Nachtragsverteilung?

  • Hallo,

    vorliegend teilt der Treuhänder im Rahmen seines jährlichen Berichts in der Wohlverhaltensphase mit, dass ein Rücklaufswert einer Lebensversicherung noch zur Masse gezogen werden konnte - immerhin 3.000 € - und bittet um Übersendung einer Gerichtskostenrechnung.
    Das Verfahren ist bereits seit 2 Jahren aufgehoben. In der Akte befindet sich kein Hinweis auf diesen Vermögenswert. Das Verfahren wurde immer als masselos bezeichnet.
    Nun hat der Treuhänder aber in der WVP -ohne Anordnung der Nachtragsverteilung- den Rücklaufswert einfach zur Masse gezogen. Gehe ich richtig in der Annahme, dass das so nicht hätte erfolgen dürfen. Die Beschlagswirkung tritt doch erst mit Anordnung ein, oder?
    Ich höre den TH jetzt erstmal an und frage nach näheren Erläuterungen zu seiner Vorgehensweise.
    Würdet Ihr die Nachtragsverteilung dann noch nachträglich anordnen?? Geht das überhaupt?

  • -> wenn der Anspruch auf den Rückkaufwert Masse gewesen wäre, so wenn der Anspruch im laufenden Verfahren bekannt gewesen wäre, ist das wohl keiner Frage mehr wert (ein Blick in das Gesetz schafft oft und überraschend ! Klarheit :D).

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Ich würde schnellstens die Nachtragsverteilung anordnen. Alles andere kann man dann in Ruhe klären. Im schlimmsten Fall geht die NTV ins Leere.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Warum denn "schnellstens" ? Der Treuhänder hat doch den Betrag in der Masse;)

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Sehe ich auch so. Eine Legitimation, und sei sie nachträglich, wäre für den Treuhänder schon nett.
    Ich habe einen ähnlichen Fall, da hab ich auch schnell angeordnet, auch weil ich weiß, dass es dauern kann bis die Geschichte geklärt ist.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Das mag so sein, aber so ist ja nicht der Fall. Er hat es ja nun mal an sich genommen. Und jetzt hat er's erstmmal, deswegen kommt es jetzt nicht auf "schnellstens" drauf an. Mehr wollte ich eigentlich gar nicht sagen.

    Ich finde es aber auch nicht schlimm, wenn der Treuhänder schon mal einen Betrag vereinnahmt und dann den NTV-Antrag stellt. Es ist doch für keinen ein Schaden entstanden. Und so hat er den Betrag schon mal gesichert. Das passiert doch im Übrigen oft, dass der Verwalter Sachen oder Beträge vereinnahmt, wo noch garnicht klar ist, ob sie massezugehörig sind. Aber so sind sie jedenfalls gesichert.

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  • Er hätte doch aber gar nicht zur Masse ziehen dürfen als Treuhänder.



    Das war eben mein Problem. Ich hab das Gesetz bisher so verstanden, dass erst die Anordnung der Nachtragsverteilung die Beschlagwirkung wieder schafft und der Treuhänder vorher nicht ohne weiteres einziehen oder verwerten kann was er noch so findet.
    In einem anderen Fall hat er in der WVP ein Auto verwertet ohne die Anordnung der Nachtragsverteilung. Und der Schuldner beschwert sich nun. So ganz in Ordnung dürfte das auch nicht gewesen sein, oder?

  • Man hat manchmal die Situation, dass unbekannte Vermögenswerte dadurch bekannt werden, dass jemand anruft und fragt, auf welches Konto das Geld denn bitte überwiesen werden soll. Dann gibt man natürlich die Kontonummer hin, bevor das Geld woanders hin verschwindet, und holt sich die Berechtigung (NTV) nachträglich. Halte ich für im Ergebnis unproblematisch und zielführend.

  • die Frage nach ex tunc oder ex nunc ist unerheblich, wenn das Geld beim Treuhänder ist. Auch bei einer ex nunc Wirkung ließe sich dem vor Anordnung der der NTV gegebenen kondiktionsrechtlichen Anspruch nach Anordnung der NTV wohl "dolo agit" entgegenhalten.
    Ob die Versicherung gegenüber dem hätte schuldbefreiend an den Treuhänder hat leisten können, ist eine andere Frage. M.E. ja, weil die NTV dies heilt.

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