Ich hab irgendwie ein Brett vor dem Kopf und weis einfach nicht weiter.
Mir wurde eine Akte vorgelegt, in welcher ein VU erging, in dem der Bekl. verurteilt wurde eine Handlung vorzunehmen. Als er dies nicht tat, erging ein Beschluss, mit dem der Bekl. zur Zahlung von Zwangsgeld ersatzweise Zwangshaft verurteilt wurde.
Einen Zahlungseingang haben wir nicht. Dementsprechend würde ich doch jetzt eine Ladung zum Strafantritt an den Bekl. schicken oder? (dies ist meine erste Zwangshaftakte)
In dem Beschluss muss ich den Bekl. doch darauf hinweisen, dass er die Haft durch die Zahlung des Zwangeldes abwenden kann. Aber wie verhält es sich mit der Handlung aus dem VU. Wenn er die Handlung vornimmt muss er Zwangsgeld nicht mehr zahlen bzw. hätte sich die Zwangshaft erledigt oder? Wenn dies so ist muss ich ihn darauf dann auch hinweisen?
Danke schonmal für eure Hilfe.
Zwangshaft
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LadyKira -
26. April 2010 um 15:32
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Tut mir leid aber ich sehe immer noch nicht klarer.:(
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Ich hab in den anderen Thread nicht reingeguckt. Aber gibts nicht vorher noch nen Vollstreckungsauftrag? Oder ist das nur bei Ordnungsgeld?
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Ich weiß jetzt auch nicht sicher, ob es nen unterschied zum ordnungsgeld gibt. Aber bei ner Ordnungsgeld/-haft-Akte schreib ich nochmal raus, unter ner Fristsetzung von einer Woche, dass er das Geld jetzt bezahlen soll, wenn das Geld nicht binnen einer Woche eingeht und drohe nochmal die Haft an. Das hilft dann oft schon...
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Als allererstes würde ich mal prüfen, ob das Zwangsgeld überhaupt von Amts wegen vollstreckt wird.
Z. B. werden Zwangsgelder nach § 888 ZPO im Parteibetrieb (zu Gunsten der Staatskasse) vollstreckt. -
Genau. Die meisten Zwangsgelder werden nicht v. A. w. vollstreckt (nämlich z. B. bei Versorgungsausgleich und in bestimmten F-Sachen).
Sofern Vollstreckung von Amts wegen: Siehe Justizbeitreibungsordnung.
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