Erbschein mit Auflage

  • Die Sache wurde nun erledigt, ich will kurz berichten.Ich habe den Erbschein an das Nachlassgericht zurück gegeben, m.d.B., einen für dasGrundbuchverfahren "geeigneten" Erbschein zu erteilen und auf die Unzulässigkeit derAufnahme der "Auflage" in den Erbschein hingewiesen.Heute bekam ich einen Berichtigungsbeschluss nach 319 ZPO.Das ist wohl auch korrekt (Jauernig BGB, RN 8 zu § 2353) und wird von mir akzeptiert. Nochmals vielen Dank für Eure Unterstützung und die Diskussion!

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