Hallo an die Fachleute in der Zwangsversteigerung,
ich habe ewig nichts mit Zwangsversteigerung zu tun gehabt und bitte Euch um Argumentationshilfe:
Bin ich Berechtigter eines Rechtes in Abt.II (Nießbrauch, Altenteil oder Reallast) und möchte ich aus dem mir daraus zustehenden Anspruch die Zwangsversteigerung betreiben, so muß ich zunächst einen Titel erwirken. Aus diesem Titel (Klausel, Zustellung etc.) kann ich dann eine Zwangssicherungshypothek eintragen lassen aus der ich dann wiederum die Zwangsversteigerung betreiben kann. Möglichkeit Nr.2 ist, dass ich ohne Zwangssicherungshypothek die Zwangsversteigerung aus Rangklasse 5 betreibe. Ist das alles richtig, was ich sage?
Problem ist, dass ich jemanden davon überzeugen muß, dass mein eingetragenes Recht in Abt.II keinerlei Einfluß auf die Rangklasse hat. Denn die Zwangsversteigerung erfolgt ja nicht aus dem Recht selbst wie bei Grundschulden, sondern aus dem noch zu erwirkenden Titel. Der "zu Überzeugende" geht nämlich davon aus, dass die Zwangsversteigerung dann aus dem Rang des Rechtes im Grundbuch betrieben wird und im Zweifel alles danach wegfällt.
Könnt ihr mir mit einer Argumentationskette anhand §§ helfen? Und noch eine Frage: Sind Fälle denkbar, wo eine Zwangsversteigerung aus einem Recht in Abt.II erfolgen könnte - evtl. dass die Bewilligungserklärung eine Zwangsvollstreckungsunterwerfung enthält???
Vielen Dank für Euere Hilfe!