§ 9 VBVG (Abrechnungszeitraum)

  • Es ist hier gerade eine Diskussion entstanden, ob die Betreuer nur für jeweils 3 Monate bzw. 6,9,12 Monate abrechnen dürfen.

    Einigkeit besteht darin, dass die Vergütung frühestens nach 3 Monaten fällig wird. Umstritten ist aber, ob aus § 9 VBVG gefolgert werden kann, dass nur in 3-Monatsabständen (oder einem Vielfältigen hiervon) abgerechnet werden darf, da immer nur genau drei Monate fällig sind.

    Wie handhabt ihr das? Wurde das Thema bereits diskutiert? Ich habe nichts gefunden....

  • Die zulässige Verwendung der nachfolgenden Antwort steht (analog § 16 Abs.2 GBO) unter dem Vorbehalt, dass der Fragesteller in dem von ihm eröffneten Nachlass-Thread "Ersatzerbfolge" erneut Stellung nimmt.

    Zur Sache:

    Deinert/Lütgens, Die Vergütung des Betreuers, 4. Aufl., RdNr.1406:

    "Allerdings ist der Betreuer nicht gezwungen, tatsächlich stets nur 3 Monate abzurechnen. Er kann, solange die 15-Monatsfrist des § 2 VBVG noch nicht abgelaufen ist, den Ablauf mehrerer Dreimonatszeiträume abwarten und dann 6, 9, 12 oder 15 Monate abrechnen."

  • es bleibt dem Betreuer unbenommen, mehrere fällige Quartale abzurechnen, er muss nur darauf achten, dass sein Anspruch nicht erlischt ( Ausschlussfrist). Bei uns wird darauf hingewirkt, dass die Berufsbetreuer die Pauschalen für 4Quartale beantragen, sie erhalten dann jeweils nach Fälligkeit zum 1.4./1.7./30.9/1.1. die Vergütung angewiesen, sie müssen sich allerdings verpflichten, jegliche Änderung sofort mitzuteilen. Vorteil ist, wenn sich nichts ändert habe ich die Vergütung 1 x im Jahr auf dem Tisch.


    --- schon wieder zu langsam gewesen .....

  • @juris:

    Mit anderen Worten: er kann nicht für 4,5,7,8,10,11 Monate abrechnen

    kann ich deine Antwort so auslegen?



    P.S. Eine Antwort auf den von mir eröffneten Nachlass-Thread kommt zu gegebener Zeit.


    P.P.S. Danke trotzdem für deine Antworten ;)

  • Nein, andere zeitliche Kombinationen sind grundsätzlich nicht zulässig (Deinert/Lütgens RdNr.1407). Etwas anderes gilt natürlich, wenn die Betreuung endet oder ein Betreuerwechsel stattfindet. Aber diese Fälle stehen hier ja nicht zur Debatte.

    Das mit § 16 Abs.2 GBO (analog) war natürlich nur Spaß. :D

  • Ich meine in der Kommentierung zu § 9 VBVG (Jürgens/über Beck-Online -hab ich hier zu Hause leider nicht) steht auch etwas zum Abrechnungsmodus. Soweit ich mich erinnern kann, geht es dort auch so weit, dass auch bei Ende der Betreuung erst nach Ablauf der 3-Monatsfrist der Restzeitraum fällig wird. Das würde für eine strickte Handhabung sprechen.

    Bei uns stellen wir allerdings nur darauf ab, dass der Zeitraum der abgerechnet wird auch entsprechend fällig ist, lassen so also auch 6, 9 Monatsabrechnungen etc. zu. Wenn das Quartal eingehalten ist (also nicht 4,5,8 Monate abgerechnet werden), reicht mir das persönlich aus.

    Eine nicht Quartalsmäßige Abrechnung ist m.E. nicht zulässig, da bei Abrechnung von 4 Monaten der 4. Monat nicht nach § 9 VBVB fällig ist, da die Fälligkeit nur Quartalsweise (Tätigkeitsquartal) eintritt.

    Trenne dich nie von deinen Illusionen und Träumen. Wenn sie verschwunden sind wirst du weiter existieren, aber aufgehört haben zu leben.

    (Mark Twain)

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  • Ach nee. Franken verstehen bei sowas keinen Spaß ;)

    Natürlich habe ich das so verstanden.... und freue mich tatsächlich über Antworten!!

    Aber im Ernst: kann man das wirklich aus § 9 VBVG lesen, dass die Vergütung nur quartalsmäßig fällig wird (nicht dass ich damit ein Problem hätte)?

  • Ja natürlich (meinte ich auch so). Aber kann man aus der Vorschrift wirklich lesen, dass die Vergütung nur tätigkeitsquartalsmäßig abgerechnet werden kann?

  • Ich denke schon. Es heißt doch: "Die Vergütung kann nach Ablauf von jeweils drei Monaten für diesen Zeitraum geltend gemacht werden."
    Dadurch das explizit der 3-Monats-Zeitraum ("für diesen Zeitraum") angegeben ist, bin ich der Auffassung, dass die Abrechnung tätigkeitsquartalsweise zu erfolgen hat und daher auch eine Fälligkeit erst nach Ablauf der 3 Monate eintritt.

    Eine kalenderjährliche Quartalsabrechnung ist bei "Neufällen" m.E. nur insoweit zulässig, als dass am Kalenderquartalsende auch die 3-Monatstätigkeit abgeschlossen ist (Bsp. Abrechnungsquartal 11.11.bis 10.02 Abrechnung erfolgt ab 01.04.) Eine Abrechnung in diesem Beispiel bis zum 31.03. halte ich nicht für zulässig, da der Zeitraum vom 11.02 bis 31.03 noch nicht fällig sein dürfte, weil die drei Monate noch nicht abgelaufen sind (Ablauf erst am 10.05).

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  • Sehe ich wie Mel.

    Halte ich für eindeutig.

    Gegen den Vorschlag von cheyenne im Sinne der "Umstellung" auf Kalenderquartale ist natürlich aus pragmatischer Sicht nichts einzuwenden. Man muss halt ein einziges Mal "schummeln".

  • @ juris 2112
    genau, wir "schummeln" einmal , berechnen das angebrochene Quartal bis zum Ende und zahlen aber erst nach Fälligkeit des nächsten Kalenderquartales aus, das aber erst nach Ablauf des ersten Jahres, im 1. Jahr wird korrekt nach den Betreuungsquartalen abgerechnet

  • @cheyenne
    Habt ihr insoweit automatische Anweisungen?
    Bei uns sind wir froh, dass nunmehr nicht alle Vergütungen auf einmal kommen und immer zum Kalenderquartalsende anzuweisen sind. Die Berge von Akten im Büro immer in der Vertretung (Weihnachts-, Oster,- Sommer-, Herbstferien) mit halber Mannschaft werden so langsam weniger. Ich mach lieber jeden Tag 2-3 Akten mit Vergütung als in der Vertretung 50-100 auf einmal.

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  • ja, das funktioniert wie ein Dauerauftrag, die Geschäftsstelle erhält die Verfügung mit den Anweisungsdaten und gibt die Termine ein, die Zahlungen liegen auf Frist und die Auszahlung erfolgt dann termingerecht. Frag mich aber nicht nach Details, ich bin froh, dass ich das nicht machen muss und weiss, dass diese Anweisungen für die Geschäftsstellen nerven- und zeitraubend sind.
    Früher wurden die Anweisungen noch durch die Verwaltungsgeschäftsstelle getätigt, jetzt muss das die Betreuungsabteilung selbst tun.

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