Anwendbarkeit der ZPO im BerH-Verfahren?

  • Ich habe die SuFu gequält, leider bin ich auf kein brauchbares Ergebnis gestoßen.

    Grundsätzlich ist wegen § 5 BerHG das FamFG SINNGEMÄß anzuwenden. Aber gerade wegen des Antrages auf Bewilligung von BerH habe ich da so meine Bedenken. Diese beziehen sich auf die Angabe des Gegenstandes durch d. Ast..

    In meinem speziellen Fall stand im Antrag "Scheidung und Folgesachen". Der Schein wurde so erteilt. (Bitte jetzt keine Diskussion über das Thema, dass es so nicht geht, wie viele Angelegenheiten dies sind usw., dass hatten wir an anderen Stellen schon reichlich)

    D. Ast.-Vertr. schreibt nun, dass d. Ast. lediglich zu Trennung beraten wurde und beantragt die Berichtigung des Scheines.

    Unabhängig davon, dass der Schein schon in der Welt ist, würden hier die Vorschriften des FamFG greifen, müsste ich gemäß § 28 II FamFG auf einen sachgerechten Antrag d. Ast. hinwirken. Dies gilt für die freiwillige Gerichtsbarkeit. Ich denke aber, dass im BerH-Verfahren § 308 I ZPO mit seiner Bindung an den Antrag besser passt.

    Gibt es im FamFG eine Verweisung, die die Anwendung des § 308 I ZPO generell erlaubt.

  • Was soll eine Anwendbarkeit von § 308 I ZPO für Deinen Fall bringen? Selbst wenn § 308 I ZPO anwendbar wäre, hätter der Antragsteller nicht mehr erhalten, als er beantragt hatte.

    Ich sehe vielmehr für das nunmehrige Ansinnen des Antragstellers, einen Teil seinen damaligen Antrages abzulehnen, kein rechtliches Bedürfnis.

  • Was soll eine Anwendbarkeit von § 308 I ZPO für Deinen Fall bringen?

    Es geht dabei einmal mehr um den Versuch, mit fragwürdigen Begründungen eine (weitere) Scheinerteilung zu verhindern. Wenn der Schein, der mit dieser Bezeichung der Angelegenheit eigentlich nicht hätte erteilt werden dürfen, nicht abgeändert würde, wäre damit der Weg geebnet, daß den Rechtsanwalt bzgl. etwaiger weiterer Beratungen in dieser Scheidungssache darauf zu verweisen, daß diese bereits durch die gezahlten € 99,96 abgegolten sind.

    :daumenrun:daumenrun:daumenrun

  • Bei BerH habe ich nunmal nach § 4 BerH über den Antrag zu entscheiden. Dazu passt die Pflicht des § 28 II FamFG m.E. aber nicht. Dann müsste ich sonst jeden Antrag, den d. Ast. persönlich ausfüllt hinterfragen. Und genau genommen, auch jeden Antrag, den ein Ast.-Vertr. stellt. Dass kann so ja nun auch nicht sein.

    Im Antrag steht eindeutig "Scheidung und Folgesachen". Da gibt es doch keinen Zweifel daran, was vom Ast. gewollt ist. Und diese Willenserklärung ist m.E. ausschlagegebend für den Schein und nicht das, was der Ast.-Vertr. hinterher darauf stehen haben will.

    @advocatus diaboli
    Und dass es hier wieder einmal um das vielgeliebte Thema "Scheidung" geht, hat mit der Frage nichts zu tun. Hier geht es um den Grundsatz, wie in einem solchen Fall zu verfahren ist. Ich würde die Frage auch stellen, wenn im Schein "Hauskauf" steht und der Antrag des RA lautet: Ich habe wegen "Mietsache" beraten. Die Angelegenheiten sind austauschbar.

  • Was soll eine Anwendbarkeit von § 308 I ZPO für Deinen Fall bringen? Selbst wenn § 308 I ZPO anwendbar wäre, hätter der Antragsteller nicht mehr erhalten, als er beantragt hatte.

