Erbschein mit Auflage

  • Hallo, ich brauche Hilfe...
    Das Grundbuch soll berichtigt werden aufgrund eines Erscheins mit folgendem Inhalt:
    "Erbe des X ist der Y allein.
    Das Erbrecht steht unter der Auflage, das Geldvermögen des Nachlasses für .......(soziale Einrichtungen) einzusetzen".

    Die sozialen Einrichtungen sind allgemein benannt (z.B. Schulen), teilweise gibt es diese noch gar nicht.

    M. E. kann ich aufgrund eines solchen Erbscheins keine Grundbuchberichtigung vornehmen. Wie soll denn das Grundbuchamt die Einhaltung der Auflage prüfen. Liegt evtl. eine Vor- und Nacherbschaft vor und wer wäre dann der Nacherbe (den es momentan noch gar nicht gibt!)?
    Muss diese Auflage überhaupt in den Erbschein aufgenommen werden? Viele Fragen, bei denen ich wirklich Hilfe brauche.
    (Ggf. auch von den Nachlassexperten)

  • Meiner Meinung nach ist diese Auflage nicht in den Erbschein aufzunehmen ( so auch MüKo - leider nur 2. Aufl. - RZ 11 zu § 2192 BGB). Und wenn sie nicht in den Erbschein aufzunehmen ist, dann hat sie Dich als Grundbuchrechtspfleger wohl nicht zu interessieren. Alleinerbe ist Y, und ich denke, Du kannst die Grundbuchberichtigung vornehmen.

  • Grundsätzlich sehe ich das auch so. Hier handelt es sich aber um ein äußerst streitiges Verfahren mit einem sehr hohen Nachlasswert, der fastnur aus dem Geldvermögen, das Inhalt der Auflage ist. besteht.Deshalb war meine Überlegung, das Nachlassgericht um Vorlage eines zurGrundbuchberichtigung geeigneten Erbscheins zu bitten.Was haltet Ihr davon?

  • Deshalb war meine Überlegung, das Nachlassgericht um Vorlage eines zurGrundbuchberichtigung geeigneten Erbscheins zu bitten.Was haltet Ihr davon?



    Nicht viel, denn der Erbschein ist m. E. durchaus zur GB-Berichtigung geeignet.

    Der Erbe ist Erbe, auch wenn da was von Auflage steht.

  • Für die Erbenstellung ist es egal, ob der Erbe die Auflage erfüllt oder nicht; insbesondere handelt es sich hierbei nicht um eine bedingte Erbeinsetzung. Für die GB-Berichtigung ist der Erbschein daher ausreichend.

    Wichtige Entscheidungen fällt man mit Schnick Schnack Schnuck

  • Nach meiner Ansicht ist der Erbschein als unrichtig i.S. des § 2361 BGB einzuziehen, weil er eine Angabe enthält, die im Erbschein -unstreitig- nichts verloren hat.

    Wenn der Erblasser die Erfüllung einer Auflage sicherstellen will, muss er insoweit Testamentsvollstreckung anordnen.

  • Nach meiner Ansicht ist der Erbschein als unrichtig i.S. des § 2361 BGB einzuziehen, weil er eine Angabe enthält, die im Erbschein -unstreitig- nichts verloren hat.

    Wenn der Erblasser die Erfüllung einer Auflage sicherstellen will, muss er insoweit Testamentsvollstreckung anordnen.



    Wobei sich dann die Frage stellt, ob ein einziehungswürdiger Erbschein im Grundbuchverfahren zum Nachweis der Erbfolge ausreicht (nach dem Motto: er ist ja nur "teilfalsch", das Erbrecht weist er ja richtig aus).

  • Nach meiner Ansicht ist der Erbschein als unrichtig i.S. des § 2361 BGB einzuziehen, weil er eine Angabe enthält, die im Erbschein -unstreitig- nichts verloren hat.



    Der Gedanke kam mir zunächst auch. Aber ist der Erbschein deswegen unrichtig? Die Angabe der Auflage ist sicherlich "unrichtig" (eher unnütz und fehl am Platz), weil nicht anzugeben, da sie nicht zum ES-Inhalt gehört; das Erbrecht weist der Erbschein aber korrekt aus.

