwingenden gesetzlichen Vorgaben und der Sicherheit des Grundbuchverkehrs nicht zur Disposition. Die sich hieraus ergebenden praktischen Schwierigkeiten müssen hingenommen werden (KG, Beschluss vom 23.03.2010, Az. 1 W 88 + 116 – 127/10). Sie sind lediglich die konsequente und zwingende Folge aus der Anerkennung der Rechtsfähigkeit eines Rechtssubjekts, das seine Vertretungsverhältnisse nicht nachweisen kann und der Entscheidung des BGH vom 04.12.2008 (BGH Rpfleger 2009, 141 = NJW 2009, 594), die den Namens-GbR’s den „gesellschafterlosen“ Weg ins Grundbuch geebnet hat.

    Es ist nicht zu verkennen, dass der erwerbenden GbR mit der Gründung der GbR im notariellen Erwerbsvertrag eine Möglichkeit des Vertretungsnachweises zur Verfügung steht, die einer Namens-GbR, die ohne grundbuchmäßige Verlautbarung ihrer Gesellschafter bereits das Eigentum erworben hat, naturgemäß verschlossen ist. Dies rechtfertigt es aber nicht, von den zwingenden gesetzlichen Vorgaben abzuweichen, die eine auf dem Handeln eines Vertreters beruhende Grundbucheintragung ohne Nachweis der Vertretungsmacht schlechthin ausschließen.

    Mit grundbuchrechtlichen Mitteln ist die Problematik somit nicht lösbar. Es muss also nach Lösungen gesucht werden, die zwar im außergrundbuchrechtlichen Bereich angesiedelt sind, aber gleichzeitig den Erfordernissen des Grundbuchverfahrensrechts genügen und damit gewährleisten, dass im Grundbuch eingetragene reine Namens-GbR’s (wieder) über ihre dinglichen Rechte verfügen können. Dies kann nur eine Lösung sein, die es ermöglicht, dass jemand anderer anstelle der mangels Nachweismöglichkeit objektiv „unbekannten“ Gesellschafter für die GbR handelt. Hierfür bietet sich die Bestellung eines Pflegers nach § 1913 S. 1 BGB an. Eine solche Bestellung hätte nicht nur den Vorteil, dass der Pfleger zweifelsfrei (ggf. mit betreuungsgerichtlicher Genehmigung) berechtigt wäre, für die GbR zu handeln, sondern dass sein Handeln auch die von § 899a BGB nicht erfasste schuldrechtliche Ebene abdeckt, womit der Erwerber im Ergebnis besser stünde, als wenn die Gesellschafter (unrichtig oder unvollständig) eingetragen wären, er aufgrund deren Handeln einerseits gutgläubig nach § 899a S.2 BGB dinglich erwirbt, andererseits aber die Kondizierbarkeit des Erwerbs zu befürchten hat (zu dieser Problematik vgl. Bestelmeyer Rpfleger 2010, 169, 175/176 m.w.N.).

    Die Möglichkeit der Bestellung eines Pflegers für unbekannte GbR-Gesellschafter im Anwendungsbereich des § 1913 BGB war vor der Anerkennung der Rechtsfähigkeit der GbR unstreitig (vgl. etwa LG Kaiserslautern FamRZ 1995, 1382; Soergel/Zimmermann, BGB, 13. Aufl., § 1913 Rn. 2). Das ist auch heute noch zu lesen (MüKo/Schwab, BGB, 4. Aufl. [2008], § 1913 Rn. 10), obwohl die Pflegschaft nach § 1913 BGB nach nahezu einhelliger Rechtsauffassung eine Personenpflegschaft für den Beteiligten und keine für seine Organe oder seinen Vertreter ist (vgl. etwa MüKo/Schwab a.a.O. Rn.7 m.w.N. in Fn. 19) und sich die Rechtslage durch die Anerkennung der Rechtsfähigkeit der GbR somit entscheidend verändert hat. Gleichwohl wird man § 1913 BGB aus heutiger rechtlicher Sicht (weiterhin) auf die unbekannten Gesellschafter einer GbR -zumindest entsprechend- anwenden können (und müssen) um eine Teilnahme der besagten Namens-GbR’s am Grundstücksverkehr zu gewährleisten. Die gilt umso mehr, als eine Pflegerbestellung für unbekannte Vertreter eines Beteiligten nach früherer Rechtsauffassung durchaus für möglich gehalten wurde (LG Stuttgart NJW 1949, 384 m. zust. Anm. Möhring; LG Berlin JR 1952, 444; Soergel/Siebert, BGB, 8. Aufl. [1955], § 1913 Anm. 2). Dies zeigt, dass eine diesbezügliche Auslegung der Norm keineswegs ausgeschlossen ist und die zitierte ältere Rechtsprechung für die aktuelle GbR-Problematik erneut im rechtlichen Sinne fruchtbar gemacht werden kann, zumal bei Ablehnung einer solchen Auslegung immer noch die Möglichkeit einer (dann gebotenen) analogen Anwendung der Norm verbliebe. Schließlich spricht auch für eine Anwendung des § 1913 BGB, dass die Vorschrift für einschlägig gehalten wird, wenn die Abwicklung des Vermögens eines erloschenen Vereins in Frage steht (BGHZ 19, 51, 57 = NJW 1956, 138; BAG BJW 1967, 1437; OLG Köln NJW-RR 1996, 989; OLG Köln NJW-RR 1999, 336; OLG München JFG 18, 183, 186; LG Frankenthal Rpfleger 1991, 503), weil es für den Beteiligtenbegriff der Norm keinen rechtlichen Unterschied machen kann, ob das Handeln für ein erloschenes oder für ein noch existentes Rechtssubjekt in Frage steht. Damit bestehen im Ergebnis gegen eine (zumindest entsprechende) Anwendung des § 1913 BGB auf die Fallgestaltung unbekannter GbR-Gesellschafter keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

    Der geschilderte außergrundbuchrechtliche Lösungsansatz über § 1913 BGB erscheint mir weit angemessener, als durch einen nach den gesetzlichen Vorgaben ausgeschlossenen Verzicht auf den grundbuchrechtlichen Vertretungsnachweis die Sicherheit des gesamten Grundbuchverkehrs aufs Spiel zu setzen.

