Ungeprüfte Deliktsforderung vor Schlusstermin (eilt!)

  • In einer Akte, in der für Freitag nachträglicher PT und Schlusstermin (Einstellung n. § 207 InsO, da Stundung aufgehoben wurde) anberaumt ist, stelle ich nun bei der Terminsvorbereitung leider folgendes fest:

    Die Forderung lfd. Nr. 2 der Tabelle ist bisher ungeprüft. Es handelt sich um eine Forderung aus vbuH einer Krankenkasse wegen AN-Anteile der Sozialversicherung. Die Forderung war zwar schon recht zeitig vor dem ersten BT + PT angemeldet, da damals jedoch der Hinweis nach § 175 Abs. 2 InsO vergessen wurde, wurde von der Prüfung der Forderungsanmeldung abgesehen und diese sollte dann in einem besonderen PT nachgeholt werden. Dies wurde dann wohl allerdings nicht mehr verfolgt, da bis zum Schlussbericht kein PT mehr angesetzt wurde. Und ich habe dann bei Ansetzung des Schlusstermins leider diese Forderung übersehen.

    Was tun?

    Kann der Schuldner evtl. noch i.S.d. § 175 Abs. 2 InsO kurzfristig belehrt werden, so dass der Termin Freitag stattfinden kann?
    (Da es keine RSB geben wird, wären die Folgen für den Schuldner beim Nichterheben von Widersprüchen hier ohnehin nicht gravierend, denke ich.)

    Oder sollte man den Termin besser aufheben, dann einen nachträglichen PT (z.B. im schriftlichl. Verf.) ansetzen und dann einen neuen ST bestimmen?
    (Wäre sicherlich die sauberste Lösung aber da in dem Verfahren eh keine Masse vorhanden ist und nicht mal die Ger.Kosten voll gedeckt sind, würde ich gern so wenig Aufwand wie möglich betreiben.)

    Ulf

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    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Danke für Deine schnelle Antwort! Dann werde ich die Belehrung mal rausjagen und den Termin bestehen lassen. (Notfalls kann ich im Termin am Freitag ja immer noch entscheiden, dass die Belehrung nicht rechtzeitig erfolgt ist und dann vAw vertagen.)

    Ulf

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  • Ich habe die förmliche ZU verfügt. Bekommen sollte er es dann noch vor Freitag. Allerdings dürfte die ZU wohl nicht rechtzeitig zurück kommen...

    Ulf

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  • Wie schon gesagt, schnapp Dir einen Wachtmeister.


    Der Schuldner wohnt nicht im hiesigen Bezirk und unsere Wachtis haben nur ein Dienstfahrrad und keinen Dienstwagen. Da wird keiner von denen hineilen, fürchte ich.

    Ulf

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  • Wozu die Eile? So kurzfristig würde ich das nicht mehr machen, da es wohl eh nicht mehr rechtzeitig klappt.
    Die Forderung kannst Du immer prüfen (wäre m.E. auch im ersten Termin möglich gewesen). Die fehlende Belehrung kann man m.E. nachholen und dem Schuldner eine Frist zur Wiedereinsetzung mit der Möglichkeit des Widerspruchs gegen die vbuH geben.
    Die zeitliche Konstellation ist hier allerdings etwas unglücklich. Man belehrt den Schuldner, dass er Widerspruch einlegen kann, damit die Forderung nicht von einer RSB umfasst wird, die er eh nicht kriegt? Deshalb halte ich in diesem Fall die Prüfung der vbuH im Schlusstermin für nicht so glücklich.

  • Ladungsfrist nach §§ 4 InsO, 217 ZPO mindestens 3 Tage?

    Aber ich würde die Forderung als solche auch im nPT/ST prüfen und anschließend dem Schuldner Gelegenheit zum Widerspruch geben.

    Wichtige Entscheidungen fällt man mit Schnick Schnack Schnuck

  • in Verfahren, in denen eine RSB nicht in Betracht kommt, hab ich nie belehrt. Oki, hier ist die Konstellation ja etwas anders: im Schlusstermin wird zur Einstellung angehört und - was m.E. möglich ist - sogleich der Einstellungsbeschluss verkündet (anders wenn die Vorsteuer aus der Vergütung noch realisiert werden könnte....).
    Sollte wieder erwarten doch die Einstellung zu canceln sein - und damit der Weg zur RSB wieder geebnet - , wird der Schuldner "nachbelehrt" und hat dann im Rahmen der Wiedereinsetzung entsprechend den Widerspruch zu erheben (siehe Astaroth).

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Geladen ist der Schuldner zum Schlusstermin ja schon länger. Die genannte 3-Tagesfrist dürfte somit nicht das Problem sein.

    Nun, die Belehrung ist raus und ich lasse den Termin mal bestehen und gucke, was Freitag passiert. Vielleicht kommt der Schuldner ja und dann wird er im Termin nochmals belehrt. Und falls er nicht kommt und niemand einen Vorschuss leistet, wird er so oder so keine RSB bekommen können, so dass der Deliktscharakter nicht ins Gewicht fällt.

    Ulf

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  • Ich hätte trotzdem echte Hemmungen, eine so kurzfristige Belehrung "durchzuziehen" - selbst wenn nirgends eine Frist hierfür definiert ist. Aber durch die vbuH wird er ja gezwungen, zum Schlusstermin zu kommen, wenn er Widerspruch einlegen will; ohne vbuH müsste er das ja nicht unbedingt ...

    Wichtige Entscheidungen fällt man mit Schnick Schnack Schnuck

  • Ich hätte trotzdem echte Hemmungen, eine so kurzfristige Belehrung "durchzuziehen" - selbst wenn nirgends eine Frist hierfür definiert ist. Aber durch die vbuH wird er ja gezwungen, zum Schlusstermin zu kommen, wenn er Widerspruch einlegen will; ohne vbuH müsste er das ja nicht unbedingt ...



    In der gegebenen Kostellation ist de Belehrung auch zunächst entbehrlich

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