Haus A, Haus B

  • Habe kürzlich einen Erbscheinsantrag aufgenommen, kurz darauf kamen mir Zweifel, ob das so richtig war (totaler Stress bei uns momentan auf der Arbeit wegen diverser Krankheitsausfälle und dann schleichen sich Fehler ein).
    Fall:
    Im Testament hatte der Erblasser festgelegt, das Haus A bekommt seine Tochter. Das Haus B bekommen seine Ehefrau zusammen mit seinen beiden Söhnen zu gleichen Teilen.
    Zur Erklärung , die Häuser sind genau gleichwertig (je 210.000,- €), aber Haus A ist noch mit 70.000,- € (zum Zeitpunkt des Todes) belastet.
    Ich habe die Belastung einfach aussen vor gelassen, hätte ja sonst auch nachfragen müssen, wie hoch die Belastung bei Errichtung des Testaments war.
    Antrag wurde also dahingehend aufgenommen, Tochter Erbin zu 1/2 und Söhne + Ehefrau zu je 1/6.

    Wenn man die Belastung bei Tochter in Abzug gebracht hätte , käme man wohl auf 2/5 für die Tochter und jeweils 1/5 für Sohn A, B und Ehefrau.

    Wie seht ihr das ?
    Sparvermögen war 0,- € vorhanden, deshalb habe ich das auch nicht als Teilungsanordnung gewertet.

  • Ich bin jetzt mal wieder pragmatisch:

    Die Belastung ist ja nur eine dingliche Sicherung einer Nachlassverbindlichkeit die der Erblasser begründet hatte.

    Die der Belastung zugrundeliegende Forderung stand der Bank gegen den Erblasser und nun eben gegen die Erben zu. Die Erben werden ja insgesamt Rechtsnachfolger der Darlehensschuld.

    Damit haftet im Innenverhältnis jeder der Erben mit seinem Bruchteil an den Nachlassverbindlichkeiten. M.E. ganz normal wie bei einer ungesicherten Forderung.

    Ich meine daher, dass der ES richtig ist. Wenn sich der Gläubiger bei der Geltendmachung einer Forderung an einen der Erben hält, müssen eben die anderen im Innenverhältnis einen Ausgleich bringen.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Beide von Hawkwind ins Gespräch gebrachten Lösungen funktionieren im wirtschaftlichen Ergebnis nur, wenn die überlebende Ehefrau ihren Zusatzpflichtteilsanspruch nach § 2305 BGB nicht geltend macht. Denn ihr (großer) Pflichtteil betrüge 1/4, während sie nach den zur Diskussion gestellten Lösungen nur 1/6 bzw. 1/5 erhält.

    Eine Teilungsanordnung ist es so oder so, weil sich die Grundstücke nicht von selbst auf die einzelnen Miterben verteilen.

    Wenn der Erbfall vor dem 01.01.2010 eingetreten ist, ist die Teilungsanordnung bezüglich der unter der Pflichtteilsquote liegenden Erbquote der Witwe sogar unwirksam (§ 2306 Abs.1 S.1 BGB a.F.).

  • Es könnte aber auch ein Vorausvermächtnis sein. Wollte der Erblasser, dass durch die Erben ein Wertausgleich erfolgt?



    leider liefert das Testament keine weiteren Anhaltspunkte ,
    es war sehr knapp gefasst.
    Im zweiten Absatz war noch eine Art Testamentsvollstreckung angeordnet für den Fall des Verkaufs von Haus B, die aber auch nur sicher stellen soll, dass dann Ehefrau und Söhne jeweils gleichen Anteil am Erlös erhalten.

    Das, was cromwell darlegt, ist natürlich richtig.
    Der Erbfall war erst nach dem 1.1.2010.
    Die Ehefrau war Ausländerin, ich habe ihr erklärt, dass sie eh zum Notar muss um die Teilungsanordnung umzusetzen. Wenn sie sich nicht noch rechtlich beraten lässt und das Testament anficht, ist sie doch ganz schön gekniffen (wer sie bloß zum Notar gegangen, Beratung etc. , rechtliche Aufklärung Pflichtteil , so ein mist in anderer Sache hatte ich da schon mal gleich ne Anfechtung aufgenommen)

    Mal sehen was die Kinder im Anhörungsverfahren dazu sagen werden.

    Einmal editiert, zuletzt von hawkwind (24. April 2010 um 12:55)

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