Verteilung vor oder nach Erteilung der Restschuldbefreiung

  • Hallo,

    folgender Fall: Die Restschuldbefreiung wurde dem Schuldner erteilt. Anschließend reicht der Treuhänder die Endabrechnung zusammen mit seinem Vergütungsantrag ein. Auf dem Treuhandkonto befindet sich - trotz jährlicher Verteilung - noch ein Guthaben über 3.000,00 €. Nach Entnahme der TH-Vergütung bleibt somit noch ein Betrag zur Verteilung an die Gläubiger. Meine Frage: Darf der TH jetzt überhaupt noch verteilen, obwohl die RSB bereits erteilt und sein Amt damit beendet ist? Oder hätte der TH vor Erteilung der RSB die letzte Verteilung vornehmen müssen?

  • Er muss sogar noch verteilen. Das gehört zur ordnungsgemäßen Abwicklung des Verfahrens, genauso wie er dann noch (zumindest bei mir) abschließende Rechnungslegung mit Nachweis der Nullstellung des Kontos vorlegen muss.

    Da herrscht seit jeher Streit, ob man die RSB erteilen muss/soll, wenn die Anhörungsfrist verstrichen ist und den Rest erst nachher macht oder ob man solange warten muss, bis der Treuhänder alles vorgelegt hat und die Sache komplett abschlussreif ist. Da es oft genug vorkommt, dass sich Verfahren in die Länge ziehen, beispielsweise weil es mit der Verteilung nicht voran geht, stehe ich auf dem Standpunkt, dass es dem Schuldner nicht zugemutet werden kann, so lange auf seine RSB zu warten. Alles andere fällt dann unter Abwicklungstätigkeit des Treuhänders und muss zwingend noch von diesem gemacht werden.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • OK, dann bin ich ja beruhigt.... es kommt eben doch selten vor, dass man am Ende der RSB-Phase noch was zu verteilen hat ;).

  • zumal ja nach neumodischen Auffassungen die RSB schon im laufenden Insolvenzverfahren zu erteilen ist.....

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
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