Rechnungslegung vorläufiger IV bei Erledigung HS ?

  • Hallo Inso-Forum,

    ich brauche mal eure Hilfe. Habe nix zu meinem Thema gefunden, deshalb folgende Frage:

    Vorläufige Insolvenzverwaltung mit Zustimmungsvorbehalt wurde angeordnet, nach ca. 10 Monat erklärt die Antragstellerin die HS für erledigt und beantragt, dem A´gegn. die Kosten des Verfrahrens aufzuerlegen.
    Vorläufige wurde gleich aufgehoben und Anhörung zum Kostenantrag verfügt, Frist hierzu läuft.
    Nun will der ehemalige vorl. IV seine Vergütung festgesetzt haben. Hier muss ich doch jetzt die neue BGH Entscheidung vom 03.12.2009 IX ZB 280/08 beachten, oder?

    Und muss der ehemalige vorl. IV nun Rechnung legen, die ich prüfen muss?
    Vermögen ist vorhanden (mehrere Immobilien, Mieteinnahmen, relativ hoher Bestand auf TH-Konto etc.). Also eigentlich muss ich doch nun prüfen - oder nicht, weil nur vorl. IV mit Zustimmungsvorbehalt......?

    Danke für Eure Mithilfe:)!

  • Keine Rechnungslegung, denn der schwache vorläufige Insolvenzverwalter trifft doch gar keine eigenen Vermögensentscheidungen. Diese trifft allein der Schuldner, der vorläufige Insolvenzverwalter überwacht diese. Buchhaltungspflichten verbleiben auch beim Schuldner.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Joaahh - nach der BGH-Entscheidung wäre der Vergütungsantrag vom Insolvenzgericht zurückzuweisen (man beachte, dass ich mich um die Frage "Richter oder Rechtspfleger" herumgemogelt habe - aber da wir uns im Stadium "Vor Eröffnung" befinden, würde ich die Sache dem Richter mit Hinweis auf den BGH vorlegen).

    Und ob man die Abrechnung prüfen müsste? Tja - gute Frage. Ich glaube, ich würde es machen - wenn auch vielleicht nicht bis ins letzte Detail. Ich lasse mich aber zwecks Arbeitsersparnis auch gerne vom Gegenteil überzeugen :).

    Wichtige Entscheidungen fällt man mit Schnick Schnack Schnuck

  • Ohne Eröffnungsbeschluss kann man m.E. keine Zuständigkeit des Rechtspflegers konstruieren.
    Da muss sich der Richter darüber Gedanken machen, ob er eine Rechnungslegung verlangt und was er mit dem Vergütungsantrag anstellt (wobei ich mir das Ergebnis schon vorstellen kann...).

  • Für alle, die eine Rechnungslegung beanspruchen, woraus ergibt sich die Pflicht hierzu?



    Aus "Haben wir schon immer so gemacht"? Nein im Ernst - unsere vorl. IV legen für diese Zeit ebenfalls Rechnung. Sie sind aber auch zum Forderungseinzug auf ein Treuhandkonto ermächtigt. Allerdings muss ich gestehen, dass es bei uns bei Anordnung der vorl. IV in den aller-allermeisten Fällen auch zu einer Eröffnung des Verfahrens kommt. Und da habe ich dann halt Abrechnungen von Anfang an ...
    Und wenn's nicht zur Eröffnung kommt, brauchten wir bislang eine Abrechnung, um irgendwie die Vergütung festsetzen zu können.
    Aber Dein Standpunkt ist natürlich auch nicht so ganz von der Hand zu weisen :) - und wie gesagt, jede Abrechnung weniger wird dankend angenommen.

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  • Egal ob wir zum Forderungseinzug berechtigt sind, wir müssen (zum Glück) für die vorläufige Verwaltung bei keinem unserer Gerichte eine isolierte Rechnung legen. Nicht, dass wir etwas zu verbergen hätten, aber es ist unnötiger Mehraufwand. Welche Anforderungen an den Vergütungsantrag zu stellen sind, ist eine andere Frage.

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  • die Verpflichtung zur Rechnungslegung ergibt sich aus § 21 Abs. II 1 Nr. 1 i.V.m. § 66 I InsO.
    Dies folgt aus dem Grundsatz: wenn der Staat einem Privaten fremdes Vermögen anvertraut, hat er den ordnungsgemäßen Umgang mit diesem Vermögen auch zu überwachen.

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
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  • Lieber Defaitist, mach Deinen Beitrag bitte ganz schnell wieder weg ;).

    Okay in das Sache hast Du Recht, allerdings muss ich doch noch mal einwenden, dass der schwache vorläufige Verwalter kein fremdes Vermögen verwaltet.

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  • na na na, LFdC
    der restierende Anderkontobestand unterliegt i.H.des vermeintlichen Vergütungsanspruchs ausschießlich dem Blickwinkel des § 273 BGB (mit Sicherheit umstritten, ob der anwendbar ist).

    Nun, die Rechnungslegungspflicht ließe sich aufgrund der unseeligen BGH-Entscheidung (schöne Erwiderung von Uhlenbruck in der NZI) wohl auch in den Bereich der nur noch privatrechlichen Sphäre verschieben... (kleine Entschädigung für #8 :D )

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  • Eine Pflicht zur Rechnungslegung sehe ich bei einem schwachen vorl. Verwalter nicht, da er über das Vermögen nicht verfügen kann.
    Allerdings weiß ich nicht, wie ohne Rechnungslegung über die vergütung entschieden werden kann.
    Außerdem rechnen einige Verwalter bei der Schlussrechnungslegung ab Stichtag vorl. Verwaltung ab.
    Dann geht es einfach leichter auch die Zeit der vorl. Verwaltung mitzuprüfen als festzustellen, was am Tage der Insolvenzeröffnung vorhanden war.

  • na eine Vergütungsfestsetzung wäre auch ohne Rechnungslegung möglich (man stelle sich ein Verfahren mit umfangreicher Sicherungstätigkeit, jedoch ohne Kontenbewegung vor...). I.d.R wird dem schwachen Verwalter aber auch die Lizenz zur Führung eines Anderkontos eingeräumt. Warum soll er da nicht drüber Rechnung legen können ?; selbst wenn über die Altkonten - mit Zustimmungsvorbehalt - durch den Schuldner verfügt wird, ist eine Rechnungslegung möglich.
    Ich hab vor Jahren mal ein "Argument" eines Kollegen gehört, dies ging so: ja die Sequesterabrechnung kann ich doch nicht prüfen, weil ich ja garnicht sehen kann, was er vorgefunden hat".... hm, mit der Überlegung kann man auch keine Schlussrechnung prüfen....

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