    Richtig ist allerdings, dass sich die Problematik dadurch lediglich auf eine andere Ebene verlagert, nämlich wenn es um die Frage geht, ob es in solchen Fällen eine Dauerpflegschaft geben muss, weil der Pfleger selbst nicht feststellen kann, wer die wahren Gesellschafter der GbR sind, an die er den von ihm vereinnahmten Verkaufserlös risikoslos ausfolgen kann. Hier muss aber -wie auch in allen anderen von § 899a BGB nicht erfassten Fällen- letztlich der Gesetzgeber tätig werden, weil alle Probleme letztlich auf der Anerkennung der Rechtsfähigkeit eines Rechtssubjekts beruhen, bei dem es in der Natur der Dinge liegt, dass sie ihren Gesellschafterbestand und die aus ihm resultierenden Vertretungsverhältnisse weder förmlich noch formlos nachweisen kann. Bei den Namens-GbR's könnte man hier etwa an eine Aufgebots-Vorschrift denken, die es ermöglicht, unbekannte GbR-Gesellschafter bei unterbliebender Anmeldung mit ihrem Recht auszuschließen, so wie es die Normen des § 927 BGB für das Eigentum und des § 1170 BGB für Grundpfandrechte (sowie andere Normen für die Vormerkung und weitere dingliche Rechte) vorsehen.

    Zusammenfassend bin ich der Ansicht, dass eine Lösung außerhalb des Grundbuchrechts zu suchen und vorzuziehen ist, weil die Notwendigkeit des Vertretungsnachweises und die Sicherheit des Grundbuchverkehrs nicht zur Disposition steht (OLG München MittBayNot 2009, 466 = DNotZ 2009, 680 = NotBZ 2009, 373; OLG Schleswig NotBZ 2010, 113; KG, Beschluss vom 23.03.2010, Az. 1 W 88 + 116 – 127/10; OLG Hamm Rpfleger 2007, 601; Bestelmeyer Rpfleger 2009, 144, 145; Bestelmeyer Rpfleger 2010, 169, 181). Anderenfalls wäre zu befürchten, dass man „aus Gleichbehandlungsgründen“ auch von anderen Rechtssubjekten keinen Vertretungsnachweis mehr fordert, weil man ihn bei der GbR ebenfalls nicht verlangt (so geschehen bei der Frage, wie eine GmbH in Gründung ihre Vertretungsverhältnisse bei der Gebotsabgabe gemäß § 71 Abs.2 ZVG nachzuweisen hat - Antwort: Gar nicht, man glaubt, was der angebliche Geschäftsführer über die Rechtsverhältnisse der GmbH i.Gr. im Bietertermin erzählt, weil man es bei der GbR ebenfalls glaubt und man die GmbH i.Gr. nicht anders und schlechter als die GbR behandeln dürfe – eine in meinen Augen absurde These!).

    Grundbuchrechtliche Probleme ergeben sich durch die Lösung über § 1913 BGB nicht. Das nach § 47 Abs 2 S. 2 GBO i.V.m. § 39 Abs. 1 GBO bestehende Erfordernis der Voreintragung der Gesellschafter kann aufgrund der in § 47 Abs. 2 S. 2 GBO enthaltenen Bezugnahme auf die für den Berechtigten geltenden Vorschriften problemlos durch die Eintragung der „unbekannten Gesellschafter“ der eingetragenen Namens-GbR erfüllt werden (Demharter, GBO, 27. Aufl., § 44 Rn. 51 m.w.N.), für welche der gerichtlich bestellte Pfleger dann ebenso problemlos (ggf. mit der erforderlichen betreuungsgerichtlichen Genehmigung) handeln kann. Damit ist die Teilnahme von Namens-GbR’s am Grundstücksverkehr gewährleistet. Daraus folgt zugleich, dass keinerlei Anlass besteht, diese Teilnahme durch die auf eine nicht hinwegzudiskutierende Nichtbeachtung des Gesetzes hinauslaufende „Reduzierung“ der nicht zur Disposition stehenden grundbuchrechtlichen Nachweiserfordernisse sicherstellen zu wollen.



  • Das käme dann der von Kazemi „Die Registerfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts“, Gieseking-Verlag, Bielefeld 2008, propagierten entsprechenden Anwendung von § 1189 BGB (Bestellung eines Grundbuchvertreters) nahe (s. Buchbesprechung von Dümig, Rpfleger 1/2009, 55).

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Der Gedanke Kazemis scheitert -neben anderen Erwägungen- daran, dass die Lösung über die analoge Anwendung des § 1189 BGB nach seinen eigenen Aussagen die Eintragung des bzw. der vertretungsberechtigten Gesellschafter (das können auch alle sein) voraussetzt. Wenn die Gesellschafter aber nicht eingetragen sind, läuft dies natürlich ins Leere. Im übrigen sind die Überlegungen Kazemis aus dem Jahre 2008 durch die gesetzliche Neuregelung obsolet geworden, weil sich der Gesetzgeber für eine andere Lösung, nämlich mit § 899a BGB für den Schutz des guten Glaubens an die Vertretungsmacht der eingetragenen Gesellschafter, entschieden hat.


  • Bei den Namens-GbR's könnte man hier etwa an eine Aufgebots-Vorschrift denken, die es ermöglicht, unbekannte GbR-Gesellschafter bei unterbliebender Anmeldung mit ihrem Recht auszuschließen, so wie es die Normen des § 927 BGB für das Eigentum und des § 1170 BGB für Grundpfandrechte (sowie andere Normen für die Vormerkung und weitere dingliche Rechte) vorsehen.



