Nachweis einer Vollmacht durch Verweis auf Ausfertigung

  • Hallo,

    mir liegt eine Löschungsbewilligung der A Bank vor. Diese Löschungsbewilligung wurde von einem Prokuristen der A Bank erteilt, der gleichzeitig aufgrund Vollmacht alleine handeln können soll. Der Notar bescheinigt, daß ihm die "erste" Ausfertigung einer entsprechenden Vollamcht vorgelegen hat. Er verweist wegen des Inhaltes der Vollmacht auf die hiesigen Generalakten, in welcher sich die Ablichtung der "dritten" Ausfertigung (für die Bank erteilt) befindet. Der Inhalt der Vollmacht ist mir somit bekannt. Durch die Vollmacht werden jedoch zahlreiche Prokuristen bevollmächtigt.
    Meine Frage: Benötige ich nicht eine Erklärung, zu wessen Gunsten die "erste" Ausfertigung erteilt wurde? Es ist doch denkbar, daß die "erste" Ausfertigung einem anderen als dem handelnden Prokuristen erteilt wurde.
    Danke für Eure Hilfe.

  • Ich schließe mich mal hier an mit folgendem Sachverhalt, von dem ich hoffe, dass jemand anderes diesen Fall auch schon mal hatte:

    Löschungsbewilligung einer Bank (eG), unterschrieben von A und B, normaler Beglaubigungsvermerk mit Datum vom 3.3.17 (weder Bezug auf Register noch auf eine Vollmacht).

    Beigefügt: begl. Abschrift der Ausfertigung einer Vollmacht, inhaltlich ausreichend, Beglaubigungsvermerk: "Die Übereinstimmung vorstehender und umstehender Fotokopie mit der mir vorgelegten 1. Ausfertigung beglaubige ich." Unterschrift Notar + Datum vom 3.3.17.

    Die Ausfertigung wurde der vollmachtgebenden Bank erteilt.

    In der Vollmacht selbst findet sich am Ende folgendes:

    "Der Notar wird angewiesen, der Vollmachtgeberin eine beglaubigte Abschr. dieser Urkunde zu überlassen; die 1. Ausfertigung der Urkunde verbleibt zur weiteren Verwendung bei den Akten der Notare… (u. a. der Beglaubigungsnotar), die 2. Ausfertigung soll den Notaren… überlassen werden. Die Vollmacht erlischt mit ihrem Widerruf. Der Widerruf ist gegenüber den Notaren…(u. a. Beglaubigungsnotar) zu erklären, die die 1. Ausfertigung der Urkunde im Auftrag der Bank bei ihren Unterlagen verwahren. Wird die Vollmacht widerrufen, haben die Notare…(u. a. Beglaubigungsnotar) auch die 2. Ausfertigung d. Urkunde einzuziehen.“

    Wie wird das gesehen? Akzeptieren oder Ausfertigung der Vollmacht verlangen (oder - evtl. - Eigenurkunde des Notars, dass kein Widerruf erfolgt ist)?

    Bin für jede Meinung dankbar...

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