Folgendes Problem:
Anwalt isz zu den Bedingungen eines im Bezirk des Gerichts ansässigen RA beigeordnet. Anwalt kommt aus Halle, ca 470 km vom Prozessort entfernt. Er rechnet die PKH Gebühren ohne Reisekosten ab. Nun reicht er die Wahlanwaltsvergütung nach, da die Prozesskosten im Zuge einer Einmalzahlung wieder eingezogen werden sollen, aufgrund einer Verbesserung der Verhältnisse.
Er meldet Fahrtkosten und Übermnachtungskosten + 2 X 60,00 € Abwesenheitsgeld. Er schreibt noch ergänzend, dass die Übernachtung notwendig war, weil die Parteien sich wohl um 19 Uhr abends im Hotel zwecks eines Einigungsversuches getroffen haben.
Ich habe jetzt folgendes Problem:
Ich bin der Ansicht, dass auch bei der Wahlanwaltsvergütung sich die Gebühren und Auslagen nach dem Umfang der PKH- Bewilligung richten. Ich würde also die Kosten nicht mit einziehen und ihn freundlich drauf hinweisen, dass er diese Kosten gegenüber seinem Mandanten geltend machen muss. Des Weiteren meine ich auch, dass die Argumentation bzgl. der Übernachtung irgendwie nicht greift, da es sich doch eigentlich um einen außergerichtlichen Einigungsversuch handelt, den die PKH auch nicht umfasst. Des Weiteren bin ich der Ansicht, dass wenn ich die Kosten doch einziehen muss, zumindest nur 1 x 60,00 € Abwesenheitsgeld erstattungsfähig ist.
Wie ist eure Meinung?