Kosten Testamentsvollstreckerzeugnis?

  • Ahhh ich hab da echt Problem mit?
    Der Bewertungszeitpunkt ist nicht der Erbfall oder? Sondern der Zeitpunkt wo es erstellt wird?
    Ziehe ich Nachlassvebindlichkeiten ab?
    Und dann davon 10 %?
    Help please!!

  • Kosten bzgl. des TV berechne ich immer anhand des Nachlassverzeichnisses, das heißt, Stichtag Todestag. Konkret nehme ich immer 20 % vom Bruttonachlass, max. 500.000 Euro sofern über den gesamten Nachlass TV angeordnet wurde.

  • ganz sicher? ich habe in einem Kommentar nachgelesen und da steht als Bewertungszeitpunkt § 18 angegeben..
    Ich hab da nämlich jemanden, der immer irgendwas findet um sich aufzuregen, und da muss das stimmen ;)

  • § 18 KostO ist doch lediglich der allgemeine grundsätzliche Tatbestand, der nur greift, wenn in den einzelnen Abschnitten der KostO keine Sonderregelung getroffen ist. Eine solche Spezialvorschrift ist § 109 Abs.1 KostO, die für den Zeitpunkt der Bewertung auf die Vorschriften über den Erbschein (§ 107 Abs.2 S.1 KostO) und für die Bewertung als solche auf § 30 Abs.2 KostO verweist.

    Und wenn jemand meint, sich beschweren zu müssen, dann soll er es eben tun.

    In welchem Kommentar soll das anders stehen? Egal - wenn es dort steht, dann ist es falsch.

  • Ganz so von der Hand zu weisen ist aber 18 KostO im Fall des TV Zeugnisses nicht, denn man könnte durchaus argumentieren. 109 KostO verweist zwar auf die Erbscheinsvorschriften, regelt jedoch ausdrücklich durch Verweisung auf § 30 II KostO, dass sich der Wert anders errechnet. Wenn sich aber der Wert ausdrücklich anders errechnet, wie kann dann für den Zeitpunkt der Ermittlung des maßgeblichen Wertes doch wieder der Todestagsstand heranzuziehen sein.

    Allerdings denke ich dass das alles wenig praktische Bedeutung hat, da im Einzelfall sowieso je nach Schwierigkeit 10-30% des von der TV erfassten Vermögens angenommen wird. Kommt aber nach 5 Jahren der TV und erklärt, er brauche das Zeugnis nur noch weil eine sauere Wiese zu verkaufen wäre, der Rest sei bereits abgewickelt, warum dann bei einer solchen Lapalie einen Wert nehmen der sich aus von vor 5 Jahren errechnet und so eindeutig nicht nach 30 II bestimmt worden wäre?

  • Die Berechnung des Wertes der Nachlassgegenstände und der Zeitpunkt der Wertermittlung sind zwei verschiedene Dinge. Im übrigen ist der Zeitfaktor kein durchschlagendes Argument: Wenn ein Erbe zehn Jahre nach dem Erbfall daherkommt, weil er für ein überraschend aufgeauchtes Konto des Erblassers einen bisher nicht erteilten Erbschein benötigt, werden die Gebühren auch nach dem vollen Nachlasswert berechnet.

    Die in dem genannten Kostenkommentar vertretene Ansicht halte ich für abwegig.

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