Unerlaubte Handlung vom Gläubiger gar nicht angegeben

  • Bei der Suche hab ich immer nur den umgekehrten Fall gefunden, daher nun meine Frage:
    Ich habe direkt nacheinander 2 Verfahren, in denen der jeweilige IV (verschiedene) vorab eine Forderungsanmeldung reingibt, mit dem Bemerken, die Forderung sei aus unerlaubter Handlung angemeldet. Jetzt hab ich mir die Unterlagen angesehen und folgendes Problem:

    Im ersten Fall hat der Gläubiger kein Kreuzchen gesetzt, bei der Frage, ob Anmeldung aus unerlaubter Handlung erfolgt. Auch aus seinem Anschreiben ergibt sich nichts derartiges. Es handelt sich allerdings um eine Schadenersatzforderung. Ich finde dennoch, dass der Gläubiger ausdrücklich erklären muss, dass er aus unerlaubter Handlung anmeldet und sich der IV das nicht nur aus irgendwelchen Schreiben des Gläubigers an die Schuldnerin zusammensuchen kann. Was meint ihr?

    Im zweiten Fall liegt lediglich ein Schuldanerkenntnis vor. Auch hier kein Wort des Gläubigers zur unerlaubten Handlung. Fakt ist lediglich, dass der Schuldner Dinge weiterverkauft hat, obwohl diese unter Eigentumsvorbehalt standen. Kann der IV sich da einfach was zusammenreimen? Ich meine nein.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Ich wühle nicht, ich krieg das vorgelegt. Und wenn ich nirgendwo sehe, dass da was von unerlaubter Handlung steht, der IV das aber so in die Tabelle aufgenommen hat und den Schuldner belehrt haben will, frag ich mich schon, was ich belehren soll, wenn der Gläubiger das vielleicht gar nicht gewollt hat. Da guck ich schon mal genauer in die Unterlagen, vielleicht steht´s ja irgendwo versteckt und der IV hat recht. Aber ich hab trotzdem nix gefunden.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Also ich hatte vor kurzen auch den Fall, dass sich zwar die Umstände der unerlaubten Handlung aus der Anmeldung ergeben, diese jedoch nicht ausdrücklich angemeldet wurde, der IV sie aber in der Tabelle aufgenommen hatte. Hab dann der Einfachheithalber einfach den Gläubigervertreter angeschrieben und um Mitteilung gebeten, ob eine Anmeldung aus unerlaubter Handlung gewollt war.

    Zwar verlangt § 174 II nur die Angabe der Tatsachen und nicht die Anmeldung der unerlaubten Handlung als solche, aber ich denke aufgrund der Rechtsfolgen sollte schon eine ausdrückliche Erklärung des Gläubigers vorliegen.

    „Gebildet ist, wer weiß, wo er findet, was er nicht weiß.“ (Georg Simmel)

  • Ich sehe das wie rainer19652003: Wenn aus keinem Anschreiben des Gläubigers oder einem Kreuzchen hervorgeht, dass er eine unerlaubte Handlung anmelden will, dann ist es auch keine.

    P.S. In Deinem Fall hätte ich auch in den Anmeldeunterlagen gewühlt :abklatsch, man muss ja schauen, ob der Gläubiger irgendwo was zur uH geschrieben hat, wenn der Verwalter schon mal darauf hinweist.

  • Hatte ich auch schon öfter.
    Natürlich wühlt man bei vbuH in der Anmeldung rum. Man will sich beim Belehren ja nicht blamieren...
    Ich würde das telefonisch klären und mal unschuldig beim IV/TH anfragen, ob sie schon die komplette Anmeldung geschickt haben (könnte ja was verloren gegangen sein). Falls komplett schließt sich natürlich die nächste Frage an, wieso das eine vbuH sein soll. Dann ist es nämlich meistens keine mehr.

  • Wir lassen uns die Anmeldeunterlagen schon lange seit Platzgründen überhaupt nicht mehr vorlegen.



    Aber die müssen doch bei Gericht niedergelegt werden? Oder meintest Du damit nur, Du läßt sie dir nicht mehr vorlegen?

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Also ich hatte vor kurzen auch den Fall, dass sich zwar die Umstände der unerlaubten Handlung aus der Anmeldung ergeben, diese jedoch nicht ausdrücklich angemeldet wurde, der IV sie aber in der Tabelle aufgenommen hatte. Hab dann der Einfachheithalber einfach den Gläubigervertreter angeschrieben und um Mitteilung gebeten, ob eine Anmeldung aus unerlaubter Handlung gewollt war.

    Zwar verlangt § 174 II nur die Angabe der Tatsachen und nicht die Anmeldung der unerlaubten Handlung als solche, aber ich denke aufgrund der Rechtsfolgen sollte schon eine ausdrückliche Erklärung des Gläubigers vorliegen.



    Ich meine schon, dass die unerlaubte Handlung als solche explizit angemeldet werden muß § 302 Ziffer 1 InsO.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Bei uns wird um Schränke gestritten und gekämpft.
    Du sagst, die bringen die Unterlagen zum Prüfungstermin mit- macht Ihr denn keine schríftlichen Verfahren?

  • Ich muss mich zu Fall 2 korrigieren, die unerlaubte Handlung wurde explizit angemeldet, ich hab´s aber mehrfach überlesen :oops:

    Wir bekommen vor dem Termin eine Abschrift der Forderungsanmeldung, die wir dem Schuldner samt Belehrung zustellen.

    Platzprobleme haben wir auch, aber deshalb kann ich nicht einfach gesetzliche Vorschriften ignorieren. Anmeldeunterlagen werden daher vorgelegt.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Ich muss mich zu Fall 2 korrigieren, die unerlaubte Handlung wurde explizit angemeldet, ich hab´s aber mehrfach überlesen :oops:

    Wir bekommen vor dem Termin eine Abschrift der Forderungsanmeldung, die wir dem Schuldner samt Belehrung zustellen.

    Platzprobleme haben wir auch, aber deshalb kann ich nicht einfach gesetzliche Vorschriften ignorieren. Anmeldeunterlagen werden daher vorgelegt.



    :wechlach:Überlesen passiert, Du hast es ja noch rechtzeitig gemerkt. Wir haben ja schon Probleme, die laufenden Akten zu lagern. Neuen Platz bekommen wir auch nicht, da der Neubau unseres Gerichtes dieses Jahr ansteht.

  • @ Rainer:

    "Kurz" vorlegen lassen und dem Verwalter nach dem Prüfungstermin wieder auf's Auge drücken?

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

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