Bei einem Gespräch mit einer Kollegin aus Thüringen habe ich erfahren, dass die Anschriften der möglichen Erben ermittelt werden, wenn die ausschlagenden Erben diese bei Angabe der nunmehr berufenen nicht mitteilen können.
Sowas habe ich nicht gemacht, denn wo soll ich anfangen zu ermitteln.
Wie wird es bei den anderen Gerichten gemacht?
Ermittlung der Erben bei Erbausschlagung
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Filzlaus -
21. April 2010 um 17:48
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groß ermitteln tun wir auch nicht. wenn so gar keine angaben gemacht werden können.
kommt die erklärung über einen notar und fehlen dort auch alle angaben, schicken wir ein allgemeines schreiben raus mit fragen:
kinder? geschwister? eltern? adressen bekannt? letzte anschriften,, namen usw.
wenn keine angaben gemacht werden können, wird auch bei uns nicht weiter ermittelt -
Hier auch so.
Erbenermittlung von Amts wegen gibt es nur in Bayern und Baden-Württemberg. Aber die müssen ja immer alles anders machen ... -
Die Mitteilungspflicht an den Nächstberufenen hat mit amtlicher Erbenermittlungspflicht gar nix zu tun.
Und genau deshalb ermittle auch ich in solchen Fällen nicht groß rum. Sind die Anschriften bekannt geht Mitteilung raus, wenn nicht, dann nicht. -
@ Tyreal
Mitteilungen an den Nächstberufenen gehen hier auch nur raus, wenn die Anschriften bekannt sind. Wenn ich keine Anschriften habe, kann ich niemanden benachrichtigen, kann keine Frist zu laufen beginnen, weil niemand Kenntnis hat.
Wie läuft das bei Euch und in BW überhaupt mit der Amtsermittlung? Nur bei Erbscheinsantrag und Testamentseröffnung?
Grundsätzlich? Bis in welche Ordnung? -
Weitere Beiträge zu dem Thema finden sich u.A. auch hier.
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