Eine Angelegenheit?

  • ich habe zwei Anträge auf Beratungshilfedes gleichen Antragstellers- Rückforderung UVG für das gleiche Kind- einmal JA X einal JA Y . die Anwältin teilt mir nun mit, dass wären zwei Angelegenheiten, da ja zwei JÄmter beteiligt sind . aus den Ss geht hervor:
    JA X: Erstattung entspricht nicht dem gültigen Unterhaltstitel und im Übrigen nicht leistungsfähig.
    JA Y: Rückforderung nicht möglich, da nicht leistungsfähig. Mir fehlt die richtige Begründung- es ist doch wohl e i n Lebenssachverhalt, nämlich Abwehr von UVG rückforderung für das Kind a oder ?!

  • Die Rechtsberatung minderjähriger Geschwister wegen
    einheitlicher familienrechtlicher Ansprüche ist eine Angelegenheit i. S. des § 2 II BerHG
    AG Kelheim FamRZ 2000, 1589;
    #
    Hat der Rechtsanwalt einen einheitlichen Auftrag erhalten, die LG Münster
    Rechtsfragen betreffend die Gewährung von Erziehungsgeld für Rpfleger 2000,220
    zwei Kinder zu klären bzw. durchzusetzen, handelt es sich
    um eine einzige Angelegenheit.

    Bei der einheitlichen Beratung zweier Kinder zur Neuberechnung AG Koblenz
    ihrer Unterhaltsansprüche gegenüber ihrem Vater handelt es sich FamRZ 01, 296
    um eine Angelegenheit

  • Vielen Dank (dieser Fall liegt hier auch noch bei mir) für die schnelle Anwort!!!
    ich habe hier ein Kind, wo zwei JA jetzt Rückforderung gegen den Vater geltend machen und somit zwei Anschreiben der RAìn an JA A und JA B erfolgten.
    für michklar eine Angelegenheit, nich tweil zwei JA angeschreiben werden, wird aus der Rückforderung wegen gewährtem Unterhaltsvorschuss gleich zwei Angelegenheiten, oder ?!

  • Es ist schon von unterschiedlichen Gegners auszugehen. Aber einheitlicher Auftrag und Gleichartigkeit der Sache. Ich denke, dass kann man vertreten. siehe auch Kammeier, Rpfleger 98, 501.

    siehe auch p.N.

  • Mir liegen zwei Beratungshilfeanträge vom gleichen Antragsteller bzgl. der Abänderung des Unterhaltstitels für Kind a und b vor. Meiner Meinung nach handelt es sich um eine Angelegenheit, da ein innerer Zusammenhang besteht. Liege ich da richtig.

  • Aus dem Bauch heraus würde ich auf zwei Angelegenheiten tippen, da es ja um Ansprüche von jeweils unterschiedlichen Anspruchsgegnern geht (Unterhaltsanspruch Kind a, Unterhaltsanspruch Kind b)).

  • Aus dem Bauch heraus würde ich auf zwei Angelegenheiten tippen, da es ja um Ansprüche von jeweils unterschiedlichen Anspruchsgegnern geht (Unterhaltsanspruch Kind a, Unterhaltsanspruch Kind b)).

    So sehe ich das auch.

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • Unterhaltsansprüche mehrerer Kinder gegen den Vater sind grundsätzlich eine Angelegenheit (Groß, BerH/PKH/VKH, 12. Auflage, § 44 RVG Rn 71), das dürfte m. E. auch gelten, wenn - wie hier - Antragsteller der Unterhaltsverpflichtete ist. Etwas Anderes könnte in meinen Augen allenfalls dann angenommen werden, wenn die Kinder unterschiedliche Mütter haben. Scheint hier aber nicht der Fall zu sein ("Abänderung DES Unterhaltstitels").

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

  • Unterhaltsansprüche mehrerer Kinder gegen den Vater sind grundsätzlich eine Angelegenheit (Groß, BerH/PKH/VKH, 12. Auflage, § 44 RVG Rn 71), das dürfte m. E. auch gelten, wenn - wie hier - Antragsteller der Unterhaltsverpflichtete ist.

    Die zitierte Fundstelle führt - zumindest in der mir vorliegenden 13. Auflage - allerdings auch eine gegenteilige Auffassung auf (unterschiedliche tatsächliche und rechtliche Voraussetzungen).

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • Die Anwältin schreibt, dass es sich um zwei Kinder aus verschiedenen Beziehungen handelt und dass es zwei unterschiedliche Titel (Unterhaltsfestsetzungsbeschluss, Vollstreckungsbescheid) gibt.
    Ich gehe mal davon aus, dass es dann doch zwei Angelegenheiten sind. Wie seht Ihr das?

  • Ich häng mich hier mal dran..

    Ich habe jetzt 5 Anträge auf BerH wegen UVG Rückforderung ggü. der Mutter.
    Kind 1-3 sind vom Vater A; Kind 4+5 vom Vater B

    Es liegen jeweils einzelne Bescheide zu unterschiedlichen Aktenzeichen vor, gleiches Datum, aber jeweils hinsichtlich der Kinder 1-3 und 4+5 inhaltlich völlig identisch.

    Würdet ihr da jetzt tatsächlich 5 Angelegenheiten sehen?
    Oder nur zwei (wegen der Vater A und Vater B)?
    Oder nur eine (weil alle Bescheide gegen die Mutter gerichtet sind)?

  • Jedes Kind hat einen eigenständigen Unterhaltsanspruch der Mutter gegenüber (so dass auch jeder einzeln nach UVG übergeht) und grundsätzlich liegen daher 5 Angelegenheiten vor. Da die Bescheide aber inhaltsgleich sind und die Umstände der Kinder wohl auch, kann in den übrigen Angelegenheiten geprüft werden, ob es sich um gleichgelagerte Parallelfälle handelt. Dazu:

    • LG Halle (Saale), Beschluss vom 21. März 2012 – 2 T 251/11 –, juris
    • BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 08. Februar 2012 – 1 BvR 1120/11 –, juris
    • BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 02. September 2010 – 1 BvR 1974/08 –, juris
    • BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 30. Mai 2011 – 1 BvR 3151/10 –, juris

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