    Das hört sich doch gut an. Welche Frist würde denn dann gelten?

  • Jetzt ist das eingetreten, was ich damals befürchtete:

    Ich darf zu dieser Bemerkung ...

    Wäre die GbR seinerzeit unter Angabe ihrer Gesellschafter im Grundbuch eingetragen worden, könnte sie heute wegen § 899a S.1 BGB über ihr eingetragenes Recht verfügen. Es fehlt jedoch an der Benennung der Gesellschafter, sodass es keine für das Grundbuchamt geltende gesetzliche Vermutung gibt, wonach von der Richtigkeit und Vollständigkeit des nunmehr behaupteten Gesellschafterbestandes ausgegangen werden kann. Es gilt jedoch die Vermutung (nach § 891 BGB, nicht nach § 899a BGB), dass die eingetragene Namens-GbR Rechtsinhaberin ist.



    ... an meinen während des Gesetzgebungsverfahrens gebrachten Einwand erinnern:

    Eigenartig ist der Entwurf eines § 899 a BGB.

    Dieser Entwurf lautet im Satz 1:

    "Ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Grundbuch eingetragen, so wird in Ansehung des eingetragenen Rechts auch vermutet, dass diejenigen Personen Gesellschafter sind, die nach § 47 Absatz 2 Satz 1 der Grundbuchordnung im Grundbuch eingetragen sind, und dass darüber hinaus keine weiteren Gesellschafter vorhanden sind."

    Die Rpfl.-Stellungnahme hierzu bringt einen leicht abweichenden Entwurf, der aber ebenfalls die Bezugnahme auf den § 47 Abs. 1 S. 1 GBO enthält.

    Hier setzt meine Kritik ein: Wenn ich in der neuen Vorschrift mit dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs operiere, dann kann es nur auf die Eintragung ankommen. Welchen sittlichen Nährwert hat die zusätzliche Bezugnahme auf § 47 Abs. 2 Satz 1 GBO? Entweder handelt es sich lediglich um eine Rechtsfolgenverweisung, d. h. es soll nur der Standort der Eintragung im Grundbuch näher beschrieben werden. Dann ist der Verweis überflüssig. Oder es handelt sich um eine Rechtsgrundverweisung, d. h. es müssen die Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 S. 1 GBO vorliegen. Dann würde der öffentliche Glaube des Grundbuchs aber nicht nur an die Eintragung im Grundbuch geknüpft, und das ist wirr.

    Vor diesem Hintergrund wäre m. E. § 899 a BGB trotzdem nicht anwendbar. Denn wenn, wie Cromwell schreibt, in den von ihm genannten Fällen die GbR "seinerzeit unter Angabe ihrer Gesellschafter im Grundbuch eingetragen worden" wäre, dann wäre "seinerzeit" der m. E. gesetzgebungstechnisch unnötigerweise mit im § 899 a BGB erwähnte § 47 Abs. 1 S. 1 GBO noch gar nicht anwendbar gewesen. Es rächt sich jetzt, dass der Gesetzgeber eine Vorschrift über den öffentlichen Glauben mit dem Problem belastet hat, diesen nicht an die Eintragung ins Grundbuch allein zu knüpfen, sondern daran, nach welcher Vorschrift die Eintragung erfolgte.

  • Dass § 899a S.1 BGB auf § 47 Abs.2 S.1 GBO verweist, liegt daran, dass beide Normen gleichzeitig in Kraft getreten sind. Für nach dem Inkrafttreten erfolgte Gesellschaftereintragungen können sich insoweit also keine Divergenzen ergeben.

    Dass § 899a BGB auch auf vor seinem Inkrafttreten erfolgte Gesellschaftereintragungen anwendbar ist, ergibt sich (ausschließlich) aus Art.229 § 21 EGBGB. Dass dies keine Eintragungen "nach § 47 Abs.2 S.1 GBO" sein können, liegt in der Natur der Dinge.

    Ich kann den geltend gemachten Bedenken von Valerianus somit nicht folgen.

  • Dass § 899a S.1 BGB auf § 47 Abs.2 S.1 GBO verweist, liegt daran, dass beide Normen gleichzeitig in Kraft getreten sind. Für nach dem Inkrafttreten erfolgte Gesellschaftereintragungen können sich insoweit also keine Divergenzen ergeben.



    Für nach Inkrafttreten erfolgte Gesellschaftereintragungen in der Tat nicht. Dein Ausgangsfall bezog sich aber auf Gesellschaftereintragungen vor Inkrafttreten, was ich aus dem Wort "seinerzeit" ableite:



    Wäre die GbR seinerzeit unter Angabe ihrer Gesellschafter im Grundbuch eingetragen worden, könnte sie heute wegen § 899a S.1 BGB über ihr eingetragenes Recht verfügen.



    Nach meiner Auffassung könnte sie heute wegen § 899 a S. 1 BGB "eigentlich" gerade nicht über ihr eingetragenes Recht verfügen, es sei denn, dass man durch Auslegungskünste den gesetzgeberischen Unfug wegeskamotiert, in einer Vorschrift über den öffentlichen Glauben diesen öffentlichen Glauben nicht an das Grundbuch allein, sondern (auch) an eine Vorschrift (!) - hier § 47 Abs.2 S. 1 GBO - zu beziehen. Der Fehler liegt darin, dass diese Norm nicht nur - worauf Du mit Recht hinweist (was mir aber bei meinem Beitrag bekannt war) zusammen mit § 899 a BGB in Kraft trat, sondern überflüssigerweise in § 899 a BGB auch noch als (scheinbares?) weiteres Tatbestandsmerkmal des öffentlichen Glaubens erwähnt wird. Für Alteintragungen der Gesellschafter kann die Norm eigentlich nicht gelten, die Übergangsvorschrift hilft darüber nicht hinweg.


    Ich kann den geltend gemachten Bedenken von Valerianus somit nicht folgen...



