Bestimmtheit der Forderungen

  • Hallöchen!!!

    Bei einem Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses wird die Forderung ansich doch nicht geprüft, sondern nur, ob sie dem Schuldner gegen den Drittschuldner zustehen kann.
    Ich habe einen Fall, wo der Gläubiger den angeblichen Geschäftsanteil des Schuldners an einer GmbH pfänden möchte, was ja auch geht.
    Er möchte allerdings auch die angeblichen Ansprüche des Schuldners gegen die GmbH pfänden, welche im einzelnen von ihm aufgeführt werden.
    Darunter fallen Gewinnansprüche, Auseinandersetzungsguthaben, Vergütung als Geschäftsführer (beschränkt nach §850ff), Aufkunftserteilung etc......das geht ja so auch alles, es betrifft ja auch die GmbH selbst...
    ..nur: wenn er den angeblichen Anspruch auf Rückzahlung von Darlehen oder die Herausgabe von Sachen, die der Schuldner der Gesellschaft zur Nutzung überlassen hat, ist diese Angabe dann nicht zu unbestimmt???
    Um eine Sache herauszuverlangen, muss man sie doch genau betiteln oder??? Das reicht doch die Pfändung des angeblichen Anspruchs auf Herausgabe und Rückübertragung nicht aus???

    Da ich noch nicht in der Praxis in der Zwangsvollstreckung war, kann man sich den Ablauf denn vorstellen??? Es muss doch im Pfändungsbeschluss bei solchen Ansprüchen angegeben werden, worauf sie genau zu beziehen sind oder???

    :confused:ich weiß echt nicht weiter....die Einzelheiten sind mir ja bekannt, nur an der Zusammenfügung scheiter ich kläglich

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