    Ich sehe vielmehr für das nunmehrige Ansinnen des Antragstellers, einen Teil seinen damaligen Antrages abzulehnen, kein rechtliches Bedürfnis.



    Es wäre ein "Todschlagargument". Wenn ich an den Antrag d. Ast. gebunden wäre, könnte ich, selbst wenn ich wollte, den Schein nicht nachträglich ändern, da die Angelegenheit so nicht im Antrag steht.

  • Ich habe es über § 319 ZPO abgeändert, wenn sich herausgestellt hat, dass ich den Antragsteller missverstanden habe. Kommt ab und an mal vor, auch wenn ich in der Regel mit den Leuten genau den Fall durchkaue...

    Allerdings denke ich, dass § 319 ZPO nicht richtig ist, weil die ZPO keine Anwendung findet.

    Ich kram mal kurz im Forum, ich denke die Vorschriften zur Scheinaufhebung könnte man analog anwenden.

    Ok, gefunden:
    §§ 5 BerHG i.V.m. 18 FGG (§ 48 FamFG)

    Guck mal in § 48 Absatz 1 FamFG, ob dir das von der Rechtsgrundlage her passt.

  • BIm Antrag steht eindeutig "Scheidung und Folgesachen". Da gibt es doch keinen Zweifel daran, was vom Ast. gewollt ist. Und diese Willenserklärung ist m.E. ausschlagegebend für den Schein und nicht das, was der Ast.-Vertr. hinterher darauf stehen haben will.


    Man könnte ja soviel Zeit sparen, wenn es diese Bockigkeiten nicht gäbe.

  • Das sieht schonmal gut aus (zwar nicht wirklich für mich, aber in der Sache schon). Jetzt stellt sich mir nur die Frage, ob der Ast. den Antrag auf Abänderung stellen muss, oder ob es der Ast.-Vertr. im eigenen Namen machen darf.

    @ b-g-f
    Werden jetzt neuerdings Diskussionen über grundsätzliche Fragen der BerH als bockig bezeichnet? Ich überlege mir noch, ob ich das persönlich nehme oder nicht.
    Mir geht es nicht darum, dass ich einem RA sein Geld nicht gönne. In der Beziehung bin ich sehr viel schmerzfreier, als du es dir ausmalen könntest.
    Es geht mir um den Grundsatz. Schließlich sind hier auch die Interessen d. Ast. zu berücksichtigen. Auch er hat einen Vertrauensschutz in den Schein. Schließlich kann er sich darauf verlassen, dass ihm wegen dieses Scheines in der bezeichneten Sache Rechtsberatung zusteht und er nur 10,00 € zahlen muss. Wenn ich ohne seine Kenntnis und ohne seinen ausdrücklichen Willen den Schein ändere, verliert er eventuell seinen Beratungsanspruch oder muss noch einmal 10,00 € für eine weitere Beratung zahlen.
    So einfach, wie du es dir mit dem plumpen Kommentar machst, ist die Sache nun einmal nicht.

  • Jetzt stellt sich mir nur die Frage, ob der Ast. den Antrag auf Abänderung stellen muss, oder ob es der Ast.-Vertr. im eigenen Namen machen darf.



    "In Verfahren, die nur auf Antrag eingeleitet werden, erfolgt die Aufhebung oder Abänderung nur auf Antrag." steht als Satz 2 in dieser Vorschrift :D

  • Ja, ich habe den Satz 2 gelesen. Daraus resultiert ja meine Frage. M.E. müsste der Antrag auf Abänderung vom Antragsteller kommen, da es sein Antrag auf Bewilligung von BerH ist. D. Ast.-Vertr. kann dies aus eigenem Recht wohl nicht.

    Im Schreiben steht:
    "beantrage ich die Berichtigung des Berechtigungsscheines vom ..."

    Sonst wird auch penibel darauf geachtet, dass bei der Formulierung auch ja herauskommt, dass es sich um einen Antrag namens und in Vollmacht d. Ast. handelt. Also ist dieser Antrag wohl aus eigenem Interesse gestellt, zumal die Antragsbegründung auf eigenem Erkennen beruht und nicht auf Argumenten des Ast..

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