    ... obwohl Du bei mir diese Bedenken mit Deiner Antwort gerade nährst.

  • Nach Art.229 § 21 EGBGB ist § 47 Abs.2 S.1 GBO auf Alteintragungen von Gesellschaftern nicht anwendbar (die Norm verweist nur auf § 47 Abs.2 S.2 GBO). Damit kann § 47 Abs.2 S.1 GBO aber auch nicht anwendbar sein, soweit es um die Vermutung des § 899a S.1 BGB bei Alteintragungen von Gesellschaftern geht. Denn es liegt auf der Hand, dass keine Eintragung "nach § 47 Abs.2 S.1 GBO" erfolgt sein kann, als es diese Norm noch gar nicht gab.

    Ich gebe Valerianus allerdings recht, wenn er meint, dass es der in § 899a S.1 BGB enthaltenen und zu Missverständnissen Anlass gebenden Verweisung auf § 47 Abs.2 S.1 GBO nicht bedurft hätte. Denn wenn die Gesellschafter eingetragen sind, dann sind sie eben eingetragen, ganz gleich, weshalb und aufgrund welcher Rechtsgrundlage sie eingetragen sind.

  • Ich möchte noch auf die in #5 gestellte Saphir-Frage zurückkommen:

    Da es die besagten gesetzlichen materiellrechtlichen Vorschriften über das Aufgebot bzw. das Ausschließungsverfahren noch nicht gibt (vgl. § 433 FamFG), ist der Gesetzgeber insoweit völlig frei. Nach geltendem Recht gilt für die geregelten Fallgestaltungen eine Frist von mindestens sechs Wochen, sofern das Gesetz nicht explizit eine andere Frist vorsieht (§ 437 FamFG).

  • Leitsatz (von mir):
    Ist eine BGB-Gesellschaft im seinerzeitigen Erwerbsvertrag gegründet worden und sind die Gesellschafter selbst seinerzeit nicht im Grundbuch eingetragen worden, so ist der seinerzeitige Grundbucheintrag im Wege der Richtigstellung des Grundbuchs jedenfalls um die seinerzeitigen Gesellschafter zu ergänzen. Auf den Nachweis des gegenwärtigen Gesellschafterbestandes kommt es hierbei im Regelfall nicht an.
    Auch hierbei darf das Grundbuchamt das Grundbuch nicht wissentlich unrichtig machen, weswegen tatsächliche Anhaltspunkte für zwischenzeitliche Änderungen nicht unberücksichtigt bleiben dürfen.

    Aktenzeichen: 34 Wx 032/10
    BESCHLUSS
    Der 34. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München hat unter Mitwirkung des …
    am 27. April 2010 in der Erbbaugrundbuchsache
    Eintragung der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts u.a.

    Beteiligte:
    1. Gemeinde G,
    2. ABC Grundbesitz GbR, Objekt G.-Straße 72, H." mit dem Sitz in G.,
    3. A,
    4. B,
    5. C,
    alle wohnhaft
    Verfahrensbevollmächtigter:
    Notar N

    beschlossen:
    Auf die Beschwerde der Beteiligten wird der Beschluss des Amtsgerichts - … vom 15. Februar 2010 aufgehoben.
    Das Grundbuchamt wird angewiesen, als Gesellschafter der Beteiligten zu 2, die Beteiligten zu 3, 4 und 5 einzutragen sowie über die Eintragung der Änderungen des Erbbaurechtsvertrags und die Löschung der Vormerkung neu zu entscheiden.

    Gründe:
    Mit notariellem Vertrag vom xx.2008 wurde an die Beteiligten zu 3 bis 5 als Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts unter der Bezeichnung „ABC Grundbesitz GbR, Objekt G.-Straße 72, H." mit dem Sitz in G. ein Erbbaurecht verkauft und aufgelassen. Der Beteiligte zu 3 erklärte hierbei, er sei an der vorbezeichneten Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) zu 50 % beteiligt, die Beteiligten zu 4 und 5 erklärten, zu je 25 % beteiligt zu sein. Am 10.2.2009 wurde die GbR, die Beteiligte zu 2, ohne deren Gesellschafter als Erbbauberechtigte eingetragen.
    Mit notarieller Urkunde vom 22.12.2009 einigten sich die Beteiligte zu 1 als Grundstückseigentümerin und die Beteiligte zu 2 über die Erhöhung des Erbbauzinses und über weitere Änderungen des Erbbaurechtsvertrags; die Löschung einer für den jeweiligen Grundstückseigentümer eingetragenen Vormerkung Zug um Zug mit der Eintragung der Erhöhung des Erbbauzinses und der weiteren Änderungen wurde bewilligt und beantragt. In Ziff. IV. derselben Urkunde versicherten die Beteiligten zu 3 bis 5, dass sie allein und ausschließlich unverändert die Gesellschafter der Beteiligten zu 2 sind, und beantragten,
    hiermit im Hinblick auf die zwischenzeitlich eingetretene Gesetzesänderung sie als Gesellschafter dieser Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Grundbuch einzutragen.
    Den notariellen Vollzugsantrag vom 4.2.2010 hat das Grundbuchamt zurückgewiesen, da die Beteiligte zu 2 ohne Aufführung ihrer Gesellschafter eingetragen worden sei, die Vermutung gemäß § 899a BGB somit nicht bestehe und es keine Möglichkeit gebe, in der Form des § 29 GBO nachzuweisen, dass die Anmeldenden gegenwärtig die einzigen Gesellschafter der Beteiligten zu 2 seien. Damit scheide die beantragte Ergänzung des Grundbuchinhalts um die Gesellschafter aus mit der Folge, dass auch der Vollzug der bewilligten und beantragten Erbbauzinserhöhung und der Löschung der Vormerkung nicht möglich seien.
    Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten. Sie wird im Wesentlichen darauf gestützt, dass das Grundbuchamt seinerzeit die Eintragung ausschließlich der GbR ohne deren Gesellschafter vorgenommen, die derzeitige Grundbuchsituation somit „herbeigeführt" habe. Die Gesellschaft sei mit dem Kaufvertrag vom 6.10.2008 errichtet und eindeutig definiert, so dass die im Grundbuch eingetragene GbR individualisiert sei. Die drei ursprünglichen Gesellschafter hätten zum unveränderten Fortbestand der GbR eidesstattliche Versicherungen abgegeben. Wille des Gesetzgebers sei es, den Grundstücksverkehr auch unter Beteiligung von Gesellschaften zu gewährleisten. Auch innerhalb des Grundbuchrechts müsse die GbR handlungsfähig sein und bleiben. Eine einmal formgerecht nachgewiesene Vertretungsberechtigung müsse so lange ausreichen, bis sich konkrete Zweifel an ihrem Fortbestand ergäben, was hier nicht der Fall sei. Um eine endgültige Grundbuchblockade zu verhindern, müsse das Nachweisniveau des § 29 GBO gelockert werden.

