Zwangsversteigerung aus Rechten in Abt.II

  • Hallo an die Fachleute in der Zwangsversteigerung,

    ich habe ewig nichts mit Zwangsversteigerung zu tun gehabt und bitte Euch um Argumentationshilfe::oops:

    Bin ich Berechtigter eines Rechtes in Abt.II (Nießbrauch, Altenteil oder Reallast) und möchte ich aus dem mir daraus zustehenden Anspruch die Zwangsversteigerung betreiben, so muß ich zunächst einen Titel erwirken. Aus diesem Titel (Klausel, Zustellung etc.) kann ich dann eine Zwangssicherungshypothek eintragen lassen aus der ich dann wiederum die Zwangsversteigerung betreiben kann. Möglichkeit Nr.2 ist, dass ich ohne Zwangssicherungshypothek die Zwangsversteigerung aus Rangklasse 5 betreibe. Ist das alles richtig, was ich sage?

    Problem ist, dass ich jemanden davon überzeugen muß, dass mein eingetragenes Recht in Abt.II keinerlei Einfluß auf die Rangklasse hat. Denn die Zwangsversteigerung erfolgt ja nicht aus dem Recht selbst wie bei Grundschulden, sondern aus dem noch zu erwirkenden Titel. Der "zu Überzeugende" geht nämlich davon aus, dass die Zwangsversteigerung dann aus dem Rang des Rechtes im Grundbuch betrieben wird und im Zweifel alles danach wegfällt.

    Könnt ihr mir mit einer Argumentationskette anhand §§ helfen? Und noch eine Frage: Sind Fälle denkbar, wo eine Zwangsversteigerung aus einem Recht in Abt.II erfolgen könnte - evtl. dass die Bewilligungserklärung eine Zwangsvollstreckungsunterwerfung enthält???

    Vielen Dank für Euere Hilfe!

  • In aller Kürze: Wenn Du recht hättest, dann wäre die dingliche Haftung des Grundstück für eine Reallast nicht gegeben. Inwiefern sich aus einem Nießbrauch ein Recht auf Zwangsversteigerung ergeben soll, leuchtet mir im Moment nicht ein.

    Ich empfehle die Lektüre von Stöber, ZVG, § 15 Rdn. 9, wo die Voraussetzungen für die Vollstreckung aus einer Reallast brauchbar beschrieben sind.


  • Und noch eine Frage: Sind Fälle denkbar, wo eine Zwangsversteigerung aus einem Recht in Abt.II erfolgen könnte - evtl. dass die Bewilligungserklärung eine Zwangsvollstreckungsunterwerfung enthält???



    Hierzu eindeutig ja. Ich hatte mal einen Fall, in dem aus dem Rang der Reallast wegen Rückständen betrieben wurde. Grundlage war die Bewilligung nebst Unterwerfung.
    Dasselbe könnte evl. für reallastvergleichbare Teile eines Altenteiles gelten. Hab allerdings nichts zum Nachlesen da.

    Wie aus einem Nießbrauch heraus eine Zahlungsverpflichtung des Grundstückseigentümers resultieren soll, die gegen diesen titulierbar/vollstreckbar sein könnte :gruebel: - da fehlt mir gerade etwas Phantasie.

  • Hier ist mittlerweile gefühlt jeder 10. Fall eine Vollstreckung aus Erbbauzins- oder sonstigen Reallasten. Mit der entsprechenden Unterwerfungserklärung ist das selbstverständlich möglich.

  • Hier ist mittlerweile gefühlt jeder 10. Fall eine Vollstreckung aus Erbbauzins- oder sonstigen Reallasten.


    :eek:
    Das ist ja schrecklich. Wo es doch schon so schwer ist, einen Gutachter zu finden, der den Wert eines Erbbaurechts sachgerecht ermittelt.

