Gläubiger meldet Forderung an:
100,-- HF aus vbuH
10,-- Kosten
10,-- Euro Zinsen.
Schuldner legt im Prüfungstermin gegen die vbuH Widerspruch ein.
Vor Gericht erkennt der Schuldner an, dass HF, Kosten und Zinsen aus vbuH sind, es ergeht ein entsprechendes Anerkenntnisurteil.
M. E. dürften doch aber Kosten und Zinsen von der RSB erfasst sein, da diese nicht aus vbuH zum Verfahren angemeldet worden sind.
Anerkenntnisurteil gegen Widerspruch
-
-
Da geht das Urteil wohl ein bisschen an der Tabelle vorbei. Da wäre jetzt ein Blick in die Anmeldeunterlagen angebracht ;), vielleicht waren ja ursprünglich auch Kosten und Zinsen aus vbuH angemeldet und der Verwalter hat´s anders in die Tabelle übernommen.
Ich denke, wenn die Eintragung in die Tabelle bisher korrekt war, kann der Widerspruch auch nur bezüglich des als Deliktsforderung eingetragenen Teils beseitigt werden. Und für den Rest hat der Gläubiger Pech oder einigt sich anders mit dem Schuldner. -
Ich denke Zinsen und Kosten teilen nicht das Schicksal der Hauptsache, oder gibt es da schon wieder was Neues?
-
Ich denke Zinsen und Kosten teilen nicht das Schicksal der Hauptsache, oder gibt es da schon wieder was Neues?
Ich denke man muss unterscheiden: Prinzipiell kann ein Gläubiger anmelden, was er will, d.h. er kann Zinsen und Kosten auch als vbuH anmelden und das ist dann auch so in die Tabelle aufzunehmen. Wenn der Schuldner keinen Widerspruch einlegt, ist eben alles als vbuH tituliert. Wenn er Widerspruch wegen der Zinsen und der Kosten einlegt, müssen das die Beteiligten vor dem Prozessgericht ausraufen. Wir haben das nicht zu entscheiden.
Im vorliegenden Fall würde ich mal schauen, ob die Tabelle mit der Anmeldung übereinstimmt. -
Sehe ich wie Astaroth.
-
Sehe das jetzt auch so wie Astaroth und somit klaren. Danke.
-
frag mcih das auch immer wieder... in der vorliegenen Konstellation schließe ich mich an
Jetzt mitmachen!
Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!