    Das Grundbuchamt hat nicht abgeholfen. Die derzeitige Grundbuchsituation sei durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausgelöst worden. Das Gesetz zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Akte im Grundbuchverfahren sowie zur Änderung weiterer grundbuch-, register- und kostenrechtlicher Vorschriften (ERVGBG) vom 11.8.2009 (BGBI. l S. 2713) regle den gegebenen Fall nicht. Der seinerzeitige Vertrag vom 6.10.2008 könne mangels ausreichender Nachweise nicht als Eintragungsgrundlage herangezogen werden. Ein Gesellschaftsvertrag in der Form des § 29 GBO liege nicht vor. Eidesstattliche Versicherungen, die die Urkunde vom 22.12.2009 ohnehin nicht enthalte, seien als Nachweis im Grundbuchverfahren nicht möglich.

    Die gemäß § 71 Abs. 1, § 73 GBO namens der antragsberechtigten Beteiligten eingelegte zulässige Beschwerde hat in der Sache im Wesentlichen Erfolg.

    1. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 GBO sind dann, wenn ein Recht für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) eingetragen werden soll, auch deren Gesellschafter im Grundbuch einzutragen. Vor dem Inkrafttreten dieser Vorschrift am 18.8.2009 (vgl. Art. 1 Nr. 10, Art. 5 Abs. 2 ERVGBG) war lange streitig, ob und in welcher Form die als (teil-)rechtsfähig anerkannte GbR (BGH NJW 2006, 3716; NJW 2009, 594; siehe auch Senat vom 26.8.2009, 34 Wx 054/09 = FGPrax 2009, 257) im Grundbuch eingetragen werden kann (Nachweise bei BGH NJW 2009, 594). Die früher gebräuchliche Grundbucheintragung „als Gesellschafter bürgerlichen Rechts" wurde nach Anerkennung der Rechtsfähigkeit dahin verstanden, dass die GbR selbst eingetragen ist (vgl. Demharter GBO 26. Aufl. § 19 Rn. 108). Nach dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 4.12.2008 (NJW 2009, 594) konnte die GbR unter der Bezeichnung im Grundbuch eingetragen werden, die ihre Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag für sie vorgesehen haben (Leitsatz 1 und Rn. 20), also allein unter ihrem Namen und ohne Angabe ihrer Gesellschafter. So verfuhren in der Übergangszeit auch einige Grundbuchämter. Der Gesetzgeber ist dem nicht gefolgt (siehe § 47 Abs. 2 GBO). Die entstandene Lücke hat er gesehen, jedoch deren Schließung ausdrücklich der Grundbuchpraxis und Rechtsprechung überlassen (siehe Bundestags-Drucks. 16/13437, S. 26). Die zuletzt bis dahin höchstrichterlich als zulässig erachtete Eintragung wurde zwar nicht inhaltlich unzulässig. Es handelt sich aber nunmehr, wenn überhaupt keine Gesellschafter eingetragen sind, um eine unrichtige - genauer: unvollständige - Bezeichnung des Berechtigten (vgl. Demharter GBO 27. Aufl. § 47 Rn. 38). Nicht anders als im Fall des § 47 Abs. 1 GBO dürfen im Hinblick auf § 39 Abs. 1 GBO Eintragungen, durch die das unvollständig gebuchte Recht betroffen wird, grundsätzlich erst nach vorgängiger Berichtigung des Grundbuchs vorgenommen werden (vgl. Demharter § 47 Rn. 36). Dies gilt auch dann, wenn zum Zeitpunkt der Eintragung des betroffenen Rechts eine entsprechende Vorschrift noch nicht bestand, die Eintragung also dem damals geltenden Recht entsprach (vgl. KGJ 50, 149/151 für § 47 GBO a.F.; Demharter aaO.). Auch der Gesetzgeber ging ersichtlich davon aus, dass eine GbR nur unter Angabe ihrer Gesellschafter am Grundbuchverfahren teilnehmen kann (vgl. Bundestags-Drucks. 16/13437, S. 26).
    Jedoch bestimmt Art. 229 § 21 EGBGB eine Rückwirkung nur von § 47 Abs. 2 Satz 2 und § 82 Satz 3 GBO, nicht von § 47 Abs. 2 Satz 1 GBO. Demnach besteht, solange über das Recht nicht verfügt wird, kein Zwang zur nachträglichen Eintragung der Gesellschafter (vgl. Bundestags-Drucks. 16/13437 S. 30). Dies schließt es nach Auffassung des Senats aber nicht aus, dass die ursprüngliche Eintragung ergänzt werden kann, wenn sich nur so die vom Gesetzgeber gewollte Grundbuchfähigkeit der GbR herstellen lässt. Hier verlangt es die Eintragung der Änderungen des Erbbaurechtsvertrags u.a., dass zunächst die Gesellschafter eingetragen werden, was auch so verlangt ist.