    Aber gut dass Du es erwähnst, da weiß ich, wohin ich mich bei derartigen Problemfällen zu wenden hab. :D


  • Aber gut dass Du es erwähnst, da weiß ich, wohin ich mich bei derartigen Problemfällen zu wenden hab. :D


    Jo, auf jeden Fall ist es recht arbeitsaufwendig. Wenn die Stadt Ausgeberin ist, läuft's ja noch gut, aber wehe, Du hast private Ausgeber, dann hat das Telefonieren inflationären Charakter.

  • Man kann aus Abt. II nur aus den Reallasten vollstrecken, da das Grundstück dinglich für einen Geldbetrag, den ich aus dem Recht entnehmen kann, haftet. Alle anderen Rechte in Abt. II haben auch einen Wert, sind aber nicht auf Zahlung von Kapital gerichtet. Alles andere kann ja nur ein (Schadens-)Ersatzanspruch sein, weil das Recht in Abt. II (z.B. auf Duldung) nicht durchsetzbar ist. Und sonst wie 15. Meridian schon sagte: Stöber § 15 Rdnr. 9

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Vielen Dank für die zahlreichen Antworten!

    Ich bin jetzt insoweit schlauer geworden, dass ich aus einer Reallast also vollstrecken kann. Jedoch nicht aus Rangklasse 4, sondern aus Rangklasse 5. Nach einem Zuschlag würde meine Reallast gelöscht werden. Da ich ja in Rangklasse 5 rangiere, könnte es sein, dass der Erlös nicht ausreicht, weil eingetragene Grundschulden vor mir bedient werden und ich (zumTeil) leer ausgehe und meine Reallast trotzdem weg ist. Bleibt nur noch Mobiliarvollstreckung. Richtig?

    Konkret geht es um die Frage: Ich bin Berechtigter einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit. Welche vorrangigen Rechte könnten mir gefährlich werden? Grundschulden, klar.

    Wenn ich aus einer Reallast versteigere, fallen dann auch alle nachrangigen Rechte nach einem Zuschlag weg, analog Grundschulden? Kann mir also als Berechtigter der nachrangigen beschränkt persönlichen Dienstbarkeit die vorrangige Reallast gefährlich werden?

  • Wenn Du aus einer Reallast versteigerst, bist Du in Rang 4 und Dein Recht und alle gleich- und nachrangigen erlöschen.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
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  • Ich muß noch mal bohren. Ich habs immernoch nicht ganz verstanden. Was ist dann mit diesem Zitat hier:

    "Hier wurde eine subjektiv-persönliche Reallast gem. §§ 1105 I , 1111 BGB eingetragen.
    Sie können aus der Reallast Befriedigung im Wege einer Zwangsversteigerung suchen.
    Wird die Zwangsversteigerung durchgeführt, so erlischt die Reallast und nimmt an letzter Rangstelle an der Erlösauskehr teil.
    Die Rente würde dann gem § 92 II ZVG vom Gericht so lange ausgezahlt, bis der Erlösbetrag für Ihre Rangstelle erreicht bzw. aufgebraucht ist.
    Aus Rang I wird die Reallast m. E.nicht bedient."

  • Also diese Geschichte scheint mir viel mehr Hintergrund zu benötigen - und Vorsicht vor der Rechtsberatung. ;)

    Offenbar ist in deinem Fall bereits die Frage, an welcher Rangstelle die Reallast steht.
    Wer soll hier eigentlich betreiben ?
    Soll wg. Rückständen aus dem Rang der Reallast dinglich betrieben werden oder der evl. ebenfalls durchsetzbare persönliche Zahlungsanspruch aus Rang 5 ?

    Bei Betreiben aus dem Rang der Reallast bleiben vorrangige Rechte bestehen, die Reallast selbst und nachrangige erlöschen.
    Die Reallast nimmt dann entsprechend ihrer Rangstelle an der Verteilung teil - und nicht allgemein an letzter, es sei denn, sie ist das letzte Recht.

    Hinsichtlich der Frage 8: Es können alle vorrangigen Rechte mit vollstreckungsfähigem Inhalt der Dienstbarkeit gefährlich werden.

    Mehr kann ich jetzt nicht mehr rausinterpretieren.

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