Übernahmeerklärung in Form des § 29 GBO

  • Bei meinem Fall wurde nach Abschluss des Kaufvertrages ein Recht in Abteilung 3 eingetragen. Ich bat mit Zwischverfügung um Übernahmeerklärung. Diese ist dann formlos eingereicht worden.
    Mein Gefühl sagt mir, es muss aber die Form des § 29 GBO haben. das Notariat meint formlos würde ausreichen..
    Liege ich falsch? Gibt es eine schöne Begründung die in anführen kann?

  • Das BayObLG hat zunächst entschieden, dass der Antrag auf Umschreibung des Eigentums beanstandet werden kann, wenn in der UR vereinbart ist, dass keine Belastungen übernommen werden (Rpfleger 1994, 58). In Abgrenzung dazu hat es sodann entschieden, dass in den Fällen, bei denen lediglich die Eigentumsumschreibung beantragt ist, der Antrag nicht so ausgelegt werden kann, dass auch die Lastenfreistellung erfolgt sein muss (Rpfleger 2004, 417).

    Liegt Dir also lediglich ein Antrag auf Umschreibung des Eigentums vor, kann es keinen stillschweigenden Vorbehalt nach § 16 II GBO, vorher die Lastenfreiheit herzustellen, geben. Denn dies würde zwei Anträge (auf Löschung eingetragener Belastungen und auf Eigentumsumschreibung bzw. zumindest den Antrag auf lastenfreie Eigentumsumschreibung) voraussetzen (OLG Ffm, Rpfleger 1976, 401; LG Aurich, Rpfleger 1986, 469). In solchen Fällen wird auch keine „Übernahmeerklärung des Erwerbers“ verlangt werden können, so dass eine formlose Erklärung ausreichen dürfte. Denn Du könntest ja uch keine Zwischenverfügung erlassen, den Antrag auf Löschung der Belastung formgerecht zurückzunehmen, damit dem Antrag auf Umschreibung des Eigentums stattgegeben werden kann (s. dazu BGH, Rpfleger 1978, 365; OLG hamm, Rpfleger 1975, 134 u.a.)

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Guten Morgen,

    A und B übertragen ihren GB auf Tochter C, außerdem wird zu Gunsten von A und B ein Nießbrauchrecht und eine Rückauflassungsvormerkung bestellt.
    Was in der UR unerwähnt bleibt, ist eine bestehende Grunddienstbarkeit. Lastenfreie Übertragung wurde allerdings vereinbart. Notar beantragt nach § 15 GBO "Vollzug der gesamten Urkunde".
    Kollege hat in meiner Vertretung eine Übernahmeerklärung der C bzgl. der Grunddienstbarkeit verlangt, diese ging dann formlos ein, Kollege hat nochmal geschrieben, dass Form des § 29 GBO erforderlich ist.
    Notar trägt nun vor, dass "die Verpflichtung des Veräußerers zur Verschaffung von lastenfreiem Eigentum bzw. hiervon abweichende Regelungen lediglich schuldrechtlich vereinbart sind und die Eigentumsumschreibung nicht hindern. Insbesondere kann eine Verpflichtung des Veräußerers zur Lastenfreistellung auch nach Eigentumsumschreibung erfüllt oder durch die Vertragsteile abgeändert werden. Das Bestehen des Rechts II/1 stelle m. E. somit kein Eintragungshindernis für die Auflassung dar, auch nicht für die Eintragung der Rechte der Veräußerer (Nießbrauch und Rückauflassungsvormerkung), die an nächst offener Rangstelle bewilligt und beantragt wurden."
    Ich halte die Argumentation des Notars für überzeugend, Kollege sagt, dass grds. Form des § 29 GBO erforderlich ist. :confused:

    Könnt ihr mir ein bisschen aufs Pferd helfen? Ich hab die verlinkten Freds alle gelesen, bin irgendwie nicht schlauer geworden.....

    Vielen Dank!

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