    2. Die Gesellschafter sind so, wie sie sich aus der notariellen Urkunde vom 6.10.2008 ergeben, einzutragen. Der Eintragungsantrag ist insoweit als Anregung zur Richtigstellung aufzufassen. Die bei den Grundakten befindlichen Unterlagen erlauben die Richtigstellung.
    a) In der notariellen Urkunde vom 6,10.2008 wurde das Erbbaurecht an eine ad hoc gegründete GbR aufgelassen. Dies ergibt sich in zulässiger Auslegung (§ 133 BGB entsprechend) aus der Formulierung in der Urkunde und der namensmäßigen Bezeichnung. Das Erbbaurecht wurde dort an die Beteiligten zu 3 bis 5 als Gesellschafter einer GbR, der Beteiligten zu 2, veräußert. Diese haben, jeder für sich, Erklärungen zur Höhe ihres jeweiligen Anteils abgegeben. Aus der Bezeichnung der Beteiligten zu 2 ist zu schließen, dass sie zur Verwaltung des erworbenen Erbbaurechts gegründet wurde. Das Grundbuchamt hatte damals zu Recht keine Bedenken hinsichtlich der Identität der Gesellschaft, der Gesellschafterstellung sowie der Vertretungsbefugnis der Beteiligten zu 3 bis 5. Ob das Grundbuchamt ohne weiteres die Angaben zur Gesellschaft und zum Gesellschafterbestand akzeptieren muss und ohne weiteren Nachweis die Gesellschaft einzutragen hat (so Weimer NZG 2010, 335; Ruhwinkel MittBayNot 2009, 421/424) - was aber nicht der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluss vom 5.2.2010, 34 Wx 116/09 = NZG 2010, 341) entspricht -, braucht unter diesen Umständen nicht geprüft zu werden. Die Senatsentscheidung betraf nämlich das Grundbuchgeschäft einer Gesellschaft, die nicht zugleich mit diesem gegründet wurde. Die Gesellschafter zum Zeitpunkt der Auflassung ergeben sich hier hingegen aus der bei den Grundakten befindlichen Urkunde vom 6.10.2008.
    b) Es kann offen bleiben, ob allgemein dann, wenn nach § 47 GBO notwendige Angaben (Gemeinschaftsverhältnis, Anteile der Berechtigten und nunmehr die Gesellschafter) fehlen, das Grundbuch gemäß § 22 GBO zu berichtigen ist oder ob die Unvollständigkeit durch bloße Richtigstellung behoben werden kann (zum Meinungsstand vgl. z.B. MünchKomm/Kohler BGB 5. Aufl. § 894 Rn. 14; Meikel/Böttcher GBO 10. Aufl. § 22 Rn. 86). Für § 47 Abs. 2 GBO wird die Meinung vertreten, es handle sich um eine unrichtige Bezeichnung des Berechtigten, die richtiggestellt werden könne (vgl. Demharter § 47 Rn. 8). Letzteres findet von Amts wegen und im Freibeweisverfahren statt (Meikel/Böttcher aaO.; Holzer NotBZ 2008, 14/17). Im Übrigen wurde so auch schon früher verfahren, wenn die Bezeichnung einer nach damaliger Auffassung nicht eintragungsfähigen GbR richtiggestellt werden sollte (Hügel/Holzer GBO § 22 Rn. 95; vgl. auch OLG Frankfurt Rpfleger 1975, 177; OLG Hamm OLGZ 1983, 288/290).
    c) Vorliegend stehen die Gesellschafter zum Zeitpunkt der Auflassung fest, hätten also seinerzeit mit eingetragen werden können. Der Urkunde ist überdies - ohne dass es darauf entscheidend ankommt - zu entnehmen, dass die Namen der Beteiligten zu 3 bis 5 als Gesellschafter mit aufzunehmen sein sollten („als Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts unter der Bezeichnung ..."). Dies ist im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH NJW2009, 594) unterblieben. Die zunächst nach Maßgabe dieser Rechtsprechung zutreffende Eintragung wurde durch die Änderung der GBO mit der Einführung von § 47 Abs. 2.GBO zwar nicht inhaltlich unzulässig. Sie ist aber jetzt unvollständig und bezeichnet den Berechtigten unrichtig (vgl. Demharter § 47 Rn. 38). Vorliegend lässt sich die Eintragung gemäß dem ursprünglichen Antrag ergänzen, ohne dass es einer Berichtigung nach § 22 GBO bedarf (vgl. MünchKomm/Kohler § 894 Rn. 6; Meikel/Böttcher § 22 Rn. 86).
    d) Zwar können zwischenzeitliche Änderungen im Gesellschafterbestand nicht ausgeschlossen werden. Da aber nicht eine durch Vorgänge außerhalb des Grundbuchs unrichtig gewordene Eintragung berichtigt, sondern eine nach der jetzigen Rechtslage als unvollständig beurteilte Eintragung ergänzt werden soll, müsste, um neue Gesellschafter eintragen zu können, ebenfalls zunächst das Recht vollständig gebucht und es müssten die ursprünglichen Gesellschafter, die dann die notwendigen Erklärungen für die Eintragung eventueller neuer Gesellschafter abgeben könnten, eingetragen werden (vgl. z.B. Böttcher ZfIR 2009, 613/619; Wicke GWR 2009, 336; Miras DStR 2010, 604). Auch wenn nicht alle Zwischenübertragungsakte nachgezeichnet werden müssen, ist jedenfalls der „Erstübertragende" einzutragen. Es kommt für eine derartige Richtigstellung daher nicht darauf an, ob zum gegenwärtigen Zeitpunkt der aktuelle Gesellschafterbestand in der Form des § 29 GBO nachgewiesen werden kann (anders Bestelmeyer Rpfleger 2010, 169/187). Der Mitwirkung der Beteiligten zu 3 bis 5 an einer Verfügung über das Recht und ihrer Voreintragung bedarf es in jedem Fall. Die Situation ist nicht verschieden von derjenigen, die entstanden wäre, wenn bereits zum Zeitpunkt der Eintragung der GbR für diese die Gesellschafter eingetragen worden wären, was eine Entscheidung über die weiteren Eintragungsanträge problemlos ermöglicht hätte.
    e) Mit der Eintragung der Gesellschafter zum jetzigen Zeitpunkt darf das Grundbuchamt freilich nicht daran mitwirken, das Grundbuch „sehenden Auges" unrichtig zu machen. Die Verlautbarung der wirklichen Rechtslage hat nämlich oberstes Ziel auch des formellen Grundbuchrechts zu sein (BayObLGZ 1992, 259/263). Im Spannungsverhältnis zur ansonsten gegebenen Handlungsunfähigkeit der als solcher eingetragenen GbR genügt es jedoch, wenn keine tatsächlichen Anhaltspunkte für eine zwischenzeitliche Änderung des Gesellschafterbestands bestehen (siehe Meikel/Böttcher Einl H 70). Solche fehlen hier. Vielmehr liegt der Gründungsakt zeitlich nicht weit zurück. Dieselben Gesellschafter haben im Zusammenhang mit einer Grundschuldbestellung zu notarieller Urkunde vom 15.5.2009 erklärt, die sämtlichen und einzigen Gesellschafter des GbR zu sein. In der gegenständlichen Urkunde vom 22.12.2009 haben sie erneut ausdrücklich bestätigt, dass sich am Gesellschafterbestand nichts geändert habe. Zudem handelt es sich um eine besitzhaltende Familiengesellschaft, bei der häufige Gesellschafterwechsel nicht die Regel sind.