    Ich würde Rücksprache mit der NL- Abteilung halten, bleibe jedoch bei meiner Auffassung, dass grundsätzlich eine Grundbuchberichtigung aufgrund dieses Erbscheins möglich ist.

  • Der Erbschein ist gültig, solange er nicht eingezogen ist. Die von Valerianus aufgeworfene Frage bezieht sich deshalb auf die Frage, ob die Vermutung des § 2365 BGB für die durch den Erbschein ausgewiesene Erbfolge aus Sicht des Grundbuchamts erschüttert ist. Dies kann im Hinblick auf § 2195 BGB durchaus der Fall sein, wenn die Wirksamkeit der Zuwendung vom Erblasser von der Wirksamkeit der Auflage abhängig gemacht wurde.

    Unabhängig von den vorstehenden Erwägungen besteht das rechtlich zutreffende Verfahren im vorliegenden Fall darin, den Erbschein einzuziehen und kostenfrei (§ 16 KostO) einen neuen Erbschein ohne Verlautbarung der Auflage zu erteilen. Wie man auf die Idee kommen kann, eine Auflage im Erbschein zu verlautbaren, ist mir schleierhaft.

  • Wie man auf die Idee kommen kann, eine Auflage im Erbschein zu verlautbaren, ist mir schleierhaft.


    Das, so hoffe ich für die Threadstarterin, wird die Rücksprache mit der Nachlassabteilung klären und die Angelegenheit einem unbürokratischen und schnellen Ende zuführen. ;)

  • Sollte sich "mein" Nachlassgericht in solch einer glasklaren Sache uneinsichtig zeigen, würde ich den "offiziellen" Weg, also Benachrichtigung des Antragstellers, dass der Erbschein offensichtlich Angaben enthält, an deren Erwähnungsnotwendigkeit es an dieser Stelle deutlich mangelt, m.d.H., sich zum Zwecke der weiteren Veranlassung direkt an das Nachlassgericht zu wenden, beschreiten.

    Sollte hernach ein Schreiben /Anruf des Antragstellers erfolgen, dass das NL-Gericht sich nicht bemüßigt fühlt, den Erbschein zumindest zu prüfen, würde ich darauf hinwirken, den Antragsteller zu einer Beschwerde gegen meine Zwischenverfügung zu bewegen. Das OLG wird sich freuen. So schnell hat es noch nie eine Entscheidung treffen können.


    Nachtrag: Wenngleich man bei Uneinsichtigkeit des NL-Gerichtes wohl auch sofort zurückweisen könnte.

    Einmal editiert, zuletzt von Elizabeth Dane (22. April 2010 um 14:35)

  • Dass sich Grundbuchamt und Nachlassgericht in solchen Fällen nicht einig werden, liegt nicht selten an dem nicht aufgrund Fachwissens gerechtfertigten Dünkel mancher Nachlassrichter(innen).


    Mag sein. Aber auch der Dünkel der Nachlassrichter schwindet nach einigen für sie ungünstig entschiedenen Beschwerdeverfahren.

    Aber das eigentliche Thema ist wohl erledigt. Somit: Schönen Feierabend!

  • Zunächst vielen Dank für Eure Hilfe.Erfahre gerade, dass die Akte schon bei der Beschwerdeinstanz war. Werde also jetzt erst mal die Nachlassakte beiziehen und dann weiter überlegen (oder mit Euch diskutieren!).Tendiere aber derzeit dazu, den Erbschein mit der Bitte um Berichtigungzurück zu geben.

  • Zu berichtigen gibt es hier nichts. Es müsste -nach Einziehung des bisherigen Erbscheins- schon ein neuer Erbschein her.



    ...Wobei m.E. erst noch ein neuer Erbscheinsantrag beim NL-Gericht gestellt werden müßte.

  • Sehe ich nicht so, weil der ursprüngliche Erbscheinsantrag nach meiner Ansicht noch nicht verbraucht ist. Es wurde beantragt, einen richtigen und keinen unrichtigen Erbschein zu erteilen. Da der neue Erbschein aber ohnehin nichts kosten darf (§ 16 KostO), ist das im Ergebnis wohl nicht von Belang.

  • Ganz Deiner Meinung, Cromwell.
    Aber ich bin gespannt (und hoffe auf) die weiteren Postings der Threadstarterin. Interessiert mich wirklich.

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