Wahrscheinlich ganz dumme Frage

  • :gruebel:
    Hallo,

    ich habe mal folgende Frage zur Erstattungsfähigkeit eines Unterbevollmächtigten:

    Ist dieser gem. § 91 I 1 ZPO erstattungsfähig, wenn die Notwendigkeit eines Verkehrsanwalt bejaht werden kann? Das wäre doch der Fall, wenn die Partei gebrechlich ist und/oder dieser nicht zugemutet werden kann, eine Reise zum Prozessort zu unternehmen um dort ein Mandantengespräch zu führen.

    Und wenn demnach ein Verkehrsanwalt nicht notwendig gewesen wäre (z. B. wegen eigener Rechtsabteilung eines gewerblichen Unternehmens), ist der Unterbevollmächtigte nicht erstattungsfähig?

    Ist dieser dann zumindest erstattungsfähig in Höhe der Reisekosten eines Prozessbevollmächtigten am Wohnort der Partei, wenn diese Kosten die fiktiven reisekosten des Prozessbevollmächtigten nicht wesentlich übersteigen??

    Freue mich über jede antwort, weil ich mir nicht sicher bin, ob ich das in der FH richtig verstanden habe und nächste schon meine Abschlussprüfung habe.

    Vielen lieben Dank im Voraus!!!!

  • Die Kosten eines Unterbevollmächtigten sind erstattungsfähig, sofern sie nicht mehr als 10 % die Kosten eines Anwalts nebst dessen fiktiven Reisekosten übersteigen.

    Unterhält das Unternehmen eine eigene Rechtsabteilung, die auch die Sache bearbeitet hat, so sind weder Gebühren eines Verkehrsanwalts noch Reisekosten noch Kosten eines Unterbevollmächtigten erstattungsfähig.

    Bei gebrechlichen o.ä. Personen kann die Erstattungsfähigkeit eines Verkehrsanwalts bejaht werden. Übersteigen die Kosten eines Haupt- und Unterbevollmächtigten nicht wesentlich (10 %) die Kosten eines Anwalts, so kann dem Gebrechlichen auch einen Haupt- und Unterbevollmächtigten zugebilligt werden.

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