    3. Für das weitere Verfahren merkt der Senat noch an:
    (betrifft nicht die GbR)

    4. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 78 Abs. 2 GBO) liegen nicht vor.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Es ist doch immer wieder bemerkenswert, wie die Rechtsprechung eines OLG`s innerhalb von einer kurzen Zeit einsieht, dass aus rein praktischen Erwägungen die BGB Gesellschaft und ihre Handlungsfähigkeit am Leben erhalten werden sollte.

  • Ich fürchte, Du hast die Entscheidung nicht sorgfältig genug gelesen.



    Warum ?

    Es ist doch erstaunlich, dass in die Erwerbsurkunde gleichzeitig die Gründung der Gesellschaft „miteingelesen“ wird, obwohl in der Urkunde von einer Gründung der BGB Gesellschaft nicht gesprochen wird (die Auslegung, dass durch Benennung der Höhe der Anteile – es zulässt die Gründung der Gesellschaft zu sehen), ist meines Erachtens nur damit zu erklären, zu dem gewünschten Ergebnis zu kommen.

    Des Weiteren wenden Sie sich entgegen den Ausführungen von „Bestelmeyer“, dazu, dass ein Nachweis des jetzigen Bestandes der Gesellschaft nicht erbracht werden muss, damit die Handlungsfähigkeit der Gesellschaft gewährleistet wird.

  • Es kann keine Rede davon sein, dass das OLG München die GbR-Gründung im Erwerbsvertrag in letzteren „hineingelesen“ hätte, nur um zum gewünschten Ergebnis zu kommen. Denn schon in der Beschwerdebegründung der Beteiligten hieß es, dass die GbR (erst) im Kaufvertrag vom 6.10.2008 errichtet wurde. Es verhält sich demnach keineswegs so, dass die Entscheidung des OLG München als Freibrief dafür verstanden werden kann, alle Erwerbsverträge extensiv dahin auszulegen, dass sie eine GbR-Gründung enthalten.

    Zur Entscheidung selbst:

    Es ist zunächst vorauszuschicken, dass die Entscheidung des OLG München nur Fallgestaltungen betrifft, bei welchen (a) die Erwerber-GbR im notariellen Erwerbsvertrag gegründet wurde und (b) diese GbR-Gründung nicht allzu weit zurückliegt (hier: 14,5 Monate: Gründung am 06.10.2008, Weiterveräußerung durch die GbR am 22.12.2009). In aller Regel fehlt es schon an der Voraussetzung zu a), weil sich die Fälle, bei welchen die GbR im Erwerbsvertrag gegründet wurde, bisher an den Fingern abzählen lassen. Die Entscheidung ist daher nur für einige wenige Fälle einschlägig und darf daher nicht verallgemeinert werden. Dass dem so ist, wird vom OLG München auch ausdrücklich betont:

    In der notariellen Urkunde vom 6.10.2008 wurde das Erbbaurecht an eine ad hoc gegründete GbR aufgelassen. ... Das Grundbuchamt hatte damals zu Recht keine Bedenken hinsichtlich der Identität der Gesellschaft, der Gesellschafterstellung sowie der Vertretungsbefugnis der Beteiligten zu 3 bis 5. Ob das Grundbuchamt ohne weiteres die Angaben zur Gesellschaft und zum Gesellschafterbestand akzeptieren muss und ohne weiteren Nachweis die Gesellschaft einzutragen hat (so Weimer NZG 2010, 335; Ruhwinkel MittBayNot 2009, 421/424) - was aber nicht der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluss vom 5.2.2010, 34 Wx 116/09 = NZG 2010, 341) entspricht -, braucht unter diesen Umständen nicht geprüft zu werden. Die Senatsentscheidung betraf nämlich das Grundbuchgeschäft einer Gesellschaft, die nicht zugleich mit diesem gegründet wurde. Die Gesellschafter zum Zeitpunkt der Auflassung ergeben sich hier hingegen aus der bei den Grundakten befindlichen Urkunde vom 6.10.2008.

