§ 212 oder § 213 InsO oder...?

  • Ich hätte da mal ein ganz großes Problem und hoffe auf eure Hilfe.

    Ich habe eine KG. Die Muttergesellschaft hat nun wohl dafür gesorgt, dass mit sämtlichen Gläubigern Einigungen erzielt wurden. Sommit haben nunmehr alle Gläubiger auf ihre Forderungen verzichtet bzw. selbige zurückgenommen. Gleichzeitig wurde durch die Schuldnerin Antrag auf Einstellung nach § 213 InsO gestellt. Ich habe allerdings keine Erklärungen der Gläubiger vorliegen, sondern wie schon gesagt lediglich die entsprechenden Verzichte bzw. Rücknahmen in die Tabelle als Berichtigung eingetragen. Was nun? M.E. passen weder § 212 noch § 213 InsO so richtig. Wie kann es weitergehen?

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Ein lästiges Problem, dass es die Schuldner bzw. deren Vertreter nicht hinkriegen, die Gläubiger die richtigen Erklärungen abgeben zu lassen.
    Die Erklärung kann man m.E. auch auslegen. Wenn der Schuldner den Gläubiger anschreibt, dass er für eine Einstellung nach § 213 InsO eine Verzichtserklärung des Gläubigers braucht und der Gläubiger daraufhin auf seine Forderung verzichtet könnte man das als Zustimmungserklärung auslegen.
    Ich würde schauen, dass Du das über § 213 InsO hinbiegen kannst, da § 212 InsO komplizierter ist. Da reicht das Wegfallen der Gläubiger nicht aus.

  • Die Zustimmung von Gläubigern, die auf die Forderung verzichtet haben bzw. von einem Dritten befriedigt worden sind, ist nicht erforderlich.


    Genau diese Passage habe ich auch in der Kommentierung gefunden. Nur - ich habe ja gar keine anderen Gläubiger mehr. Ich habe auch schon überlegt, diese Vereinbarungen oder was auch immer da getroffen wurde, dergestalt auszulegen, dass ein § 213 InsO draus wird, aber ganz richtig erscheint mir das nicht.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • 212 würd ich hier mal getrost vergessen ! (kann weiter ausgeführt werden...).
    213 ist das alte Problem, wie gehe ich damit um, dass kein Gläubiger mehr da ist, der zustimmen kann (hab das bisher immer prakmatisch gelöst, und empfohlen, einen noch übirg zu lassen). Wenn aber keiner mehr da ist der den sog. Konkursverzicht erklären kann, dann ist der Weg halt analog zu gehen. Also ganz normal das Verfahren nach 213 durchziehen.

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Gut, dann werde ich den § 213 InsO mal anwenden, egal wie :D
    Im Prinzip ist ja alles klar, nur ein förmlich wäre es schöner gewesen, wenn die Verwalterin das vorher mal abgesprochen hätte. Dann wäre man sicher anders vorgegangen.
    Vielen Dank an alle!

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • auch wenn ich pragmatisch versehentlich mit "k" geschrieben hab....
    Deine Lösung ist eine gute Lösung.

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  • :D

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