    Aufgrund der erfolgten Gründung der GbR im Erwerbsvertrag vom 6.10.2008 bescheinigte das OLG München dem Grundbuchamt, die Eintragung der Erwerber-GbR zu Recht vorgenommen zu haben, weil bei einer solchen Gründung im Erwerbsvertrag außer Frage steht, dass die Erwerber-GbR existiert, welche Identität sie hat und aus welchen Gesellschaftern sie besteht. Daraus folgt jedoch im Umkehrschluss und in Übereinstimmung mit der zitierten Entscheidung des Senats vom 05.02.2010 für den Regelfall, dass das Grundbuchamt eine zugunsten einer nicht im Erwerbsvertrag gegründeten (da bereits existenten) Erwerber-GbR erklärte Auflassung nicht vollziehen darf. Dies liegt völlig auf der Linie des Beschlusses des KG vom 23.03.2010 (Az. 1 W 88 + 116 - 127/10). Insoweit bestätigte das OLG München seine in der Entscheidung vom 05.02.2010 (NZG 2010, 341 = NotBZ 2010, 191 = DNotZ 2010, 299) ausgesprochene Ansicht, dass bloße Erklärungen der Beteiligten zur Gesellschaft und zum Gesellschafterbestand keinen tauglichen Nachweis für die Existenz, die Identität sowie den Gesellschafterbestand der GbR und der aus ihm folgenden Vertretungsverhältnisse darstellen. Damit befindet sich der Senat im eindeutigen Widerspruch zur Entscheidung des OLG Saarbrücken vom 26.02.2010 (NotBZ 2010, 192 = DNotZ 2010, 301).

    Zur eigentlichen Problematik der nachträglichen Eintragung von Gesellschaftern einer ohne Gesellschafterangabe eingetragenen Namens-GbR nehme ich noch gesondert Stellung.

  • Die Beschwerdebegründung ist doch von den Beteiligten selbst, da ist doch klar, dass sie bei der jetzt bekannten Problematik argumentieren, dass die Gesellschaft in der Erwerbsurkunde gegründet worden ist.
    Da ich die Kaufvertragsurkunde ja nicht im Wortlaut kenne, anders wohl Cromwell, kann ich anhand der Begründung der Entscheidung nicht zu dem Schluss kommen, dass die Gesellschaft in der Urkunde gegründet worden ist, hier wird von einer naheliegenden Auslegung gesprochen , manche User tun sich doch bei vielen Problemen mit einer gewollten "Auslegung" schwer, wieso hier nicht.

  • Jedenfalls ist das OLG München in dem konkreten Einzelfall zu einer solchen Auslegung gelangt, sodass im Weiteren von einer erfolgten Gründung der GbR im Erwerbsvertrag auszugehen war. Damit war klar, dass das Grundbuchamt die GbR seinerzeit zu Recht eingetragen hatte, weil die erforderlichen Nachweise im Hinblick auf Identität, Gesellschafterbestand und Vertretungsverhältnisse formgerecht geführt waren.

    Das Entscheidende an dem vorliegenden Beschluss ist demzufolge, dass eine nachträgliche Eintragung der im Erwerbsvertrag handelnden Gesellschafter nur deshalb befürwortet wird, weil der Gesellschafterbestand aufgrund der Gründung der GbR im Erwerbsvertrag im Zeitpunkt seines Abschlusses feststand. Ist dies (im Regelfall des Erwerbs durch eine bereits existente GbR) dagegen nicht der Fall, gibt es für den Zeitpunkt des Vertragsschlusses somit auch keinen nachgewiesenen Gesellschafterbestand, der nunmehr nachträglich gebucht werden dürfte. Denn nachträglich eingetragen darf man nur etwas, was man auch ursprünglich hätte eintragen dürften. Das hebt der Senat auch ausdrücklich hervor.

    Den Fall der nachträglichen Eintragung der Gesellschafter von Namens-GbR's, die nicht im Erwerbsvertrag gegründet wurden (das ist der Regelfall), hat der Senat nicht entschieden. Darauf darf man gespannt sein. Nach meiner Ansicht lässt sich der vorliegenden Entscheidung aber entnehmen, dass man insoweit nicht so großzügig sein wird. Denn ansonsten hätte man nicht zwischen der Gründung der GbR im Erwerbsvertrag und dem Erwerb durch eine bereits existente GbR unterscheiden müssen.

  • Das OLG hat aus der Urkunde herausgelesen, dass die Gesellschaft darin ad hoc gegründet worden sei. Ich selbst wäre da etwas zurückhaltender gewesen, denn aus der Urkunde lässt sich nur entnehmen, dass an A, B und C als Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts unter der Bezeichnung ABC Grundbesitz GbR, Objekt usw. verkauft wird. Im Folgeabsatz wird noch angegeben, dass A zu 50% und B und C zu je 25% an der Gesellschaft beteiligt sind. Vielleicht kam es auch deshalb zu dieser Interpretation, weil die Bezeichnung der GbR exakt auf den Vertragsgegenstand zugeschnitten ist, mithin einiges für die erwähnte Ad-hoc-Gründung spricht, ohne dass diese in der Urkunde ausdrücklich ausgesprochen wäre. Alle Angaben zusammen kann man jedenfalls so interpretieren.

    Der Beschluss sagt m. E. eindeutig, dass die nachträgliche Ergänzung um die Gesellschafter keine Berichtigung i. S. d. § 22 GBO ist. Dann bleibt nach seiner Logik aber nur, dass es sich um eine Richtigstellung handelt, für die der Freibeweis zulässig ist. Und das ist der Punkt, an dem ich irgendwie ein logisches Problem habe: Beim Freibeweis kommt es letztlich nicht darauf an, wie mir überzeugend nachgewiesen wird, dass A, B und C die Gesellschafter der GbR waren/sind, während es dem OLG aber offenbar schon darauf angekommen zu sein scheint, dass sich deren Gesellschaftereigenschaft gerade aus einer öffentlichen Urkunde ergibt.

    Allen anderen Dingen kann ich folgen, auch dass "nur" der damalige Stand eingetragen wird, was ja kein anderes Ergebnis ist, als wenn er damals eingetragen worden wäre, revidiert allerdings um etwaige tatsächliche Anhaltspunkte zwischenzeitlicher Änderungen.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

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